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   BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74   

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BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74 (https://dejure.org/1974,1321)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1974 - VII ZB 5/74 (https://dejure.org/1974,1321)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74 (https://dejure.org/1974,1321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1383
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 98/61

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Danach kann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, ein Urteil dadurch zugestellt werden, daß eine von dem Rechtsanwalt (§ 170 Abs. 2 ZPO) beglaubigte Abschrift - wozu auch eine Fotokopie zu rechnen ist (BGHZ 36, 62; Stein/Jonas, Anm. II, 2 zu § 170) - übergeben wird, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgefertigt ist (siehe BGH LM Nr. 37 zu § 233; RGZ 101, 253).

    Da für die Beglaubigung keine besondere Form vorgeschrieben ist (BGHZ 31, 32, 36; BGHZ 36, 62, 64), genügt es, wenn sie sich auf der Zustellungsbescheinigung befindet, sofern sie sich - wie hier -unzweideutig auf das beigefügte Urteil erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (RGZ 164, 7, 54; RG DJZ 31, 500; BGHZ 36, 62, 63; Stein/Jonas, Anm. III zu § 170; Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 B zu § 170; siehe auch BGHZ 24, 116).

    Die Bescheinigung des zustellenden Anwalts, eine beglaubigte Abschrift zugestellt zu haben, enthält zugleich die Erklärung, die zugestellte Abschrift sei eine beglaubigte; auf die "Überschrift" kommt es nicht an (BGHZ 36, 62 ff; vgl. auch RG Recht 24 Nr. 1367).

  • BGH, 07.10.1959 - IV ZR 68/59

    Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht die Fotokopie des abgekürzten Urteils, sondern lediglich die daran angeheftete Zustellungsbescheinigung eigenhändig unterschrieben und damit beglaubigt hat (siehe hierzu BGH NJW 1952, 934; BGHZ 31, 32, 36), steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.

    Da für die Beglaubigung keine besondere Form vorgeschrieben ist (BGHZ 31, 32, 36; BGHZ 36, 62, 64), genügt es, wenn sie sich auf der Zustellungsbescheinigung befindet, sofern sie sich - wie hier -unzweideutig auf das beigefügte Urteil erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (RGZ 164, 7, 54; RG DJZ 31, 500; BGHZ 36, 62, 63; Stein/Jonas, Anm. III zu § 170; Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 B zu § 170; siehe auch BGHZ 24, 116).

  • BGH, 14.05.1964 - VII ZR 57/63
    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Ganz allgemein ist Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich; genügend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift des Namens darstellt (BGH MDR 1960, 396; BGH 12, 317; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; ebenso Urteil des Senats vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 = LM ZPO § 130 Nr. 3; zuletzt Beschlüsse vom 14. Januar 1974 - VII ZB 12/73 - und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - Baumbach/Lauterbach, 2 B zu § 170).
  • RG, 04.02.1921 - III 288/20

    Wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt, wenn eine Partei, der eine vollständige

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Danach kann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, ein Urteil dadurch zugestellt werden, daß eine von dem Rechtsanwalt (§ 170 Abs. 2 ZPO) beglaubigte Abschrift - wozu auch eine Fotokopie zu rechnen ist (BGHZ 36, 62; Stein/Jonas, Anm. II, 2 zu § 170) - übergeben wird, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründe ausgefertigt ist (siehe BGH LM Nr. 37 zu § 233; RGZ 101, 253).
  • BGH, 15.04.1957 - II ZR 23/56

    Mangelhafte Urteilszustellung

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Da für die Beglaubigung keine besondere Form vorgeschrieben ist (BGHZ 31, 32, 36; BGHZ 36, 62, 64), genügt es, wenn sie sich auf der Zustellungsbescheinigung befindet, sofern sie sich - wie hier -unzweideutig auf das beigefügte Urteil erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (RGZ 164, 7, 54; RG DJZ 31, 500; BGHZ 36, 62, 63; Stein/Jonas, Anm. III zu § 170; Baumbach/Lauterbach, Anm. 2 B zu § 170; siehe auch BGHZ 24, 116).
  • BGH, 13.11.1963 - V ZR 8/62

