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   BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74   

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BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74 (https://dejure.org/1975,1045)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1975 - 3 StR 7/74 (https://dejure.org/1975,1045)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 (https://dejure.org/1975,1045)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und Landfriedensbruchs - Weitere Verurteilung wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlicher Körperverletzung - Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung - Definition einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 985
  • MDR 1975, 502
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1956 - 6 StR 137/55
    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74
    Unter "Vereinigung" ist, wie das Landgericht unter Hinweis auf BGHSt 10, 16, 17 zutreffend angenommen hat, im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum sachlich nicht verschiedenen Begriff der "Verbindung" die auf eine gewisse Dauer berechnete organisatorische Vereinigung einer Anzahl von Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (RG JW 1931, 3667 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • RG, 07.06.1934 - 2 D 461/34

    1. Bedeutet "in Gebrauch nehmen" i. S. der VO. gegen unbefugten Gebrauch von

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74
    Das einigende Band, das eine solche schafft, kann zwischen an sich selbständigen Delikten auch durch ein drittes Delikt begründet werden, wenn mit ihm jedes der anderen Delikte ideell konkurriert und das einigende dritte Delikt wenigstens annähernd gleichwertig ist (RGSt 68, 216 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 01.09.1954 - 6 StR 40/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74
    Es genügt, wenn die Tätigkeit einer Vereinigung auf die Begehung strafbarer Handlungen als Mittel zu irgendeinem Zweck gerichtet ist (BGH, Urteil vom 1. September 1954 - 6 StR 40/54 - bei Wagner, GA 1960, 231); denn die Strafwürdigkeit eines auf die Begehung künftiger Straftaten gerichteten Zusammenschlusses folgt aus der offenen Rechtsfeindschaft der die Vereinsfreiheit mißbrauchenden Mitglieder und Helfer der Vereinigung, die sich in kollektiver Form über Ordnungsnormen des Strafrechts hinwegsetzen.
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe den Bestrebungen der Vereinigung oder ihrer Tätigkeit irgendwie vorteilhaft ist oder wenn sie die Mitglieder in dem Entschluß bestärkt, die geplanten Taten zu begehen (BGHSt 20, 89, 90; BGH NJW 1975, 985, 986; von Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 129 StGB Rdn. 18; vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 129 Rdn. 15 und 15 a).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der Kreisverband W. der Nationalen Offensive die begrifflichen Anforderungen zur Annahme einer "Vereinigung" erfüllte (vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NJW 1975, 985; NJW 1992, 1518 m.w.N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, daß die Anwendung dieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet.

    Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 110, 116 und BGHSt 28, 147, 148) erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202, 207; 30, 328, 331; BGH NJW 1975, 985/986; v. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1).

    Daran gemessen, ist § 129 Abs. 1 StGB, nicht zuletzt auch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (§§ 98 a Abs. 1 Nr. 2, 110 a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 74 a, 120 GVG; § 100 a Abs. 1 Nr. 1 lit. c StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind (vgl. BGHSt 31, 202, 207; BGH NJW 1975, 985/986; Lackner StGB 20. Aufl. § 129 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3; Fürst, Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 75).

    aa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen nicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden werden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1975, 985; NJW 1954, 1253; BGH, Urteil vom 7. März 1956 - 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 203/08

    Schuldspruch und Berufsverbot gegen rechtsextreme Strafverteidigerin

    Voraussetzung für eine solche Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier oder mehrerer an sich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbstständigen Delikte und dem sie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-) Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht (RGSt 68, 216, 218; BGHSt 28, 18, 20; BGH NJW 1975, 985, 986; NStZ 1984, 262; 2008, 209; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 5, 6; vgl. auch Fischer aaO vor § 52 Rdn. 30; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 27, 29 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Wird nämlich durch einen Akt, durch den sich der Täter an einer kriminellen Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele als Mitglied beteiligt, eine andere Norm verletzt, so liegt, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat [BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S), insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 29, 143 [BGH 29.11.1979 - 4 StR 624/78] = JZ 1980, 150 [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79];Urteil vom 16. April 1980 - 3 StR 64/80 (S), zur Veröffentlichung bestimmt;Beschluß vom 8. Mai 1980 - 3 StR 170/80 (S); vgl. auch BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I] zum Fall der Unterstützung], zwischen dem Vergehen nach § 129 StGB und der anderen Straftat Tateinheit (§ 52 StGB) vor (so auch Rudolphi in SK, § 129 Rdn 30; von Bubnoff in LK a.a.O. § 129 Rdn 30; Lackner, StGB 13. Aufl. § 129 Anm. 7; Grünwald in Festschrift für Bockelmann, 1979, S. 737 ff; Werle JR 1979, 93; Fleischer NJW 1979, 248 f, 1337 f; Haberstumpf MDR 1979, 977, 980).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Daher ist die Anwendbarkeit der Bestimmung vom Bundesgerichtshof bisher nur bejaht worden bei Vereinigungen, die eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (BGHSt 27, 325: Gefangenengruppe mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]: mehrwöchige gewalttätige Hausbesetzung; vgl. auch BGHSt 28, 147 [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]: Sprengstoffattentäter) oder für die Volksgesundheit (BGH NStZ 1981, 303: internationaler Rauschgifthändlerring) darstellten.
  • OLG Köln, 13.07.1982 - 1 Ss 304/82

