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   BAG, 16.09.1974 - 5 AZR 255/74   

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BAG, 16.09.1974 - 5 AZR 255/74 (https://dejure.org/1974,254)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1974 - 5 AZR 255/74 (https://dejure.org/1974,254)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 (https://dejure.org/1974,254)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 407
  • DB 1975, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.11.1973 - 3 AZR 66/73

    Ausgleichsquittung - Betriebliches Ruhegeld - Verzicht des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 16.09.1974 - 5 AZR 255/74
    Ähnliches hat das BAG für den Verzicht auf Versorgungsansprüche ausgesprochen (vgl. dazu BAG Urt. vom 9.11.1973 - 3 AZR 66/73 - AP Nr. 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu 2 der Gründe]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 3 Sa 1300/11

    Anspruch auf qualifiziertes Arbeitszeugnis - konstitutives Schuldanerkenntnis

    Eine Klausel in einem Prozessvergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzrechtsstreites mit dem Wortlaut: "Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und dem vorliegenden Rechtstreit ausgeglichen." umfasst grundsätzlich auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (aA BAG 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 -).(Rn.42) (Rn.51).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - (NJW 1975, 407) angenommen, dass allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln - etwa in Vergleichen, die einen Kündigungsprozess beenden - nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden können, dass sie auch einen Verzicht auf ein qualifiziertes Zeugnis enthalten.

    Deshalb könne man allenfalls dann annehmen, dass eine Verzichtserklärung sich auch auf den Zeugnisanspruch bezieht, wenn sich dies mit ausreichender Sicherheit aus dem Wortlaut der Ausgleichsklausel oder auch den Begleitumständen ergibt (BAG 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - Juris-Rn. 19 ff., NJW 1975, 407; vgl. auch ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 109 GewO Rn. 52; HWK/Gäntgen 4. Aufl. § 109 GewO Rn. 18;BeckOK/Tillmanns Stand 1. September 2011 § 109 GewO Rn.15).

    Ein verständiger und redlicher durchschnittlicher Arbeitnehmer, der in einem Kündigungsrechtsstreit einen Prozessvergleich mit einer solchen Ausgleichsklausel schließt, muss erkennen, dass unter einem Anspruch nicht nur ein auf Geld gerichteter Anspruch gemeint ist (aA wohl BAG 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - Juris-Rn.21, NJW 1975).

    Dies ist auch für den verständigen durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar (aA wohl BAG 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - Juris-Rn.22f., NJW 1975, 407).

    c) Ein Verzicht auf den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bzw. ein einen solchen Anspruch umfassendes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis ist wirksam, wenn der Verzicht bzw. das konstitutive negative Schuldanerkenntnis nach Entstehung des Anspruchs zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wird (vgl. auch BAG 4. Dezember 1985 - 5 AZR 607/84 - Juris-Rn. 22; ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 54; BeckOK/Tillmanns § 109 GewO Rn. 15; offengelassen BAG 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - NJW 1974, 407).

  • LAG Berlin, 26.08.2005 - 6 Sa 633/05

    Mobbing; Ausgleichsklausel

    1.4.2.1 Dafür, dass das negative Schuldanerkenntnis in Nr. 9 der Aufhebungsvereinbarung auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten erfassen sollte, sprach zunächst, dass dieses nicht, wie sonst üblich, auf alle gegenseitigen Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezogen war (dazu z.B. BAG, Urteil vom 16.09.1974 - 5 AZR 255/74 - AP BGB § 630 Nr. 9; Urteil vom 10.05.1978 - 5 AZR 97/77 - AP ZPO § 794 Nr. 25; Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 558/01 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 48).
  • ArbG Berlin, 31.08.2005 - 7 Ga 18429/05

    Relevanz des Ausgangs des sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahrens für das

