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   BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75   

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https://dejure.org/1976,1558
BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75 (https://dejure.org/1976,1558)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1976 - VI ZR 41/75 (https://dejure.org/1976,1558)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 (https://dejure.org/1976,1558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des fliehenden Rechtsbrechers für die aus seiner Verfolgung entstandenen Verletzungsschäden eines Polizeibeamten - Fallgruppe der "Verfolgungsfälle" - "Herausforderung" eines Eingreifens durch das Verhalten des Verfolgten - Angemessenes Verhältnis zwischen dem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1204 (Ls.)
  • NJW 1976, 1673
  • NJW 1976, 568
  • MDR 1976, 390
  • VersR 1976, 540
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

    Auszug aus BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75
    Zur Haftung desjenigen, der sich einer berechtigten polizeilichen Verfolgung durch Flucht entzieht, für den dabei entstehenden Körperschaden des Verfolgenden (Ergänzung zu BGHZ 63, 189 = VersR 75, 154).

    Wie der erkennende Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist in Sachverhalten wie dem vorliegenden auch bei Bejahung der (adäquaten) Ursächlichkeit weiterhin zu prüfen, ob dem Verfolgten (Beklagten) der durch sein Verhalten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen objektiv zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 57, 25 = LM BGB § 823 [C] Nr. 38 m. Anm.; Urt. vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/63 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 jeweils m.w.Nachw.; BGHZ 63, 189).

    Hierbei steht einer Zurechnung nicht schon entgegen, daß B. selbst durch eigenen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung eine Schadensursache gesetzt und ein Schadensrisiko eingegangen ist (vgl. BGHZ 57, 25, 29 und BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.), wenn auch bei bestimmten Gestaltungen eine Zurechnung nicht gerechtfertigt erscheint (BGHZ 63, 189, 192).

    Das ist dahin zu verstehen, daß sich der Verfolgende zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der von ihm gewählten Art und Weise - und nicht schon dann, wenn sein Verhalten lediglich veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat dem Umstand rechtliches Gewicht beigelegt, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck der Verfolgung und deren erkennbaren Risiken gewahrt ist (BGHZ 63, 189, 193).

    Schon durch das besondere Maß der Gefährdung unterscheidet sich dieser Sachverhalt von dem im übrigen ähnlichen Fall in BGHZ 63, 189, in dem der Verfolgende dem Fliehenden durch das Fenster der im Erdgeschoß gelegenen Toilette ins Freie folgte, nachdem der dortige Beklagte diesen Weg mit Erfolg genommen hatte.

    Daher konnte im einzelnen dahinstehen, ob das Berufungsurteil auch durch seine Hilfsbegründung getragen wird, der Beklagte sei im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB nicht schadensersatzpflichtig (vgl. dazu BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70

    Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko,

    Auszug aus BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75
    Wie der erkennende Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist in Sachverhalten wie dem vorliegenden auch bei Bejahung der (adäquaten) Ursächlichkeit weiterhin zu prüfen, ob dem Verfolgten (Beklagten) der durch sein Verhalten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen objektiv zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 57, 25 = LM BGB § 823 [C] Nr. 38 m. Anm.; Urt. vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/63 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 jeweils m.w.Nachw.; BGHZ 63, 189).

    Hierbei steht einer Zurechnung nicht schon entgegen, daß B. selbst durch eigenen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung eine Schadensursache gesetzt und ein Schadensrisiko eingegangen ist (vgl. BGHZ 57, 25, 29 und BGHZ 63, 189 m.w.Nachw.), wenn auch bei bestimmten Gestaltungen eine Zurechnung nicht gerechtfertigt erscheint (BGHZ 63, 189, 192).

    Das ist dahin zu verstehen, daß sich der Verfolgende zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte, und zwar überhaupt und gegebenenfalls in der von ihm gewählten Art und Weise - und nicht schon dann, wenn sein Verhalten lediglich veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193).

    Auch in BGHZ 57, 25 und im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 165/69 - NJW 1971, 1982 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 - dort ist die Haftung aus anderen Gründen verneint) lag das Gefährdungsrisiko des Verfolgenden deutlich begrenzter.