    Strafbarkeit einer "Hausbesetzung"; Räume eines leer stehenden und zum Abbruch

    Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.2.1975 - 3 St R 7/74 I - (NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I] ) zugrunde.

    Eine gegenteilige Rechtsansicht über den dort entschiedenen Fall hinaus ist auch BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I] nicht zu entnehmen.

    Im Zusammenhang mit den ansonsten gegebenen Schutzwehren ist damit ein Fortdauern des Abwehrrechts des Berechtigten auch objektiv offensichtlich dokumentiert (ähnlich hatte das LG Hamburg in dem der Entscheidung des BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I] vorausgehenden Urteil festgestellt, daß das Haus noch von einer Mieterin bewohnt war).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, aaO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    »Die Feststellung der Entschlossenheit von "Hausbesetzern", sich mittels gemeinsamer Kampfmaßnahmen gegenüber den mit der Räumung beauftragten Polizeibeamten möglichst lang im unrechtmäßigen Besitz des besetzten Hauses zu halten, kann die - für die Annahme des Bestehens einer kriminellen Vereinigung erforderliche - Feststellung einer auf Dauer angelegten Unterordnung des einzelnen unter einen für alle verbindlichen Gesamtwillen nicht ersetzen (Abgrenzung zu BGH NJW 1975, 985).«.

    Insofern unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles wesentlich von denen der etwa fünfwöchigen Hausbesetzung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I (NJW 1975, 985) war.

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

    Nach dieser Vorschrift ist eine kriminelle Vereinigung ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Zwecke verfolgen oder gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGH NJW 1975, 985; BGH NJW 1978, 433; BGHSt 31, 204, 205; BGH StV 1983, 196 ; BGH NJW 1992, 1518 ; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB , 24. Aufl., Rdn. 4 zu § 129 : LK-von Bubnoff, StGB , 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 129 ; SK-Rudolphi, StGB , Bd. II, 4. Aufl., Rdn. 6 zu § 129 ; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., Rdn. 3 zu § 129).

    Zwar führt die Strafkammer zutreffend aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes häufiger vorkommende strafbare Handlungen von geringer Bedeutung wie Abreißen von Plakaten, Beschmieren von Hauswänden, zu Körperverletzungen führendes Randalieren in politischen Versammlungen oder Verunglimpfungen von politischen Gegnern, die durch Mitglieder von Vereinigungen politischen Charakters als Begleitstraftaten begangen werden, nach der insoweit weit auszulegenden (vgl. Bericht BT-Drucksache V/2680 S. 27) Ausnahmevorschrift eine Anwendung des § 129 StGB nicht begründen (vgl. die in BGH NJW 1975, 985 aufgeführten Materialien; LK-von Bubnoff, aaO., Rdn. 14).

  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 07.12.1979 - 3 StR 299/79

    Vergehen gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz - Ablehnung

  • LG München I, 16.11.2023 - 2 Qs 14/23

    Ermittlungsrichter, Beschwerdeführer, Durchsuchungsbeschluss, Voraussetzungen für

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 13/97

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei inhaltlich neuem

  • VerfG Brandenburg, 21.08.1997 - VfGBbg 15/97

    Begründungserfordernis; Subsidiarität; Bundesrecht; Strafprozeßrecht;

  • BGH, 16.04.1980 - 3 StR 64/80

    Richtige Besetzung einer Strafkammer in einer Hauptverhandlung - Auslieferung

  • BGH, 20.01.1977 - 3 StR 446/76

    Voraussetzungen des korrigierenden Eingriffs des Revisionsgerichts in die

  • BGH, 07.04.1976 - 3 StR 65/76

    Zusammenfassung zweier selbstständiger Hehlereitaten durch das Vergehen der

  • BGH, 14.05.1975 - 3 StR 9/75

    Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Abgeben eines

  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 435/82

    Aufhebung der Verurteilungen wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung -

  • BGH, 19.05.1976 - 2 StR 103/76

    Gerichtszuständigkeit bei Verfahren über Taten von Mitgliedern einer kriminellen

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