Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.12.1976

Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75   

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https://dejure.org/1976,1072
BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75 (https://dejure.org/1976,1072)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1976 - VII ZR 88/75 (https://dejure.org/1976,1072)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 (https://dejure.org/1976,1072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung der Gebührenforderungen eines Architekten - Unterbrechung der Verjährung durch die Bitte um Kostenüberprüfung in einer Rechnungsstellung - Anerkenntnis einer Rechnungsstellung durch Abschlagszahlungen - Übertragung der für belastende Gesetze geltenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung des Honoraranspruches des Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 375
  • MDR 1977, 306
  • DB 1977, 581
  • JR 1977, 321
  • BauR 1977, 143
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.12.1972 - VII ZR 237/71

    Ergänzung: Verjährung des Anspruches des Architekten auf sein Honorar

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Es wird daran festgehalten, daß die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163) zwei Jahre beträgt, nicht gemäß § 203 Abs. 2 BGB durch "höhere Gewalt" deswegen gehemmt gewesen ist, weil der Senat früher (BGHZ 45, 223) von einer dreißigjährigen Verjährung ausgegangen war (im Anschluß an BGHZ 60, 98).

    Die Gebührenforderungen der Architekten verjähren in zwei Jahren seit Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind (BGHZ 59, 163; 60, 98).

    Da aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Parteien für den Fall einer Vergütungspflicht die Geltung der GOA vereinbart haben, richtet sich die Fälligkeit nach deren § 21 (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697).

    Der Senat hat diese Frage bereits in dem Urteil BGHZ 60, 98 verneint.

    Die hieran geübte Kritik (z.B. Schneider, MDR 1973, 305; Ganten, NJW 1973, 1165; Jagenburg, NJW 1973, 1721, 1728) gibt ihm keinen Anlaß, seinen Standpunkt zu ändern.

    Es darf ihr nicht mit der Begründung versagt werden, daß ihr Gegner auf die nunmehr als unrichtig erkannte frühere Rechtsprechung vertraut habe (vgl. Rietschel in Anm. zu BGHZ 60, 98 = LM BGB § 203 Nr. 14).

    Auch jetzt braucht der Senat deshalb nicht zu prüfen, ob dem bereits in BGHZ 60, 98, 101 erwähnten und von der Revision zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Urteil BGH NJW 1960, 283 (dazu schon dort kritisch Danckelmann) zu folgen ist.

  • BGH, 25.04.1966 - VII ZR 120/65

    Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Es wird daran festgehalten, daß die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163) zwei Jahre beträgt, nicht gemäß § 203 Abs. 2 BGB durch "höhere Gewalt" deswegen gehemmt gewesen ist, weil der Senat früher (BGHZ 45, 223) von einer dreißigjährigen Verjährung ausgegangen war (im Anschluß an BGHZ 60, 98).

    Eine Hemmung der Verjährung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger, wie die Revision ausführt, aufgrund der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 45, 223) darauf habe vertrauen dürfen, daß sein Honoraranspruch erst in dreißig Jahren verjähre.

    Die in dem Senatsurteil vom 6. Juli 1972 (BGHZ 59, 163, 165) erwähnten, die kurze Verjährung befürwortenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Bamberg und Karlsruhe sowie des Landgerichts Bremen waren zwar vor jenem Urteil vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 223) ergangen, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß der Honoraranspruch des Architekten in dreißig Jahren verjähre, sofern der Anspruch auf einem Werkvertrag beruht; ihre Bedeutung hatten sie aber nicht verloren.

    Danckelmann führte sie weiterhin an; das Urteil BGHZ 45, 223 bezeichnete er dagegen als zweifelhaft (Palandt/Danckelmann, BGB, 26. bis 31. Aufl. [1967 bis 1972], jeweils § 196 Anm. 8).

  • BGH, 06.07.1972 - VII ZR 138/71

    Begriff der Leistung von Diensten

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Es wird daran festgehalten, daß die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 59, 163) zwei Jahre beträgt, nicht gemäß § 203 Abs. 2 BGB durch "höhere Gewalt" deswegen gehemmt gewesen ist, weil der Senat früher (BGHZ 45, 223) von einer dreißigjährigen Verjährung ausgegangen war (im Anschluß an BGHZ 60, 98).

