Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.01.1978

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   BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77   

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BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77 (https://dejure.org/1978,1119)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1978 - I ZR 4/77 (https://dejure.org/1978,1119)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77 (https://dejure.org/1978,1119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freie Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung eines vorbestehenden gemeinfreien Romans - Verfilmung des Romans "Wolfsblut" - Schadensersatz wegen Verstoß gegen Schutzvorschriften zum Urheberrecht - Vorbehaltener Schutzfristenvergleich ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Wolfsblut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1112 (Ls.)
  • MDR 1978, 555
  • GRUR 1978, 302
  • GRUR Int. 1979, 52
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76

    August Vierzehn

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77
    (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme).

    Dabei ist anerkannt, daß dieser Schutz ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (siehe das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme; ferner OLG Köln Leipz. Zeitschrift Bd. XV (1921), Sp. 33; Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl., 1928, Anm. 3 zu Art. 1 des Übereinkommens; Ulmer GRUR Int 1960, 57, 63).

    - Der abweichenden Auffassung, die insbesondere von Ulmer (aaO; ferner Bappert-Wagner, Internationales Urheberrecht, Anm. 1 14 zu Art. XIX WUA; Nordemann-Vinck-Hertlin, Internationale Urheberrecht, Anm. 3 zu Art. XIX WUA) vertreten wird und nach der das Übereinkommen vom 15. Januar 1892, das einen Schutzfristenvergleich nicht vorsieht, noch nicht zu einer gesicherten Rechtsposition im Sinne des Art. XIX Satz 3 WUA führen soll, kann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden, wie der erkennende Senat in seinem (zur Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76 - Buster-Keaton-Filme näher ausgeführt hat.

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70

    Gasparone

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77
    Die Revision legt weiterhin den - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Ausführungen des Landgerichts eine ihnen nicht zukommende Bedeutung bei, wenn sie meint, das Landgericht (Seite 18 der Urteilsbegründung) habe - in Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1971 (GRUR 1972, 143, 144 - Biografie: Ein Spiel) - für maßgeblich angesehen, ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werkes zu werten sei.

    Entscheidend ist insoweit allein, ob das, was als entnommen beanstandet wird, urheberrechtlich schutzfähig ist, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG; BGH GRUR 1972, 143, 144 - Biografie: Ein Spiel).

  • BGH, 16.04.1975 - I ZR 40/73

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77
    Damit unterliegt aber auch die Gewährung des Inlandsschutzes aufgrund des (bei Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens bestehenden) bilateralen Übereinkommens vom 15. Januar 1892 dieser Bestandsgarantie nach Art. XIX Satz 3 WUA (v. Bar Ufita 1977 (Bd. 78), S. 17, 26, 27; Ulmer aaO); denn erst durch dieses Übereinkommen (in Verbindung mit der inländischen Urheberrechtsgesetzgebung) ist dem amerikanischen Urheber für sein in den USA erstveröffentlichtes Werk das Urheberrecht in Deutschland zugebilligt worden; er hat das Recht auf Grund dieser gesetzlichen Regelung erworben (vgl. BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn).
  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gesetz über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

    Auszug aus BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77
    Das Berufungsgericht hat dabei nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß gegebenenfalls schon die Einfügung eines bestimmten Einfalls in einen Handlungsablauf unabhängig von der Wortgestaltung im einzelnen Urheberrechtsschutz erlangen kann, ebenso wie der Gang der Handlung mit seinen dramatischen Konflikten und Höhepunkten, die Akt- und Szenenführung, also die Gliederung und Anordnung des Stoffes, sowie die Rollenverteilung und Charakteristik der handelnden Personen Schutz genießen können (siehe BGH GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 49/13

    Tarzan - Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen

    Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 1978, I ZR 4/77, GRUR 1978, 302 - Wolfsblut).

    aa) Das Übereinkommen von 1892 ist in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben und nach wie vor in Kraft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 97/76, BGHZ 70, 268, 270 f. - Buster-Keaton-Filme; Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77, GRUR 1978, 302, 303 - Wolfsblut, jeweils mwN).

