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   BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74   

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https://dejure.org/1975,925
BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74 (https://dejure.org/1975,925)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1975 - 5 StR 667/74 (https://dejure.org/1975,925)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1975 - 5 StR 667/74 (https://dejure.org/1975,925)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen - Beurteilung der Vaterschaft nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 111
  • NJW 1975, 1232
  • MDR 1975, 676
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74
    Dieses - und nicht das Strafrecht - bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Unterhalt besteht (BGHSt 12, 166; Schönke-Schröder StGB 17. Aufl. § 170 b Rn. 3).

    Diese Pflicht entspricht der eines Mannes, der unter der Geltung des neuen Rechts ein zwar wirksames, aber unrichtiges Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben und dieses nicht oder noch nicht mit Erfolg angefochten hat (§ 1600 f BGB), und ähnelt der eines ehelichen Scheinvaters, der dem während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geborenen Kind ebenfalls unterhaltspflichtig ist, solange nicht dessen Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist (§§ 1591, 1593, 1601 ff BGB; vgl. dazu BGHSt 12, 166).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung BGHSt 12, 166, nach der auch die nicht auf blutmäßiger Abstammung beruhende Unterhaltspflicht des Ehemannes, der die Ehelichkeit des Kindes nicht angefochten hat, eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 b StGB ist.

    § 170 b StGB schützt nicht Familie, Mutterschaft und Ehe, sondern den gesetzlichen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Beschaffung seines Lebensbedarfs, Das ist in BGHSt 12, 166 näher begründet worden und seitdem allgemein anerkannt.

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 24/71
    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74
    Nach der Übergangsregelung ist ein Mann, der vor dem 1. Juli 1970 die Vaterschaft anerkannt oder sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat oder der vor dem 1. Juli 1970 zur Unterhaltszahlung verurteilt worden ist, nicht mehr bloßer "Zahlvater", sondern Vater im Sinne des neuen Rechts mit allen sich hieraus ergebenden Wirkungen (BGH - Urteil vom 28. Februar 1973 - IV ZR 24/71 - NJW 1973, 996, 997).

    Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem erwähnten Urteil NJW 1973, 996 bereits dargelegt.

  • BGH, 04.11.1953 - 4 StR 91/53
    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74
    Die Entscheidung BGHSt 5, 106 ist durch die Gesetzesänderung überholt.
  • BGH, 24.05.1954 - IV ZR 1/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74
    Das Urteil des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1954 - IV ZR 1/54 - LM Nr. 6 zu § 640 ZPO, das für die damalige Rechtslage eine Bindung des Strafrichters an ein im Statusverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen der unehelichen Vaterschaft ergangenes rechtskräftiges Zivilurteil verneint hat, ist durch das NEhelG überholt.
  • OLG Zweibrücken, 15.11.1973 - Ss 36/73
    Auszug aus BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74
    Damit würde es jedoch von dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. November 1973 (MDR 1974, 1034) abweichen.
  • OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11

    Eigenständige Prüfung und Beurteilung des Bestehens einer gesetzlichen

    a) Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus (siehe nur BGHSt 12, 166, 171; BGHSt 26, 111, 113; OLG Hamm NStZ 2004, 686; OLG Hamm FamRZ 2007, 1199; Saarl.

    Dementsprechend ist der Straftatbestand des § 170 StGB im Hinblick auf das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht einschließlich seiner vorgenannten Teilelemente zivilrechtsakzessorischer Natur (BGHSt 12, 166, 71; BGHSt 26, 111, 113; ausführlich Lüke, in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, 565; siehe auch Dippel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 170 Rn. 15; Wittig, in:.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Sie betrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR 1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen auch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem durch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach Einfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    b) § 170b StGB dient - wie bereits eingangs erwähnt - in erster Linie dem Schutz des Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs; außerdem soll - dahinter zurücktretend - die Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel geschützt werden (vgl.Lenckner, in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 19. Aufl, 1978, RdNr. 1 zu § 170b StGB; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 38.Aufl, 1978, RdNr. 1 zu § 170 b StGB; Lackner, Strafgesetzbuch, 11. Aufl, 1977, Anm 1 zu § 170b StGB; Heimann-Trosien, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd 2, 9. Aufl, 1974, RdNr. 1 zu § 170b StGB; BGHSt 26, 111 [116]; BGHZ 28, 359 [366]).
  • OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 59/05

    Strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht: Notwendige tatrichterliche Prüfung

    Der Tatbestand des § 170 StGB setzt aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des Bürgerlichen Rechts voraus (BGHSt 12, 166; 26, 111), die der Strafrichter im übrigen ohne Bindung an zivilgerichtliche Erkenntnisse eigenverantwortlich festzustellen hat (OLG Hamm ZFE 2003, 188; BayObLGSt 2002, 71; 1967, 1; StV 2001, 349; OLG Celle StV 2001, 349; OLG Düsseldorf StV 1991, 68; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 170 Rdn. 3, 6).
  • BGH, 31.07.1979 - 1 StR 21/79

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eines im Inland lebenden Ausländers

    § 170 b StGB soll den gesetzlichen Unterhaltsberechtigten vor Gefährdung seines materiellen Lebensbedarfs, außerdem die Rechtsgemeinschaft, insbesondere die Sozialbehörden, vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen (BVerfG, Beschl. vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77; BGHSt 12, 166; 26, 111, 116).
  • OLG Hamm, 05.05.2004 - 4 Ss 65/04

    Statusurteil; bindende Rückwirkung; Strafverfahren; Abstammungsgutachten

    Der Tatbestand setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters i.S.d. bürgerlichen Rechts voraus (vgl. BGHSt 12, 166; 26, 111).
  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Zwar ist in bestimmten Fällen der Strafrichter an eine rechtskräftige Verurteilung nicht gebunden (anders bei einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, vgl. BGHSt 26, 111), so daß dann nicht unbedingt eine Aussetzungspflicht besteht.
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1992 - 1 Ws 365/92
    Ist nämlich - wie hier - ein Mann durch ein vor dem 1.7.1970 erlassenes Urteil zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1708 BGB a.F. rechtskräftig verurteilt worden, so steht nach der Übergangsregelung des Artikel 12 § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969 (BGBl I 1243) im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB ) seine Vaterschaft für den Strafrichter bindend fest, bis sie im Zivilrechtsweg angefochten und ihr Nichtbestehen rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 26, 111 ff.).
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