    Die Gebührenforderungen der Architekten verjähren in zwei Jahren seit Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind (BGHZ 59, 163; 60, 98).

    Die in dem Senatsurteil vom 6. Juli 1972 (BGHZ 59, 163, 165) erwähnten, die kurze Verjährung befürwortenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Bamberg und Karlsruhe sowie des Landgerichts Bremen waren zwar vor jenem Urteil vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 223) ergangen, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß der Honoraranspruch des Architekten in dreißig Jahren verjähre, sofern der Anspruch auf einem Werkvertrag beruht; ihre Bedeutung hatten sie aber nicht verloren.

  • BGH, 31.01.1974 - VII ZR 99/73

    Verjährung von Gebührenforderungen eines Architekten - Unterbrechung des Laufs

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Da aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Parteien für den Fall einer Vergütungspflicht die Geltung der GOA vereinbart haben, richtet sich die Fälligkeit nach deren § 21 (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697).

    Die Verjährung begann damit bereits Ende 1968 (§ 201 BGB), nicht etwa, wie die Revision zu erwägen gibt, erst mit der Abnahme des Architektenwerks (Senatsurteil NJW 1974, 697).

  • BGH, 29.10.1959 - II ZR 8/58

    Voraussetzungen der Verjährungshemmung wegen höhrerer Gewalt

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Auch jetzt braucht der Senat deshalb nicht zu prüfen, ob dem bereits in BGHZ 60, 98, 101 erwähnten und von der Revision zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Urteil BGH NJW 1960, 283 (dazu schon dort kritisch Danckelmann) zu folgen ist.
  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 99/62

    Architekten - Verjährung v. Ansprüchen wg. mangelhaften Architektenwerks

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Die von der Revision angeregte entsprechende Anwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB ist aus den gleichen Erwägungen nicht angängig (Senatsurteil NJW 1964, 1022, 1023; Palandt/Danckelmann, BGB, 35. Aufl., Art. 169 EGBGB Anm. 1).
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Die Gerichte wären anderenfalls an eine einmal feststehende Rechtsprechung gebunden, auch wenn diese sich im Licht geläuterter Erkenntnis oder angesichts des Wandels der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht haltbar erweist (BVerfGE 18, 224, 240, 241; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 20 Anm. 40 a.E., S. 512).
  • BGH, 23.04.1959 - VII ZR 95/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Eine Forderung kann zwar auch dadurch anerkannt werden, daß der Schuldner zu ihrer Erfüllung seinerseits Leistungen erbringt, ohne hierfür Bezahlung zu verlangen (Senatsurteil vom 23. April 1959 - VII ZR 95/58); die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine - teilweise - Verrechnung der gegenseitigen Forderungen erst im vorliegenden Rechtsstreit vorgenommen worden sei, ist aber nicht zu beanstanden.
  • BGH, 27.02.1969 - VII ZR 18/67

    Rechtsfolgen der Zahlungsverweigerung aufgrund von Nachbesserungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Schon der Hinweis auf die zunächst gewünschte Auskunft, von deren Inhalt die Stellungnahme zur Honorarforderung abhängig gemacht wurde, stellte die Honorarforderung dem Grunde nach in Frage und ist daher mit einem Anerkenntnis unvereinbar (Senatsurteil NJW 1969, 1108).
  • BGH, 12.02.1970 - VII ZR 168/67

    Fälligkeit und Verjährung nicht in der Schlussrechnung enthaltener Forderungen

    Auszug aus BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75
    Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung maßgebend (BGHZ 53, 222, 225; Senatsurteil vom 22. April 1971 - VII ZR 213/69 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 202).
  • BGH, 22.04.1971 - VII ZR 213/69

    Verjährung von Architektenhonorar - Erforderlichkeit der Kenntnis der wahren oder