    Schriftform beim Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Es genügt, wenn die nicht unterschriebene Urkunde mit der anderen, die den Beglaubigungsvermerk trägt, derart verbunden ist, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (so beim Heften mit Heftmaschine; ebenso Beschluß des Senats vom 29. April 1974 - VII ZB 11/74; s. auch BGHZ 40, 255, 263).
  • BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67

    Anmeldung eines Patents eine Messvorrichtung betreffend - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Ganz allgemein ist Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich; genügend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift des Namens darstellt (BGH MDR 1960, 396; BGH 12, 317; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; ebenso Urteil des Senats vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 = LM ZPO § 130 Nr. 3; zuletzt Beschlüsse vom 14. Januar 1974 - VII ZB 12/73 - und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - Baumbach/Lauterbach, 2 B zu § 170).
  • BGH, 24.01.1974 - VII ZB 12/73

    Abzeichnung - Unterschrift - Beglaubigungsvermerk - Urteil - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Ganz allgemein ist Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich; genügend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift des Namens darstellt (BGH MDR 1960, 396; BGH 12, 317; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; ebenso Urteil des Senats vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 = LM ZPO § 130 Nr. 3; zuletzt Beschlüsse vom 14. Januar 1974 - VII ZB 12/73 - und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - Baumbach/Lauterbach, 2 B zu § 170).
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74

    Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Ganz allgemein ist Lesbarkeit des Schriftbildes nicht erforderlich; genügend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift des Namens darstellt (BGH MDR 1960, 396; BGH 12, 317; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8; BGH NJW 1967, 2310; ebenso Urteil des Senats vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 = LM ZPO § 130 Nr. 3; zuletzt Beschlüsse vom 14. Januar 1974 - VII ZB 12/73 - und vom 21. März 1974 - VII ZB 2/74 - Baumbach/Lauterbach, 2 B zu § 170).
  • BGH, 29.04.1974 - VII ZB 11/74

    Urteilsausfertigung - Bescheinigung - Beglaubigungserklärung - Zustellender

    Auszug aus BGH, 27.05.1974 - VII ZB 5/74
    Es genügt, wenn die nicht unterschriebene Urkunde mit der anderen, die den Beglaubigungsvermerk trägt, derart verbunden ist, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur unter teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beim Heften mit Faden oder Anleimen) oder eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (so beim Heften mit Heftmaschine; ebenso Beschluß des Senats vom 29. April 1974 - VII ZB 11/74; s. auch BGHZ 40, 255, 263).
  • BGH, 21.01.1960 - VIII ZR 198/59

    Nichteinhaltung der Berufungsfrist wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung eines

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384).

    Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das gesamte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend (vgl. BGH NJW 1974, 1383, 1384; OLG Celle OLG-Rep 1999, 328, 329; OLG Bamberg OLG-Rep 2002, 239, 240; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 169 Rdn. 8; Graf Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, 2000, Rdn. 269; Berneke aaO Rdn. 318).

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 26/16

    Verjährungshemmung durch Klageerhebung: Anforderungen an eine dem Beklagten

    Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 unter I 4 [juris Rn. 26]; vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383 unter II a [juris Rn. 12]; vom 2. November 1961 - II ZR 98/61, BGHZ 36, 62 unter 2 [juris Rn. 7]).

    Erforderlich ist daher, dass sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und mit diesem zu einer Einheit verbunden ist (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383 unter II a [juris Rn. 12]; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 unter I 4 [juris Rn. 26]).

    Wenn der Beglaubigungsvermerk aber im Übrigen eindeutig erkennen lässt, dass er sich auf den ganzen Inhalt eines Dokuments erstreckt, schließt dies auch ein Anbringen des Vermerks neben dem zu beglaubigenden Text (vgl. RGZ 164, 52, 54) oder auf einem besonderen Bogen nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73, NJW 1974, 861 unter I [juris Rn. 5]; vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383 unter II a [juris Rn. 12] für die Beglaubigung durch die angefügte Zustellbescheinigung).