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 165/69

    Eintrittspflicht für Verfolgungsschäden

    Auszug aus BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75
    Auch in BGHZ 57, 25 und im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 165/69 - NJW 1971, 1982 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 - dort ist die Haftung aus anderen Gründen verneint) lag das Gefährdungsrisiko des Verfolgenden deutlich begrenzter.
  • BGH, 10.11.1964 - VI ZR 165/63
    Auszug aus BGH, 13.01.1976 - VI ZR 41/75
    Wie der erkennende Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist in Sachverhalten wie dem vorliegenden auch bei Bejahung der (adäquaten) Ursächlichkeit weiterhin zu prüfen, ob dem Verfolgten (Beklagten) der durch sein Verhalten verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen objektiv zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 57, 25 = LM BGB § 823 [C] Nr. 38 m. Anm.; Urt. vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/63 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 jeweils m.w.Nachw.; BGHZ 63, 189).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63, VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und VI ZR 117/65, VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69, VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 28 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75, VersR 1976, 540, 541).
  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff; 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    14 a) Allerdings hat der erkennende Senat, was die Revision für sich ins Feld führt, in seinem Urteil vom 13. Januar 1976 (VI ZR 41/75 - aaO - S. 541) die Entscheidung der damaligen Vorinstanzen gebilligt, daß ein zur Verbüßung eines Wochenendarrestes aufgesuchter Jugendlicher, der aus einem 4, 05 Meter hoch gelegenen Toilettenfenster flüchtete, nicht für den Fersenbeinbruch eines ihm nachspringenden Polizeibeamten einzustehen habe, den dieser sich bei seinem Aufprall auf dem asphaltierten Hof zugezogen hatte.

    15 Bei der vergleichenden Betrachtung des Streitfalls mit der Senatsentscheidung vom 13. Januar 1976 (aaO) ist schließlich auch zu beachten, daß der erkennende Senat seinerzeit eine objektive Zurechnung der Körperverletzung trotz der Sprunghöhe von 4, 05 Metern nicht verneint, sondern dahingestellt gelassen hat.

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO S. 541).

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlaß gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70 - BGHZ 57, 25, 28 ff. - VersR 1971, 964 ff. = LM BGB § 823 (C) Nr. 38 mit Anmerkung Nüßgens; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73 - BGHZ 63, 189, 191 ff. = VersR 1975, 154 f. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).
  • OLG Karlsruhe, 01.12.2015 - 9 U 114/14

    Schmerzensgeldanspruch eines Polizeibeamten: Komplexe Knieverletzung bei einem

    Es ist unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar, dass sich der Kläger in der fraglichen Situation so auf sein Ziel des Davonlaufens konzentriert hat, dass mögliche Verletzungsfolgen für den Kläger durch das "Gerangel" nicht von seinem Bewusstsein umfasst waren (vgl. zur Begrenzung des Verschuldens auf Fahrlässigkeit in entsprechenden Fällen BGH, NJW 1976, 568; BGH, NJW 1996, 1533).
  • OLG Schleswig, 03.10.1986 - 4 U 182/85

    Mutter; Kind; Niere; Spende; Entfernung; Ärztliches Fehlverhalten; Eigener

    Dieses Kriterium hat sich die Rechtsprechung namentlich in den sog. Verfolgungsfällen zu eigen gemacht, in denen es um die Haftung des flüchtenden Schädigers für einen Schaden geht, den ein Verfolgender bei der Verfolgung erleidet, und der sich als Verwirklichung eines gesteigerten Verfolgungsrisikos darstellt (vgl. insbesondere BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 58, 162, 167 f; ferner BGH NJW 1964, 1363 f; 1971, 1982 f; 1976, 568 f; 1978, 421 f; 1978, 1005 f).
  • KG, 24.04.2001 - 18 U 4006/00

    Zulassung der Widerklage in der Berufungsinstanz

    Insoweit enthält die zitierte Erklärung ein Angebot an die Gläubigerin auf Abschluss eines abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB (BGH NJW 1976, 568), das die WestHyp konkludent angenommen hat.
  • OLG Koblenz, 30.08.2001 - 5 U 1675/00
    Der Nachweis der Annahme dieses neuen Angebots folgt schlüssig aus dem Verhalten des Gläubigers, wenn, wie hier, die Vollstrekkungsklausel erteilt wird oder die Vollstreckung aus dem Titel betrieben werden soll (vgl. BGH NJW 1976, 568).
  • OLG Celle, 31.08.1977 - 9 U 256/76

    Einfangen eines reiterlosen Pferdes und Sturz vom Pferd; Kausalzusammenhang

    Erst wenn feststeht, daß das Dazwischentreten des Dritten weder herausgefordert noch nahegelegt worden ist, entfällt die Haftung des Erstverursachers (BGH NJW 76, 568 (569); BGH NJW 75, 168 m.w.N.).
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