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   BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69   

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https://dejure.org/1975,149
BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69 (https://dejure.org/1975,149)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1975 - 1 BvR 428/69 (https://dejure.org/1975,149)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 428/69 (https://dejure.org/1975,149)
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Gemeinsame Schule (Bayern)

Art. 135 BayVerf, Art. 4, 6 GG, positive und negative Bekenntnisfreiheit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Gemeinsame Schule

  • openjur.de

    Gemeinsame Schule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einführung der einheitlichen konfessionsunabhängigen Schulform für die öffentlichen Volksschulen in Bayern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsschulen - Religionsfreiheit und Gemeinschaftsschule in Baden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • degruyter.com PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Bayerische Gemeinschaftsschule

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 65
  • NJW 1976, 950
  • DVBl 1976, 632
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
    Unter den Grundsätzen im Sinne dieser Bestimmungen sind in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle andersdenkender die Werte und Normen zu verstehen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind (im Anschluß an den Beschluß vom 17. Dezember 1975 - BVerfGE 41, 29).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß 1 BvR 63/68 vom heutigen Tage (BVerfGE 41, 29) betr.

    dd) Entscheidendes Gewicht für die hiernach vorzunehmende Ausdeutung der zur Prüfung gestellten Normen gewinnt der Umstand, daß damit der verfassungsrechtlich gebotenen Abstimmung zwischen der "negativen" und der "positiven" Religionsfreiheit im Schulwesen Genüge getan wird (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 [48 ff.]).

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
    Darin liegt jedoch weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, da dies durch die tatsächlichen Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften bedingt ist (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69
    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen Art. 6 § 1 des Vertrags mit dem Heiligen Stuhl sowie gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wenden, sind sie unzulässig, da es sich um Bestimmungen handelt, die - soweit sie überhaupt normativen Inhalt haben - der Konkretisierung durch Ausführungsvorschriften bedürfen und deshalb die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschweren (BVerfGE 30, 1 [17]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
    Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180] - hessische Förderstufe).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
    Ob die Bildung von Bekenntnisklassen mit Art. 135 der Bayerischen Verfassung vereinbar ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. den Beschluß 1 BvR 548/68 vom heutigen Tage - BVerfGE 41, 88 [118 ff.]).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69
    Sind aber verschiedene Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die mit der Wertentscheidung des Grundgesetzes übereinstimmt (BVerfGE 35, 263 [280]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO sei Ausfluß des in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) enthaltenen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 65) für verfassungsgemäß erachteten Gebots, daß die Schüler an den bayerischen Volksschulen nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und erziehen seien.

    Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiösweltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 65 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 ) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Abhörurteil

    Demgegenüber ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 GG kein positives Bestimmungsrecht, aufgrund dessen die Eltern vom Staat die Einrichtung von Schulen bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Prägung verlangen könnten (a.a.O., S. 44; vgl. auch den die bayerische gemeinsame Schule betreffenden Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 428/69).

    In den Parallelverfahren 1 BvR 63/68 und 1 BvR 428/69 z. B. rügen Eltern und Kinder, die jegliches religiöse Element in der Erziehung ablehnen, die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 4 GG , weil sie eine christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung oder nach der bayerischen Form besuchen müssen, während im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer eine religiös-konfessionelle Erziehung wünschen und deshalb im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 4 GG den Besuch der (christlichen) Gemeinschaftsschule nordrhein-westfälischer Art ablehnen.

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