  • LG Hagen, 29.11.2017 - 23 O 45/17

    Schleichwerbung durch Instagram-Posts

    Erforderlich ist jedoch, dass sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, dass die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, NJW 1974, 1383; BGH, NJW 2004, 506).
  • OLG Jena, 17.12.2015 - 1 U 616/14

    Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer Klageschrift - Verjährungshemmung

    Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384).

    hh) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll es zwar ausnahmsweise zulässig sein und ausreichen, dass die Beglaubigung durch Unterschrift auf einem gesonderten Blatt - "Deckblatt" - erfolgt, dem der (gesamte) Schriftsatz dann lediglich angeheftet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, juris Rn. 4 ff., 12, zu einer "Zustellungsbescheinigung").

    Der bloße Stempel "Beglaubigt zwecks Zustellung" mit der Unterschrift hätte nicht verbürgt, dass der anliegende Schriftsatz bzw. sämtliche folgenden Seiten identisch mit der Urschrift sind (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, zitiert nach juris Rn. 12; dort wurde in der Zustellungsbescheinigung ausdrücklich erklärt, dass die "anliegende ... Abschrift ... hiermit beglaubigt" wird).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 U 81/02
    Für die beglaubigte Abschrift ist nämlich eine besondere Form nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, NJW 1974, 1383, 1384).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es genügt, wenn der Beglaubigungsvermerk auf einem mit der Abschrift derart verbundenen Blatt angebracht ist, dass eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung - wie beim Heften mit Heftmaschine - zu lösen ist (BGH, NJW 1974, 1383, 1384).

  • AG Düsseldorf, 12.10.2017 - 661 M 204/17

    Erinnerung unrichtige Sachbehandlung Zustellung beglaubigte Abschrift

    Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384).

    (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
    Für die beglaubigte Abschrift ist nämlich eine besondere Form nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, NJW 1974, 1383, 1384).

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es genügt, wenn der Beglaubigungsvermerk auf einem mit der Abschrift derart verbundenen Blatt angebracht ist, dass eine körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung - wie beim Heften mit Heftmaschine - zu lösen ist (BGH, NJW 1974, 1383, 1384).

  • BGH, 22.11.1985 - 2 StR 64/85

    Vorlegen von Scheinrechnungen

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen für Privaturkunden (u.a. BGHZ 40, 255, 262 ff) und für die beglaubigte Abschrift eines Zivilurteils (NJW 1974, 1383 f) eine Verbindung derart gefordert, daß sie sich nur unter teilweiser Substanzzerstörung oder mittels Gewaltanwendung lösen läßt.
  • KG, 06.01.2011 - 1 W 430/10

    Grundbuchverfahren: Gerichtlicher Feststellungsbeschluss über einen

    Dass sich der Ausfertigungsvermerk auf beide Seiten des Beschlusses bezieht, ergibt sich unzweideutig daraus, dass er sich am Ende der zweiten Seite befindet und beide Seiten mittels Heftklammer derart verbunden sind, dass die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (für den Beglaubigungsvermerk BGH, NJW 2004, 506; 1974, 1383).
  • BFH, 19.05.1976 - I R 154/74

    Einseitige Erledigungserklärung - Kläger - Erledigung des Verwaltungsaktes vor

    Maßgeblich ist, ob der Richter aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles die Überzeugung gewinnt, daß die Fotokopie -- als besondere Form der Abschrift (vgl. § 39 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969, BGBl 1, 1513; BGH-Beschluß vom 27. Mai 1974 VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383) -- das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt.
  • KG, 27.06.2023 - 1 W 2/23

    Führung des Nachweises der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt; Anforderungen an

  • KG, 19.08.2021 - 10 U 1018/20

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Äußerung der nicht öffentlichen Zugänglichkeit

  • AG Rüsselsheim, 09.03.2018 - 3 C 1085/17

    Klageerhebung - förmliche Anforderungen an zuzustellenden Schriftsatz

  • KG, 03.07.2023 - 1 W 2/23

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt mit Hilfe einer beglaubigten

  • BGH, 18.12.1975 - VII ZB 16/75

    Einlegung der Berufung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 691/80

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschluss eines Familiengerichts zum

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