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   BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76   

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https://dejure.org/1977,59
BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76 (https://dejure.org/1977,59)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1977 - VI ZR 101/76 (https://dejure.org/1977,59)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76 (https://dejure.org/1977,59)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch bei rufschädigender Berichterstattung - Anforderungen an Sorgfaltspflichten von Zeitungsredakteuren bei dem Verfassen von Berichten - Zulässigkeitsanforderungen an Feststellungsklage - Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Anzeigenwerbung - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Alkoholtest

    Art. 5 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 39
  • NJW 1978, 210
  • MDR 1978, 303
  • GRUR 1978, 187
  • DB 1978, 391
  • afp 1978, 29
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
    Dagegen kann er Aufwendungen für eine zusätzliche Werbung, die nicht im Dienst der sachlichen Richtigstellung steht, nur in besonderen Fällen vom Schädiger erstattet verlangen (Ergänzung zu BGHZ 66, 182, 192 ff).

    Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß zu dem Schaden, für die der nach dieser Vorschrift Verantwortliche aufzukommen hat, auch die Kosten einer Anzeige gehören können, mit der der Geschädigte der Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Rufs entgegenwirken will - allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Maßnahme zur Schadensverhütung bzw. -minderung nach den gegebenen Umständen erforderlich war (BGHZ 66, 182, 192 ff = NJW 1976, 1198, 1200 ff).

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 66, 182, 192 ff im einzelnen dargelegt und näher erläutert hat, ist es dem durch den Angriff eines Massenmediums (Presse, Rundfunk, Fernsehen) in seinem Ruf Betroffenen im allgemeinen verwehrt, den Verantwortlichen mit den höheren Aufwendungen einer berichtigenden Darstellung durch besondere Anzeigen zu belasten, wenn er dem Angriff durch eine presserechtliche Gegendarstellung begegnen kann, wie dies auch der Klägerin nach § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 - GVBl I 15 - im Grundsatz offenstand.

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
    Der Anspruch auf Erstattung schadensmindernder Aufwendungen, um den es hier geht (vgl. BGHZ 32, 280, 285), schließt wegen der besonderen Art der Rechtsverletzung bei einem Angriff auf den Ruf einer Ware solche Maßnahmen in der Regel als zur Schadensminderung erforderlich ein.
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 266/64

    Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache - Unrichtiger Bericht über die

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
    Insoweit kommt der Beklagten nicht zugute, daß Anlaß der Berichterstattung eine die Öffentlichkeit besonders interessierende Angelegenheit war; an so leichtfertig gegebenen Informationen, die geeignet waren, Dritte zu schädigen, bestand kein schutzwertes Interesse (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 = NJW 1966, 2011 und vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 = NJW 1970, 187, 189).
  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 234/67

    Haftung einer Fernsehanstalt - Unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
    Insoweit kommt der Beklagten nicht zugute, daß Anlaß der Berichterstattung eine die Öffentlichkeit besonders interessierende Angelegenheit war; an so leichtfertig gegebenen Informationen, die geeignet waren, Dritte zu schädigen, bestand kein schutzwertes Interesse (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 = NJW 1966, 2011 und vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 = NJW 1970, 187, 189).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von dieser Regel zu machen ist (BGH Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 = LM ZPO § 256 Nr. 5; vgl. auch Baumbach/Hartmann ZPO 35. Aufl. § 256 Anm. 5 Stichwort: Leistungsklage) liegen nicht vor.
  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
    Diese Schranken in der Verfolgung seiner wirtschaftlichen Interessen muß der Betroffene mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Schädigers gegen sich gelten lassen; dies nicht zuletzt in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die Artikel 5 GG dem Recht der freien Rede in den öffentlichen Medien, und der Wertung, die die Rechtsordnung der presserechtlichen Gegendarstellung als Korrelat zu der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit zumißt (BGHZ a.a.O. S. 195; zu eng die Kritik von Eschenlohe NJW 1976, 1202).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW-RR 2004, 79 unter B II 1; 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 - NJW 1996, 2725 unter II c; 15. November 1977 - VI ZR 107/76 - NJW 1978, 210 unter I 2 a und ständig).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

    Die im Streitfall bestehende Besonderheit, dass ein Dritter zur Unterlassung aufgefordert wurde, dessen etwaige Haftung erst durch einen Hinweis auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung des Bildes ausgelöst werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, NJW 2012, 2345 Rn. 19), führte nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich hierbei um grundsätzlich ersatzfähige Aufwendungen zur Schadensabwehr handelt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76, BGHZ 70, 39, 43 f.; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 37 ff.).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Allerdings sind nach feststehender Rechtsprechung Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (vgl. allgemein Senatsurteile BGHZ 66, 182, 192 m.w.N.; 70, 39, 42; 75, 230, 236; ferner BGHZ 78, 274, 280 [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78]; 103, 129, 140 ff.).
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