    Auch die Schutzdauer im Inland richtet sich ausschließlich nach inländischem Recht; es kommt also nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange das fragliche Werk in den Vereinigten Staaten noch geschützt ist (vgl. BGHZ 70, 268, 271 f. - Buster-Keaton-Filme; BGH, GRUR 1978, 302, 303 - Wolfsblut, mwN).

    Diese Rechte bleiben in ihrem Bestand erhalten; zu diesem Bestand gehört die Schutzdauer des Rechts (vgl. BGHZ 70, 268, 274 f. - Buster-Keaton-Filme; BGH, GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut, mwN).

    Diese Erweiterung des Rechts genießt jedoch keinen Bestandsschutz nach Art. XIX Satz 3 WUA, weil sie erst nach dem Inkrafttreten des Welturheberrechtsabkommens für Deutschland erfolgt ist (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 70; offengelassen in BGH, GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut).

    Danach kommt vom Welturheberrechtsabkommen erfassten Werken zwar - soweit sie beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren (§ 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG) - grundsätzlich die Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers zugute; da für die Dauer des Schutzes jedoch letztlich der Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 bis 6 WUA maßgeblich ist, wirkt sich diese Verlängerung nur insoweit aus, als die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (vgl. BGH, GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut; E. Ulmer, GRUR Int. 1979, 39, 42).

  • OLG Frankfurt, 13.05.2014 - 11 U 62/13

    Urheberschutz für Text, der auf übersinnliche Inspiration zurückgehen soll

    Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978, 302 - Wolfsblut; Senat, GRUR-RR 2004, 99 - Anonyme Alkoholiker).
  • OLG München, 21.02.2013 - 29 U 3907/12

    Länge der urheberrechtlichen Schutzfrist für Filmwerke

    Der Bundesgerichtshof habe dies allein für Werke amerikanischer Urheber ausgeschlossen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1966 nicht mehr geschützt gewesen seien (BGH GRUR 1978, 300 ff. - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302 ff. - Wolfsblut).

    a) Nach Art. 1 des immer noch geltenden deutsch-amerikanischen Übereinkommens von 1892 (vgl. BGH GRUR 1978, 300, 301 - Buster-Keaton-Filme; BGH GRUR 1978, 302, 303 -Wolfsblut) wird den Angehörigen der Vereinigten Staaten in Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt.

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schutzfristverlängerung einem Werk, das bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 in seinem Ursprungsland nicht mehr geschützt war, aufgrund des vorzunehmenden Schutzfristenvergleichs nicht zugutekommt (BGH GRUR 1978, 302 ff, Wolfsblut).

  • OLG München, 15.03.1990 - 29 U 4346/89

    Schutzfähigkeit eines Exposees zu einer Fernsehserie; Verletzung eines

    Dabei kann schon dahinstehen, ob die Beklagte die Serie "Forsthaus Falkenau" beeinflußt vom Exposé der Kläger entwickelt und hergestellt hat, denn allein aus der Benutzung des Konzepts der Kläger läßt sich noch nichts dafür entnehmen, ob diese Benutzung urheberrechtlich unfrei ist oder als freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich nicht beanstandet werden kann (BGH GRUR 78, 302, 304 - Wolfsblut).

    Gegebenenfalls kann schon die Einfügung eines bestimmten Einfalls in einen Handlungsablauf unabhängig von der Wortgestaltung im einzelnen Urheberrechtsschutz erlangen; ebenso der Gang der Handlung mit seinen dramatischen Konflikten und Höhepunkten einschließlich der Charakteristik der handelnden Personen (vgl. BGH in GRUR 1959, 379, 381 - Gasparone, GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut).