  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 254/69

    Beginn der Verjährung bei fristloser Kündigung des Architektenvertrages

  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

  • BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62

    Begriff des Anerkenntnisses

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Gewinnt es eine bessere Erkenntnis, muss es sie bei nächster Gelegenheit umsetzen und darf das Recht nicht der Partei, der es nunmehr zu gewähren ist, mit der Begründung versagen, dass ihr Gegner auf die jetzt als unrichtig erkannte frühere Rechtsprechung vertraut habe (BGH 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 -NJW 1977, 375, 376).
  • BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der

    Wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, dürfen die Gerichte der Partei, die Recht hat, ihr Recht nicht mit der Begründung verweigern, daß ihr Gegner auf eine nunmehr als unrichtig erkannte Rechtsprechung vertraut habe (NJW 1977, 375, 376 mit Nachw.).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines

    Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376).
  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die unrichtige Rechtsanwendung kann aber regelmäßig nicht dazu führen, der Betreuten das eigene Recht auf zutreffende Bemessung des Stundensatzes zu versagen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 â??- VII ZR 88/75 -, Rn. 31, juris).
  • BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87

    Auslegung des Begriffs Verkehrswert in einer Ankaufsvereinbarung; Inanspruchnahme

    Jedenfalls im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit verbietet sich eine solche Übertragung; ihr steht entgegen, daß die Berücksichtigung des Vertrauens einer Partei in die bisherige Rechtsprechung den Anspruch des Gegners auf die Anwendung des richtigen Rechts verletzen würde (BGH Urt. v. 2. Dezember 1976, VII ZR 88/75, NJW 1977, 375 = LM BGB § 203 Nr. 17 m.w.N.; vgl. auch Hagen, DNotZ 1985, Sonderheft zum 22. Deutschen Notartag S. 43 ff; Götz in Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976 S. 421, 450 f).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 492/12

    Betreuervergütung: Höhe des zu vergütenden Stundensatzes

    Nachdem es dabei abweichend von der früheren Wertung des Rechtspflegers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, entsprechend zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 224, 240, 241; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 232/11

    Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei betreuungsrelevanten Fachkenntnissen

    Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 231/11

    Anspruch eines Berufsbetreuers auf erhöhte Vergütung wegen besonderer Kenntnisse

    Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376).
  • BGH, 03.12.1981 - VII ZR 32/81

    Verjährung der Ansprüche auf Abschlagszahlung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats allerdings davon aus, daß die Verjährungsfrist bei Ansprüchen auf Architektenhonorar gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zwei Jahre beträgt und gemäß §§ 197, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem sie fällig geworden sind (vgl. BGHZ 59, 163 [BGH 06.07.1972 - VII ZR 138/71]; 60, 98; BGH NJW 1974, 697; Urt. v. 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 = BauR 1977, 143, 144).

    Die Fälligkeit des Honoraranspruchs richtet sich in Fällen, in denen die Parteien - wie hier in § 3 Nr. 1 EAV - die Geltung der GOA vereinbart haben, grundsätzlich nach § 21 GOA (BGHZ 60, 98, 100; BGH NJW 1974, 697; BauR 1977, 143, 144).

  • LAG Niedersachsen, 22.09.1998 - 13 Sa 454/98

    Anspruch nebenberuflicher / nebenamtlicher Lehrkräfte auf Vergütung und

    Auch der BGH (BGHZ 60, S. 101; BGH NJW 1977, S. 375) verneint eine Hemmung der Verjährung, wenn eine bestimmte Problematik in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.
  • OLG Stuttgart, 01.06.1990 - 2 U 142/89

    Architektenhonorar: Verjährung, Pauschalvereinbarung, anrechenbare Kosten

  • BGH, 21.01.1988 - VII ZR 254/86

    Verjährung einer Honorarforderung aus einem Architektenvertrag - Anwendbarkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75   

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BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75 (https://dejure.org/1976,1196)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1976 - V ZR 235/75 (https://dejure.org/1976,1196)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1976 - V ZR 235/75 (https://dejure.org/1976,1196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 375
  • MDR 1977, 481
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 162/61

    Gemeinrechtliche Servitut

    Auszug aus BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75
    Das BerGer. ist zutreffend in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24.6.1964 (BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016) davon ausgegangen, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Architekten beim Überbau in entsprechender Anwendung des § 166 BGB dem Grundstückseigentümer zuzurechnen ist.

