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   BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74   

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BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74 (https://dejure.org/1975,113)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1975 - IV ZR 138/74 (https://dejure.org/1975,113)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1975 - IV ZR 138/74 (https://dejure.org/1975,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sparguthaben als Nachlaß - Zuwendung eines Sparguthabens - Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter - Zuwendungen auf den Todesfall durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 66, 8
  • NJW 1976, 749
  • MDR 1976, 475
  • DNotZ 1976, 555
  • WM 1976, 320
  • DB 1976, 667
  • JR 1976, 248
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Man käme dann zu ähnlichen Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie in der früheren Rechtsprechung zur Aushöhlung gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge aufgetreten sind (vgl. hierzu BGHZ 59, 343).

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 = BGHZ 59, 343 und vom 28. März 1973 - IV ZR 84/72 - = WM 1973, 680 ausgeführt hat, setzt ein solcher Bereicherungsanspruch nicht voraus, daß die Absicht, den Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist.

    In der Lebenswirklichkeit steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den Bedachten zu benachteiligen (BGHZ 59, 343, 350).

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 172/73

    geschenktes Sparguthaben - Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.

    Der Rechtsgrund für diese Zuwendung im Valutaverhältnis wurde dadurch hergestellt, daß der Kläger nach dem Tode der Erblasserin deren ihm von der Sparkasse mitgeteilte Schenkungsofferte annahm, wobei eine ausdrückliche Willenserklärung nicht abgegeben zu werden brauchte (vgl. im einzelnen die Senatsentscheidung NJW 1975, 382).

  • BGH, 10.06.1965 - III ZR 71/63

    Anspruch gesetzlicher Erben eines Bausparers auf Auszahlung des Sparguthabens -

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 209/61

    Zuwendung des Wertpapierdepots - §§ 331, 2301 BGB

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • RG, 08.10.1912 - II 133/12

    Gesellschaft m. b. H. Bestimmung üb. einen Gesellschaftsanteil auf Todesfall.

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • RG, 25.02.1915 - III 368/15

    Versprechen der Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Nachdem die Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts (RGZ 80, 175; 88, 137; 128, 187) wie des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 95 - V. Zivilsenat - 46, 198 - VIII. Zivilsenat - NJW 1965, 1913 - III. Zivilsenat - NJW 1975, 382; 1975, 1360 - IV. Zivilsenat) die im Schrifttum stets streitige Rechtsfrage dahin entschieden hat, daß Verträgen der hier gegebenen Art nicht wegen Verstoßes gegen erbrechtliche oder schenkungsrechtliche Vorschriften die Anerkennung versagt werden darf, ist zwar noch keine gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Rechtslage entstanden (so für Fremdbegünstigungen aus Lebensversicherungsverträgen Reinicke NJW 1956, 1054 und allgemein für Verträge dieser Art Brox, Erbrecht 4. Aufl. Rdn. 736), wohl aber ein grundsätzlich zu beachtender Vertrauenstatbestand geschaffen, den zu beseitigen sich nur aus ganz schwerwiegenden Gründen rechtfertigen ließe.
  • KG, 29.04.1971 - 12 U 80/71
    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    In Verbindung mit der Anerkennung solcher Zuwendungen auf den Todesfall durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (hier eines Vertrages zugunsten Dritter) ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die Frage erörtert worden, ob nicht aus spezifisch erbrechtlichen Gesichtspunkten (etwa der Sicherung der Nachlaßgläubiger oder der Pflichtteilsberechtigten) diese Zuwendungen zwar nicht in der Rechtsform, wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normen unterstellt werden müssen (vgl. etwa einerseits Heinrich Lange, Erbrecht § 31 IV 3; Harder, Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall, 1968, 164; Finger JuS 1969, 309; NJW 1972, 497; Zehner AcP 153, 424; Hoffmann AcP 158, 178; andererseits Brox, Erbrecht 4. Aufl. Nr. 743).
  • BGH, 28.03.1973 - IV ZR 84/72

    Beurteilung der Wirksamkeit eines die vertragsmäßigen Erben beeinträchtigende

    Auszug aus BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74
    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Juli 1972 - IV ZR 125/70 = BGHZ 59, 343 und vom 28. März 1973 - IV ZR 84/72 - = WM 1973, 680 ausgeführt hat, setzt ein solcher Bereicherungsanspruch nicht voraus, daß die Absicht, den Vertrags- oder Schlußerben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, das einzige oder das mindestens treibende Motiv für die Schenkung gewesen ist.
  • BGH, 29.10.1964 - III ZR 13/63

    Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils - Voraussetzungen der

  • BGH, 12.11.1952 - IV ZB 93/52

    Vorlage an BGH

  • BGH, 28.01.1958 - V BLw 52/57
  • RG, 11.12.1930 - IVb 27/30

    1. Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 82/08

    Sohn geht nach 3,6-Mio.-DM-Schenkung durch Vater bei dessen Erbfall wegen

    Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 26. November 1975  IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8, 15).

    Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senat aaO; ferner Senatsurteile vom 23. April 1986  IVa ZR 97/85, FamRZ 1986, 980 unter III 3; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 282; vom 26. November 1975 aaO).

    Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Senatsurteile vom 27. Januar 1982  IVa ZR 240/80, BGHZ 83, 44, 46; vom 23. September 1981  IVa ZR 185/80, NJW 1982, 43 unter 3; vom 26. November 1975 aaO 16) oder wenn der Erblasser in der Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will (Senatsurteile vom 27. Januar 1982 und vom 26. November 1975 je aaO).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entsprechend anzuwenden ist (z.B. BGHZ 66, 8, 15 und ständig).

    Benachteiligungsabsicht im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden und daher - vielleicht von Ausnahmefällen abgesehen - in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15).

    Die Beweislast dafür, daß ein solches, vom Beschenkten dargetanes Interesse nicht vorlag, trägt der Vertrags- oder Schlußerbe (BGHZ 66, 8, 16).

    Danach kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht darauf an, ob die Verfügung zur Erlangung der Alterssicherung wirtschaftlich notwendig war oder ob der Erblasser die ihm versprochene Versorgung auch "billiger" hätte haben können (Urteil vom 30. März 1977 - IV ZR 211/75 = LM BGB § 2287 Nr. 10; BGHZ 66, 8, 16).

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