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

    Diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, so daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß offen lassen konnte, ob ein inländischer Urheberrechtsschutz nicht schon aus Rechtsgründen zu versagen war, weil der amerikanische Urheber Cramer für den 1958 in den USA geschaffenen Hocker am 10. Februar 1959 das U.S.-Design-Patent Nr. 184 390 mit einer Schutzdauer von 14 Jahren erwirkt hatte und nach amerikanischem Recht daneben ein Kunsturheberrechtsschutz ausgeschlossen ist (Mähring-Schulze-Ulmer-Zweigert, Quellen des Urheberrechts, USA/I S. 12), so daß nach seinem Art. XIX S. 2 das (für die USA und für die Bundesrepublik Deutschland 1955 in Kraft getretene) Welturheberrechtsabkommen (WUA) dem zweiseitigen Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland vorgeht, mit der Folge, daß der Schutzfristvorbehalt des § 140 UrhG eingreift (vgl. BGH Urteile vom 27.1.1978 - I ZR 97/76, Ufita 83 (1978), 208, 211, 212 - Buster-Keaton-Filme - und I ZR 4/77, Ufita a.a.O. S. 214, 218, 219 - Wolfsblut -).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 53/99

    Urheberrechtsschutz für Literatur: Inlandsschutz und Schutzfristverlängerung für

    a)Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut).

    Das hat zur Folge, dass die Schutzfristverlängerung nach dem für die Schutzgewährung anzuwendenden Inlandsrechts den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens bzw. aufgrund des bilateralen Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit Art. XIX WUA geschützten Werken nur zugute kommt, soweit diese bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war (BGH GRUR 1978 302, 304 - Wolfsblut).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 11 U 22/00

    Urheberrechtsschutz für ein 1939 in den USA erschienenes Buch auf Grund des bei

    Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 besteht für das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 - Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978 302, 303 f. - Wolfsblut).

    Das hat zur Folge, dass die Schutzfristverlängerung nach dem für die Schutzgewährung anzuwendenden Inlandsrechts den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens bzw. aufgrund des bilateralen Übereinkommens von 1892 in Verbindung mit Art. XIX WUA geschützten Werken nur dann zugute kommt, soweit diese bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 noch nach Inlandsrecht geschützt waren und außerdem auch die Schutzfrist im Ursprungsland noch nicht abgelaufen war (BGH GRUR 1978 302, 304 - Wolfsblut).

  • LG München I, 14.01.2010 - 7 O 13628/09

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit des Konzepts für eine Fernsehsendereihe

    86 b. Ein Schutz diese Konzeptes ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dem Konzept innewohnenden Story (Fabel) - also einer fiktiven Handlung mit ihren dramatischen Konflikten und Beziehungsgeflechten der vom Urheber erfundenen Figuren - zu bejahen (siehe dazu u. a. BGH GRUR 1978, 302, 304 - Wolfsblut, OLG München, ZUM 1999, 149, 151 - Das doppelte Lottchen, OLG München GRUR 1990, 676 - Forsthaus Falkenau).
  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 97/76

    Buster-Keaton-Filme

    Diese inländische Schutzfristenverlängerung kommt einem Urheber, dessen Werk in den Vereinigten Staaten als Ursprungsland bei Inkrafttreten des deutschen Urhebergesetzes am 1. Januar 1966 nicht mehr geschützt war, nicht zugute (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77 - Wolfsblut).
  • LG München I, 13.11.2018 - 33 O 74/17

    Erfolglose Klage auf weitere angemessene Vergütung

    Erst dann ist ein Vergleich der beiden Werke "D... I... S..." und "D... U..." anzustellen (vgl. BGH GRUR 1978, 302, 305 - Wolfsblut) und zu prüfen, ob gerade die individuellen Züge des älteren Werkes auch in dem jüngeren Werk enthalten sind (hierzu unten Ziffer b).
  • LG Düsseldorf, 15.11.2006 - 12 O 335/06

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrages; Vorliegen einer unfreien

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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1978 - IV ZB 72/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2049
BGH, 25.01.1978 - IV ZB 72/77 (https://dejure.org/1978,2049)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1978 - IV ZB 72/77 (https://dejure.org/1978,2049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1978, 1112
  • FamRZ 1978, 330
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 25.01.1978 - IV ZB 72/77
    Für Übergangsfälle hat der Senat schon im Beschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77 - ausgesprochen, daß die durch § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht davon abhängt, daß das Amtsgericht bereits als Familiengericht entschieden hat.
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    Für diese Bestimmung war aber anerkannt, dass unter Familiensachen in ihrem Sinne nicht nur Verfahren zu verstehen waren, durch die der Umgang mit dem Kind geregelt wurde, sondern auch Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollten (BGH Beschluss vom 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 - NJW 1978, 1112; BayObLG Beschluss vom 10. Juli 2000 - 1Z BR 195/99 - juris Rn. 11).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG hängt von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon ab, daß in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (Bestätigung der Senatsbeschlüsse NJW 1978, 1112, 1924 und 1925).