    (zitiert nach juris); BAG [10.05.1978] - 5 AZR 97/77 - AP ZPO § 794'Nr. 25; BAG [16.09.1974] - 5 AZR 255/74 - NJW 1975, 408 = AP BGB § 630 Nr. 9; LAG Nürnberg [29.09.2003] - 6 Sa 882/02 - NZA-RR 2004, 290 (291) [LAG Nürnberg 29.09.2003 - 6 Sa 882/02]; LAG Berlin [05.06.1996] - 13 Sa 41/96 - NZA-RR 1997, 124 (125) [LAG Berlin 05.06.1996 - 13 Sa 41/96]; ErfK/Preis, 5. Aufl. [2005], BGB § 611 Rn. 516, 518; K. Dörner, in: Dörner/Luczak/Wildschütz, Arbeitsrecht, 3. Aufl. [2002], C/Rn. 3810; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl. [2005], § 72 Rn. 8; Wank, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl, 2. Aufl. [2000], § 127 Rn. 7; Gravenhorst, Anm. BAG, EzA HGB § 74 Nr. 64; entsprechend für den Aufhebungsvertrag BAG [28.07.2004] - 10 AZR 661/03 - NZA 2004, 1097 (1098) [BAG 28.07.2004 - 10 AZR 661/03] ; BAG [19.11.2003] - 10 AZR 174/03 - NZA 2004, 554 (555) [BAG 19.11.2003 - 10 AZR 174/03]; entsprechend auch BGH [09.01.2003] - IX ZR 353/99 - NJW 2003, 1036 (1037): Befriedungsfunktion einer Ausgleichsklausel legt weite Auslegung nahe; referierend Preis/Rolfs, Arbeitsvertrag, 2. Aufl. [2005], IIV 50, Rn. 10).

    Eine einfache allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst i.d.R. auch Ansprüche "an welche die Parteien nicht aktuell gedacht haben" (BAG [10.05.1978] - 5 AZR 97/77 - AP ZPO § 794 Nr. 25; BAG [16.09.1974] - 5 AZR 255/74 - NJW 1975, 408 = AP BGB § 630' Nr. 9; LAG Berlin [05.06.1996] - 13 Sa 41/96 - NZA-RR 1997, 124 (125) [LAG Berlin 05.06.1996 - 13 Sa 41/96]; für den Aufhebungsvertrag: BAG [19.11.2003] -10 AZR 174/03 - NZA 2004, 554 (555) [BAG 19.11.2003 - 10 AZR 174/03]; BAG [17.10.2000] - 3 AZR 69/99 -NZA 2001, 203 (204) [BAG 17.10.2000 - 3 AZR 69/99]; LAG München [28.05.2000] - 10 Sa 1190/98 - NJOZ 2001, 69 (70); ebenso BGH [09.01.2003], NJW 2003, 1036 (1037); vgl. auch Grunsky, Anm. BAG AP BGB § 133 Nr. 32).

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 250/93

    Anfechtungsrecht des Arbeitgebers im Falle des Verschweigens eigener Verfehlungen

    Schon einfache Ausgleichsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen (BAG Urteile vom 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - AP Nr. 9 zu § 630 BGB, zu 2 b der Gründe <"Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt">; vom 10. Mai 1978 - 5 AZR 97/77 - AP Nr. 25 zu § 794 ZPO, zu 1 der Gründe < "Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mögen sie heißen wie sie wollen, abgegolten" >).
  • BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 14/89

    Arbeitsverhältnis: Auflösung durch Vertrag - Abgeltungsklausel - Entfernung von

    Eine Ausnahme hat der Senat (Urteil vom 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 - AP Nr. 9 zu § 630 BGB) für einen Zeugnisanspruch gemacht und dazu ausgeführt, daß wegen der besonderen Bedeutung des Zeugnisses für das weitere berufliche Fortkommen nicht angenommen werden könne, daß der Arbeitnehmer in einer allgemein gefaßten Erklärung eher beiläufig auf den Anspruch verzichte.
  • LAG Hessen, 14.09.1984 - 13 Sa 64/84

    Arbeitszeugnis: Zeitraum

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  • LAG Berlin, 05.06.1996 - 13 Sa 41/96

    Herausgabe von Dienstfahrzeugen ; Vereinbarung eines Ausgleichs; Übertragung von

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allgemeingehaltene Ausgleichsklauseln nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden können, dass von ihr bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit erfasst werden, wie z.B. auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 -), aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1981 - 3 AZR 1013/78 -, DB 1982, 907) oder Versorgungsansprüche und -anwartschaften (BAG, Urteil vom 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 -).
  • ArbG Köln, 06.10.2021 - 18 Ca 5541/20
    Aufgrund der besonderen Bedeutung eines Arbeits-Zeugnisses für das berufliche Fortkommen von Arbeitnehmern, kann die Einbeziehung von Zeugnisansprüchen in einen allgemein gehaltene Ausgleichsklausel nur angenommen werden, wenn sich dies mit ausreichender Sicherheit aus dem Wortlaut der Ausgleichsklausel oder auch den Begleitumständen ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 1974 - 5 AZR 255/74 -, juris-Rn. 18 - 23).
  • LAG Hessen, 04.07.2000 - 9 Sa 2207/99

    Anforderungen an die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Irrtums oder

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