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   BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75   

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https://dejure.org/1976,102
BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75 (https://dejure.org/1976,102)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1976 - 2 BvR 618/75 (https://dejure.org/1976,102)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1976 - 2 BvR 618/75 (https://dejure.org/1976,102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Vollzugs angeordneter Sicherungsverwahrung trotz Fehlens einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht der persönlichen Freiheit - Strafurteil - Sicherungsverwahrung - Strafvollstreckungskammer - Erforderlichkeit des Maßregelvollzuges - Prüfungsverfahren - Verzögerungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 1
  • NJW 1976, 1736
  • NJW 1976, 1738
  • MDR 1976, 819
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (BVerfGE 10, 302 (308)).

    Daß diese Entscheidung grundsätzlich nur vor Beginn der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgen kann, geht sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG klar hervor L (vgl BVerfGE 10, 302 (323); 22, 311 (317); Maunz-Dürig-Herzog, aaO, Erl 23, 26, 34ff).

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Daß diese Entscheidung grundsätzlich nur vor Beginn der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgen kann, geht sowohl aus dem Wortlaut wie aus dem Sinn des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG klar hervor L (vgl BVerfGE 10, 302 (323); 22, 311 (317); Maunz-Dürig-Herzog, aaO, Erl 23, 26, 34ff).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn wenn selbst der Untersuchungsgefangene, für den die Unschuldsvermutung streitet (vgl BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49); 20, 144 (147); 34, 369 (379); 34, 384 (395f)), in solchem Falle den Freiheitsentzug hinnehmen muß, dann leuchtet nicht ein, wieso bei vergleichbarer Sachlage der bereits rechtskräftig zu Sicherungsverwahrung Verurteilte vom Vollzug dieser Maßregel verschont bleiben soll.
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn wenn selbst der Untersuchungsgefangene, für den die Unschuldsvermutung streitet (vgl BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49); 20, 144 (147); 34, 369 (379); 34, 384 (395f)), in solchem Falle den Freiheitsentzug hinnehmen muß, dann leuchtet nicht ein, wieso bei vergleichbarer Sachlage der bereits rechtskräftig zu Sicherungsverwahrung Verurteilte vom Vollzug dieser Maßregel verschont bleiben soll.
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    In der Konkretisierung dieser Voraussetzungen im einfachen Recht ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei (vgl BVerfGE 9, 89 (95f)).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn auch insoweit gilt das Beschleunigungsgebot, wie es vom Bundesverfassungsgericht bereits für das Verfahren in Haftsachen entwickelt und in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden ist (BVerfGE 36, 264 (273) mit Nachweisen).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Ein derartiger "Wettlauf", dessen Ausgang nicht selten von Zufällen abhängen würde, wäre mit den Interessen einer geordneten Strafrechtspflege (vgl dazu: BVerfGE 41, 246 (250); 39, 156 (163) mit weiteren Nachweisen) schwerlich vereinbar.
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn wenn selbst der Untersuchungsgefangene, für den die Unschuldsvermutung streitet (vgl BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49); 20, 144 (147); 34, 369 (379); 34, 384 (395f)), in solchem Falle den Freiheitsentzug hinnehmen muß, dann leuchtet nicht ein, wieso bei vergleichbarer Sachlage der bereits rechtskräftig zu Sicherungsverwahrung Verurteilte vom Vollzug dieser Maßregel verschont bleiben soll.
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn wenn selbst der Untersuchungsgefangene, für den die Unschuldsvermutung streitet (vgl BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49); 20, 144 (147); 34, 369 (379); 34, 384 (395f)), in solchem Falle den Freiheitsentzug hinnehmen muß, dann leuchtet nicht ein, wieso bei vergleichbarer Sachlage der bereits rechtskräftig zu Sicherungsverwahrung Verurteilte vom Vollzug dieser Maßregel verschont bleiben soll.
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75
    Denn wenn selbst der Untersuchungsgefangene, für den die Unschuldsvermutung streitet (vgl BVerfGE 19, 342 (347); 20, 45 (49); 20, 144 (147); 34, 369 (379); 34, 384 (395f)), in solchem Falle den Freiheitsentzug hinnehmen muß, dann leuchtet nicht ein, wieso bei vergleichbarer Sachlage der bereits rechtskräftig zu Sicherungsverwahrung Verurteilte vom Vollzug dieser Maßregel verschont bleiben soll.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    aa) Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des Betroffenen führen können: Gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB muss das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs prüfen, ob von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

    Insoweit steht die dem Strafurteil zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose unter der "auflösenden Bedingung" einer abweichenden Beurteilung durch das Vollstreckungsgericht, dem die Möglichkeit eingeräumt ist, die bei Urteilsfällung gestellte Prognose auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklung nachträglich zu revidieren (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

    Ob neben den Voraussetzungen des § 66 StGB auch die materielle Voraussetzung hangbedingter Gefährlichkeit vorliegt, hat das erkennende Gericht nach den Umständen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen (vgl. BVerfGE 42, 1 ); zwischenzeitliche Entwicklungen des Täters muss es dabei ebenso berücksichtigen wie alle Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. § 2 Abs. 6 StGB).

  • BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese fachgerichtliche Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 42, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2023 - 2 BvR 1343/22 -, Rn. 5).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    So hat beispielsweise im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO eine Vorlage der Akten erst nach Fristablauf nicht zur Folge, dass bei einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Untersuchungshaft der Haftbefehl schon deshalb aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75, BVerfGE 42, 1, 9 f.; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 63; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07, NJW 2007, 3220, 3221 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 121 Rn. 28 mwN).
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