    Auch eine entsprechende Anwendung des § 831 BGB entfällt, da das Gesetz die Regelung des § 912 BGB vom Recht der unerlaubten Handlung getrennt hat (BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016).

    Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und Bauherrn für Dritte, die einen Überbau vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, könnte daher nur mit einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB begründet werden (BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016; BGHZ 42, 374 = NJW 1965, 389).

    Diese Erwägung hat die Rechtsprechung veranlaßt, § 166 BGB nicht nur bei der Abgabe von Willenserklärungen (Fall der unmittelbaren Anwendung des § 166 BGB), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen bloß tatsächlicher Dienste des Dritten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 32, 53 = NJW 1960, 860; BGHZ 41, 17 = NJW 1964, 1277; BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016).

  • BGH, 25.11.1964 - V ZR 185/62

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75
    a) Der Senat hat bereits in BGHZ 42, 374 = NJW 1965, 389 entschieden, daß auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn § 278 BGB nicht anzuwenden ist.

    Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers und Bauherrn für Dritte, die einen Überbau vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, könnte daher nur mit einer entsprechenden Anwendung des § 166 BGB begründet werden (BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016; BGHZ 42, 374 = NJW 1965, 389).

  • BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 51/59

    Meßgeräte - § 990 BGB, Bösgläubigkeit des Besitzdieners, § 166 BGB

    Auszug aus BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75
    Diese Erwägung hat die Rechtsprechung veranlaßt, § 166 BGB nicht nur bei der Abgabe von Willenserklärungen (Fall der unmittelbaren Anwendung des § 166 BGB), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen bloß tatsächlicher Dienste des Dritten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 32, 53 = NJW 1960, 860; BGHZ 41, 17 = NJW 1964, 1277; BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016).
  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65

    Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück -

    Auszug aus BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75
    lediglich beschränkt auf Verstöße gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe nachzuprüfen hat (vgl. hierzu BGH, WM 1966, 1303 [1304]).
  • BGH, 15.01.1964 - VIII ZR 236/62

    Konkursanfechtung einer Grundschuldbestellung

    Auszug aus BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75
    Diese Erwägung hat die Rechtsprechung veranlaßt, § 166 BGB nicht nur bei der Abgabe von Willenserklärungen (Fall der unmittelbaren Anwendung des § 166 BGB), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen bloß tatsächlicher Dienste des Dritten anzuwenden (vgl. hierzu BGHZ 32, 53 = NJW 1960, 860; BGHZ 41, 17 = NJW 1964, 1277; BGHZ 42, 63 = NJW 1964, 2016).
  • BGH, 16.03.1979 - V ZR 38/75

    Überbau von Fundamenten, Mauer und Dach der Autohalle - Die widerspruchslose

    An der Ansicht, daß der Überbauende sich das Verschulden seines Architekten zurechnen lassen muß, hält der Senat fest (BGHZ 42, 63, 69 [BGH 24.06.1964 - V ZR 162/61]; Senatsurteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 235/75 - WM 1977, 342).

    Denn der Bauherr haftet grundsätzlich nicht für den Bauunternehmer (Senatsurteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 235/75 = WM 1977, 342).

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 111/84

    Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten

    Endlich steht auch die Rechtsprechung des Senats, wonach das bloße nachbarliche Nebeneinander von Grundstücken für sich allein nicht ausreicht, um zwischen den Beteiligten schuldrechtliche Beziehungen herzustellen (vgl. BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 42, 63, 69 [BGH 24.06.1964 - V ZR 162/61] und Senatsurteil vom 10. Dezember 1976, V ZR 235/75, NJW 1977, 375), der Anerkennung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses für die Dienstbarkeit nicht entgegen.
  • KG, 28.05.1999 - 24 W 9020/97

    Lage, Größe und Umfang eines Sondernutzungsrechts

    Dabei hat er sich in entsprechender Anwendung des § 166 BGB das Verhalten seines Vertreters, also z.B. des Architekten - nicht aber des Bauunternehmers - (BGH NJW 1977, 375) oder desjenigen, dem er den Ausbau vollständig selbständig überläßt, wie z.B. des Pächters (OLG Frankfurt MDR 1968, 496), zurechnen zu lassen.