    Nicht nur in Übergangsfällen (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 227, 231 und 329), sondern auch in Verfahren, die erst nach dem 30. Juni 1977 anhängig geworden sind, hat der Senat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß die Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Familiensenats) als Berufungs- oder Beschwerdegerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Familiengericht entschieden hat; es kommt vielmehr allein auf den sachlichen Gegenstand des Verfahrens an, also auf die Qualifizierung der Streitigkeit als Familiensache (Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112; FamRZ 1978, 674 = NJW 1978, 1924 und NJW 1978, 1925; insoweit im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 198; OLG Frankfurt NJW 1978, 896; OLG Hamm FamRZ 1978, 355 sowie der vorliegend angefochtene Beschluß, veröffentlicht in FamRZ 1978, 197; Kissel NJW 1977, 1034, 1035; Thomas/Putzo ZPO 10. Aufl., § 119 GVG Anm. 2 a bb).

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZB 82/78

    Zuständigkeit für Streitigkeiten, die rein vertragliche Unterhaltsvereinbarungen

    Demgemäß hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG Berufungs- oder Beschwerdegericht in Familiensachen auch dann ist, wenn die angefochtene Entscheidung von der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts oder von dem Vormundschaftsgericht erlassen worden ist (Beschl. v. 25. Januar 1978 - IV ZB 81/77 in FamRZ 1978, 231 = NJW 1978, 890 und Beschl. v. 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 in FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112).
  • BGH, 01.04.1993 - III ZB 35/92

    Formelle Anknüpfung für Rechtsmittelzuständigkeit bei Entscheidungen des

    Eine materielle Anknüpfung in Familiensachen war zwar in den Vorschriften der §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 72 GVG in der vor Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 geltenden Fassung enthalten (BGHZ 72, 182; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 - FamRZ 1978, 330 und vom 25. Januar 1978 - IV ZB 72/77 - NJW 1978, 1112).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ZB 72/78

    Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall des nicht fristgemäßen Einreichens

    Es teilt insoweit die rechtliche Natur des Ausgangsverfahrens (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 72/77 = NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330 = VersR 1978, 447; BayObLG FamRZ 1977, 736).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 85/78

    Bewilligung des Armenrechts

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon abhängt, daß in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat (Bestätigung der Senatsbeschlüsse NJW 1978, 1112, 1924 und 1925).
  • BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte -

    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1978 - 5 WF 166/78

    Beschwerde der Mutter gegen die einstweilige Anordnung die Kinder bei den

    Vielmehr fallen alle in § 23 b I Satz 2 GVG genannten Familiensachen, auch wenn sie von einer unzuständigen Abteilung eines Amtsgerichts entschieden wurden, unter § 119 I Nr. 1und2 GVG (BGH, NJW 1978, 1112; Senatsbeschluß vom 07.09.1978, 5 Wx 131/78).
  • BGH, 10.01.1979 - IV ARZ 70/78

    Entscheidungsmaßstab für die Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen -

    Die Rechtsmittelzuständigkeit hängt von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Familiensache oder nicht) und nicht davon ab, ob in erster Instanz das Amtsgericht als Familiengericht oder als allgemeine Prozeß-Abteilung entschieden hat (BGH NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330; NJW 1978, 1925; FamRZ 1978, 873 = NJW 1979, 47; FamRZ 1978, 878 = NJW 1979, 43).
  • OLG Frankfurt, 02.06.1980 - 4 UF 12/80

    Antrag von Pflegeeltern auf Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der

    Nachdem das Vormundschaftsgericht ein Besuchsrecht der Mutter ausdrücklich regeln wollte und geregelt hat (und nicht etwa das einstweilige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamtes einschränken) wollte, ist eine Familiensache gegeben, über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH NJW 1978, 1112 = BGHF 1, 40).
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