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   BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74   

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https://dejure.org/1975,207
BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74 (https://dejure.org/1975,207)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1975 - VI ZR 255/74 (https://dejure.org/1975,207)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1975 - VI ZR 255/74 (https://dejure.org/1975,207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatz eines Nutzungsausfallschadens wegen eines beschädigten Möbelwagens - Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten zur Abwehr von fremdverschuldeten Fahrzeugausfällen - Ausfall eines Unfallwagens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 254 Abs. 2; ZPO § 287
    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten Fahrzeugs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 286
  • MDR 1976, 132
  • VersR 1976, 170
  • VersR 1976, 828
  • DB 1976, 97
 
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Wird zitiert von ... (60)

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Insofern ist die Senatsrechtsprechung, wonach Nutzungsausfall für ein beschädigtes Kraftfahrzeug nicht fordern kann, wer (selbst) über mindestens ein zweites derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286), nicht einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, aaO).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    In einer jüngeren Entscheidung hat er indessen (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170, 171, ebenfalls Vorhaltekosten betreffend), wenn auch außerhalb der tragenden Gründe Zweifel daran geäußert, ob gerade diesem Umstand entscheidende Bedeutung zukommen sollte.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2012 - 1 U 108/11

    Anspruch eines Kfz-Händlers auf Ersatz unfallbedingten Nutzungsausfalls eines

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt (BGH, NJW-RR 2008, 1198 und VersR 1985, 963 sowie NJW 1976, 286; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11).

    Kann der Geschädigte den Nutzungsausfall in zumutbarer Weise durch den ersatzweisen Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens überbrücken, so fehlt es an dieser Voraussetzung und er kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen (BGH, VersR 1985, 963 und NJW 1976, 286; OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318).

    Denn bei dem Kläger fehlt es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung, da ihm im Rahmen des von ihm betriebenen Kfz-Handels mehrere Gebrauchtfahrzeuge aus dem Bestand seiner Firma zur Verfügung standen, auf die er in zumutbarer Weise zurückgreifen konnte (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318; LG Nürnberg-Fürth, Schaden-Praxis 2005, 200; siehe auch BGH NJW 1976, 286).

    Der Umstand, dass diese Fahrzeuge Bestandteil des Betriebsvermögens waren, stand ihrer Nutzung durch den Betriebsinhaber nicht im Wege (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318; LG Nürnberg-Fürth, Schaden-Praxis 2005, 200; siehe auch BGH NJW 1976, 286).

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