    - Grobe Fahrlässigkeit ist dem überbauenden Wohnungseigentümer jedoch schon dann vorzuwerfen, wenn er sich über die Lage der Grenze nicht sorgfältig unterrichtet (BGHZ 42, 63, 68 = NJW 1964, 2016 = MDR 1964, 996; vgl. auch den in NJW 1977, 375 entschiedenen Fall; OLG Nürnberg RdL 1968, 102, 103; Säcker in MünchKomm 3. Aufl. § 912 Rdnr. 15).

  • OLG Stuttgart, 25.09.2012 - 10 U 67/12

    Haftung des Vermessungsingenieurs: Schadensersatz bei Überbau wegen fehlerhafter

    Auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn ist § 278 BGB nicht anzuwenden (BGH NJW 1977, 375, juris RN 8).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 26/04

    Zur Beseitigung eines Überbaus und die Verletzung nachbarschützender

    Wegen der im Vergleich zum "echten" Überbau deutlich abgeschwächten Eingriffsintensität ist ferner zu berücksichtigen, dass die dort entwickelten, strengen Haftungskriterien auf den Streitfall nicht oder nur in einem dieser geringeren Eigentumsverletzung entsprechend verringerten Maße übertragbar sind (grobe Fahrlässigkeit bereits bei Einweisungsmängeln, vgl. BGH, NJW 1977, 375; Palandt-Bassenge, a. a. O., § 912 Rdnr. 9).
  • LG Konstanz, 20.06.2002 - 2 O 161/01

    Beseitigung des Überbaus auf einem Nachbarsgrundstück; Hineinragen einer

    Zum anderen käme, unabhängig hiervon, eine Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB ohnehin nur dann in Betracht, wenn den Beklagten im Zeitpunkt der Grenzverletzung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, wobei ihnen das Verschulden des planenden Architekten gegebenenfalls über § 166 BGB zuzurechnen wäre (BGH NJW 1977, 375).
  • OLG Jena, 29.04.2015 - 2 U 179/14

    Störfall im internationalen Warenkauf: Schadenersatzanspruch prüfen

    So verfolgt ein Generalunternehmer seine eigenen, gegenüber seinem Auftraggeber ggf. auch widerläufigen Interessen und sitzt deshalb mit diesem nicht "in einem Boot" (vgl. Ebert in: Erman, BGB, Vorbemerkung zu §§ 249-253, Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 10.12.1976 - V ZR 235/75 -, Rn. 10, juris -, bezogen auf die Zurechnung des Wissens des Bauunternehmers nach § 166 BGB zu Lasten des Bauherrn).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2001 - 5 U 57/00

    Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines

    Diese Norm findet im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis keine Anwendung (BGHZ 42, 374; BGH NJW 1977, 375); dies gilt namentlich bei der Vertiefung eines Nachbargrundstücks (BGH NJW 1960, 335).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2001 - 22 U 137/01

    Nachbarrecht - Gemeinschaftsverhältnis - Rechtsansprüche -

    Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann keinen Anspruch wegen positiver Forderungsverletzung begründen, denn es handelt sich dabei nicht um ein vertraglichen Verhältnissen vergleichbares Schuldverhältnis, sondern um eine rein tatsächliche Beziehung, die in den nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt ist, und lediglich in Ausnahmefällen nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben wegen der tatsächlichen Nähe darüber hinausgehende Pflichten beinhaltet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 278 Rdn. 3, Palandt-Bassenge, a.a.O., § 903 Rdn. 310; BGH NJW 1991, 2826, 2827; 1977, 375).
  • VG Aachen, 17.10.2022 - 7 K 1202/18

    Wissenszurechnung eines Fachplaners

    vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1976 - V ZR 235/75 -, juris, Rn. 10.
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