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   BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76   

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https://dejure.org/1977,132
BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76 (https://dejure.org/1977,132)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1977 - IV ZR 143/76 (https://dejure.org/1977,132)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76 (https://dejure.org/1977,132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Übereignung der Grundstückshälfte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einräumung eines hälftigen Miteigentumsanteils als Zuwendung - Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung - Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs bei einer Scheidung - Rückgriff auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1372
    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden Hausgrundstücks

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 299
  • NJW 1977, 1234
  • MDR 1977, 823
  • FamRZ 1977, 458
  • DB 1977, 1181
  • JR 1977, 501
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76
    Das Berufungsgericht hat des weiteren erörtert, ob es mit dieser Auffassung von dem Urteil des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 1975 (BGHZ 65, 320) abweichen würde.

    An diesem in der Entscheidung BGHZ 65, 320 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz hält der Senat trotz der von Kühne (JZ 1976, 487; 1977, 138und JR 1977, 23) geäußerten Kritik fest.

    Es handelt sich dabei hier nicht eigentlich, wie das Berufungsgericht meint, um einen in der Entscheidung BGHZ 65, 320 vorbehaltenen Ausnahme fall, sondern um die andere, dem Zugewinnausgleich vorausgehende Frage, ob Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe, soweit keine andere Rechtsgrundlage gegeben ist, ausnahmsweise zur Rückgewähr bestimmter Vermögensgegenstände verpflichtet sind, die sie sich untereinander in der Ehe zugewendet haben, und ob eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig ist.

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73

    Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76
    Für einen Fall wie den vorliegenden ist daher Voraussetzung, daß die Beibehaltung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Möglichkeit der Zwangsversteigerung nach § 753 BGB für die Ehegatten oder einen von ihnen als schlechthin unzumutbar anzusehen ist (vgl. zum Ausschluß der Zwangsversteigerung in vergleichbaren Fällen BGWZ 58, 146; Palandt/Thomas BGB 35. Aufl. § 753 Anm. 3; auch BGH NJW 1975, 687, 688) [BGH 19.12.1974 - II ZR 118/73].
  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 42/14

    "Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion

    Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304; vom 7. Januar 1971 - II ZR 23/70, BGHZ 55, 274, 279 f.).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 182/17

    Indizien für ein Vorgehen als "Abbruchjäger" bei eBay-Internetauktionen

    a) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 11; vom 27. April 1977 - IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299, 304).
  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Lässt sich - wie hier - ein solches zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, 299, 304; 55, 274, 279 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2005] § 242 Rdn. 220, 251).
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