Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 04.06.1974

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.06.1974 - 15 VA 5/74   

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https://dejure.org/1974,3170
OLG Hamm, 14.06.1974 - 15 VA 5/74 (https://dejure.org/1974,3170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.1974 - 15 VA 5/74 (https://dejure.org/1974,3170)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 1974 - 15 VA 5/74 (https://dejure.org/1974,3170)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1626
  • MDR 1974, 933
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.07.2012 - IV AR (VZ) 1/12

    Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses: Eheschließung der

    b) § 1309 BGB bezweckt den Schutz der in den §§ 1306 bis 1308 BGB geregelten Eheverbote (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB 71. Aufl. vor § 1306 Rn. 1-3; MünchKomm-BGB/Coester, 5. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 61), indem die Vorschrift den von ihr betroffenen Personen die Vorlage eines gesetzlich vorgeschriebenen Beweismittels auferlegt, welches dem Standesbeamten die Nachprüfung erleichtern soll, ob das gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich maßgebliche Heimatrecht eines Ausländers seine beabsichtigte Eheschließung erlaubt (Wahlen in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 § 1309 Rn. 1; OLG Hamm NJW 1974, 1626 zu § 10 EheG).
  • KG, 03.01.2012 - 1 VA 12/11

    Ehefähigkeitszeugnis: Registrierte Partnerschaft als Ehehindernis nach

    Die Befreiung setzt stets voraus, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Heimatrecht des Antragstellers keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder etwa vorhandene Ehehindernisse nach deutschem Recht unbeachtlich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 1974 - 15 VA 5/74 - Juris).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 04.06.1974 - BReg. 3 Z 41/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,7171
BayObLG, 04.06.1974 - BReg. 3 Z 41/74 (https://dejure.org/1974,7171)
BayObLG, Entscheidung vom 04.06.1974 - BReg. 3 Z 41/74 (https://dejure.org/1974,7171)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Juni 1974 - BReg. 3 Z 41/74 (https://dejure.org/1974,7171)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 1626 (Ls.)
  • BayObLGZ 1974, 249
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.06.1986 - V ZB 9/86

    Voraussetzungen der Abschiebehaft

    Es sieht sich daran aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Juni 1974 (BayObLGZ 1974, 249, 251 f), 6. Juli 1979 (DÖV 1979, 830, 831) und 16. Juni 1983 (BayObLGZ 1983, 138, 143) sowie des Kammergerichts vom 20. Mai 1980 (OLGZ 1981, 43, 44 ff) gehindert.

    Die Gewährung von Rechtsschutz für den Bereich der Abschiebung im übrigen - auch was die Androhung der Abschiebung und Fristsetzung zur Ausreise gemäß § 13 Abs. 2 AuslG und § 12 Abs. 7 Satz 1 AufenthG/EWG angeht - obliegt ausschließlich den Verwaltungsgerichten (vgl. BGHZ 78, 145, 147, 149 [BGH 25.09.1980 - VII ZB 5/80]; BayObLGZ 1974, 249, 251; BayObLG DÖV 1979, 830, 831).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht nennt zwar organisatorische Maßnahmen, die die Ausländerbehörde zur Vorbereitung der Abschiebung ergreifen muß, wie etwa Erkundung kostensparender Transportarten, rechtzeitige Impfungen, frühzeitige Benachrichtigung deutscher Auslandsvertretungen bei eventuellen Zwischenlandungen (BayObLGZ 1974, 249, 252).

    Entscheidend für seine Auffassung, daß Haft erforderlich sei, ist die Überlegung, es müsse sichergestellt sein, daß der Ausländer zu dem vorbereiteten Termin auch tatsächlich zur Verfügung stehe (BayObLGZ 1974, 249, 252); die vorbereitete Abschiebung dürfe nicht durch eine jederzeit mögliche Sinnesänderung des Ausländers in bezug auf die Ausreise in Frage gestellt sein.

  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10

    Beschwerde gegen Abschiebungshaftanordnung: Persönliche Anhörung; Beiziehung der

    d) Ob der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des Haftgrundes hinreichend Beachtung gefunden hat (vgl. BVerfG InfAuslR 1994, 342, 344; BayObLGZ 1974, 249, 253), ist ebenfalls zweifelhaft.
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2006 - 5 W 68/06

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG

    Ebenso, wie nach § 116 StPO der dort den Vollzug leitende Strafrichter den Vollzug eines Haftbefehls "bedingt" aussetzen kann, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Haft auch durch sie erreicht werden kann, kann die Ausländerbehörde innerhalb des von ihr durchzuführenden Verwaltungsvollzugs einer vom Richter angeordneten Abschiebungshaft deren Vollzug aussetzen und im Wege einer Duldung ähnliche haftverschonende Maßnahmen, wie sie in § 116 Abs. 1 StPO aufgezählt sind, anordnen (vgl. BayObLG, Beschl.v. 4.6.1974, BayObLGZ 1974, 249 ff; siehe auch Rassow, BayVerwBl. 1980, 161 ff, m.w.N.).
  • BayObLG, 20.04.2001 - 3Z BR 136/01

    Unerlaubtes Entfernen des Asylbewerbers aus der Gemeinschaftsunterkunft

    Dies gilt auch für mögliche Auswirkungen einer beabsichtigten Eheschließung des Betroffenen mit einer deutschen Staatsangehörigen (vgl. BayObLGZ 1974, 249/251).
  • BayObLG, 06.07.1979 - BReg. 3 Z 65/79
    Die Haft zur Sicherung der zwangsweisen Entfernung aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes (Abschiebung) ist regelmäßig erforderlich, wenn der ausreisepflichtige Ausländer auf dem Luftwege abgeschoben werden muß (Bestätigung Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1974-06-04 BReg 3 Z 41/74 = BayObLGZ 1974, 249).2.
  • BayObLG, 17.03.1975 - BReg. 3 Z 26/75
    Der lediglich zur Entscheidung über den Haftantrag der Ausländerbehörde berufene Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht befugt, den Vollzug der angeordneten Haft - etwa unter Anordnung von haftverschonenden Maßnahmen im Sinne des StPO § 116 - selbst wieder auszusetzen (Weiterführung BayObLG München, 1976-06-04, 3 Z 41/74, NJW 1974, 1626).2.
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