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   BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77   

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https://dejure.org/1979,65
BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77 (https://dejure.org/1979,65)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1979 - 2 BvL 12/77 (https://dejure.org/1979,65)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1979 - 2 BvL 12/77 (https://dejure.org/1979,65)
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Bagatelldelikte

Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem GG Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;

Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 46 Abs. 1 StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    §§ 242, 248 a StGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Diebstahl geringwertiger Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diebstahl - Diebstahl einer geringwertigen Sache - Strafe - Vereinbarkeit mit der Verfassung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 205
  • NJW 1979, 1039
 
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Wird zitiert von ... (90)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Der vorgesehene Strafrahmen erlaubt es, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Strafe oder besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90, 145, ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Straftatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 27, 18 ; 50, 205 ; 120, 224 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Zwar erscheinen unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar, in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle insoweit Beachtung erfordern, als sie geeignet sind, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen (vgl. BVerfGE 50, 205 ).

    Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gestattet prinzipiell beide Lösungen (vgl. BVerfGE 50, 205 ).

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