Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.01.1979

Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,362
BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78 (https://dejure.org/1978,362)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1978 - NotZ 5/78 (https://dejure.org/1978,362)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78 (https://dejure.org/1978,362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Notarstelle - Erfüllung von Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch Notare - Ausübung des Ermessens bei Errichtung einer neuen Notarstelle - "Leernummern" als Qualitätsaussage über Notare

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 54
  • NJW 1979, 1048 (Ls.)
  • MDR 1979, 577
  • DNotZ 1979, 688
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78
    Es ist nicht zu beanstanden, daß die Landesjustizverwaltung - abgesehen von den Bezirken mit nur einem Notar - eine neue Notarstelle errichtet, wenn nach den Geschäftszahlen des Jahres vor Errichtung der Stelle unter deren Berücksichtigung jeder Notar im Durchschnitt 1.800 "bereinigte" Nummern zu erledigen hätte und jedem Notar abgabepflichtige Gebühren von durchschnittlich mindestens 200.000 DM verbleiben würden (im Anschluß an BGHZ 67, 348).

    Diese Regelung steht mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. zu alledem BGHZ 67, 348, 350/351 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Zutreffend entnimmt das Oberlandesgericht der Senatsentscheidung BGHZ 67, 348 nicht, daß neue Notarstellen stets erst dann errichtet werden dürften, wenn die anfallenden Geschäfte die oberste Grenze der Belastbarkeit der amtierenden Notare überschreiten.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

    Beamte; BVerfG Beschluß vom 6. November 1981 - 2 BvR 112/81 im Anschluß an den die Einstellung von Notarassessoren betreffenden Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 4/80 = DNotZ 1981, 633; BGHZ 37, 179, 183; 67, 348; 69, 224, 227 [BGH 13.06.1977 - NotZ 3/77]; 73, 54, 56; Senatsbeschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 2/82 = DNotZ 1982, 633 zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).

    Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darin, daß die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege das Ermessen der Landesjustizverwaltungen sachlich eingrenzen, mithin den Rahmen bilden, innerhalb dessen sich das Ermessen halten muß (vgl. BGHZ 67, 348, 350; 73, 54, 56; Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; vom 5. Mai 1980 - NotZ 2/80 = DNotZ 1980, 704; vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372, 373).

    Dabei ist zu beachten, daß nicht so viele Notarstellen geschaffen werden, wie gerade noch lebensfähig sind (BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 57; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = BNotZ 1980, 177; vgl. auch Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 5/80 = BNotZ 1980, 701).

    Andererseits sind die Landesjustizverwaltungen aber auch nicht gehalten, gerade die äußerste Grenze der Belastbarkeit eines Notars zum Kriterium dafür zu machen, ob Bedarf für eine weitere Notarstelle besteht (BGHZ 73, 54, 58; Senatsbeschluß DNotZ 1980, 177).

    Maßgebend ist stets, daß eine rasche und ortsnahe notarielle Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung durch eine angemessene Zahl von Notaren sichergestellt ist, Notarstellen aber auch nicht in einem Umfang vermehrt werden, daß die Notare nicht mehr hinreichend in der Lage sind, die zur Ausübung ihres Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln (BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 56/57; vgl. auch 68, 252, 258).

    Auch die sogenannten bereinigten Nummern besagen nichts über den Arbeitsaufwand, den ein Urkundsgeschäft im Einzelfall erfordert (vgl. BGHZ 73, 54, 62, 63).

    Der Rückgang ist nicht so erheblich, daß die der Errichtung einer weiteren Notarstelle zugrunde gelegten Zahlen durch die Entwicklung überholt wären (vgl. BGHZ 73, 54, 60).

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97

    Berücksichtigung rückläufiger Geschäftszahlen im Rahmen eines

    Der Geschäftsanfall der drei Notariate in M. betrug in "bereinigten Urkundennummern" (vgl. hierzu BGHZ 73, 54, 55) für 1993 6.831 Nummern, für 1994 7.119 Nummern, für 1995 6.928 Nummern und für 1996 6.779 Nummern.

    a) Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. BGHZ 67, 348 = DNotZ 1977, 180; BGHZ 73, 54 = DNotZ 1979, 688; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, trägt dieser Schlüssel - die Zahl 1.800 ist nur als Richtwert zu verstehen - den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege hinreichend Rechnung und ist gemäß § 4 BNotO als Maßstab einer Landesjustizverwaltung für die Ausübung ihres Organisationsermessens bei der Errichtung neuer Notarstellen nicht zu beanstanden (BGHZ 73, 54, 59 = DNotZ 1979, 688).

    Der Rückgang der Geschäftszahlen im Jahr 1997 war indessen nicht so erheblich, daß der Antragsgegner die Besetzung der neuen Notarstelle unterlassen müßte (vgl. BGHZ 73, 54, 60).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67, 348, 351; 73, 54, 57; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 3/79

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei der Errichtung neuer Notarstellen -

    Zur Errichtung neuer Nurnotarstellen (im Anschluß an BGHZ 67, 348; 73, 54).

    Es dürfen aber nicht so viele Notarstellen geschaffen werden, wie gerade noch lebensfähig sind (BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 57).

    Sie können auch andere Kriterien wählen und mehrere miteinander verknüpfen (BGHZ 73, 54, 58).

    Andererseits soll sie nach Möglichkeit nicht mehr Notarstellen schaffen, als der zu erwartende Geschäftsanfall erfordert (BGHZ 67, 348, 353 m.w.N.; 73, 54, 56/57).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00

    Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle

    Der Antragsgegner ist zu einer Abweichung auch nicht deshalb gezwungen, weil sachliche Gesichtspunkte eine Ausnahme rechtfertigen könnten (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 19/82 = DNotZ 1983, 448), jedenfalls solange die ordnungsgemäße Abwicklung der anfallenden Notariatsgeschäfte in angemessener Zeit durch die bereits vorhandenen Notare und Notarverwalter noch gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 73, 54, 57; Schippel aaO Rn. 19).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass dem Urkundenaufkommen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888 , juris Rn. 8; vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 62, juris Rn. 29) und dass es dazu kommen kann, dass eine Notarstelle wiederbesetzt wird, obwohl einer der Parameter für eine gegenteilige Entscheidung gesprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, juris Rn. 22).

    Der Beklagte hat seinen Überlegungen zu Recht die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Verwaltung bei der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO darauf zu achten hat, eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung zu sichern (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 57, juris Rn. 10; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, 208, juris Rn. 18).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Nach dieser Regelung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 ff.; 73, 280, 292 ff.; BGHZ 67, 348, 350 f.; 73, 54, 56), steht ihr bei der Bedürfnisprüfung ein durch die von § 4 BNotO vorgegebenen drei Regelungsziele sachlich begrenztes Beurteilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin überprüfen dürfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 9 m.w.N. = DNotZ 2005, 947 ff.).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Der Senat hat allerdings Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 348 = DNotZ 1977, 180; v. 11.12.1978 - NotZ 5/78 = DNotZ 1979, 688; v. 22.10.1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; v. 25.10.1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236; zustimmend Ronellenfitsch a.a.O., S. 85 und wohl auch Bohrer, Berufsrecht, Rdn. 264).
  • OLG Dresden, 09.02.2024 - Not 2/23
    Das Abstellen hierauf begrenzt das der Landesjustizverwaltung eingeräumte weite Organisationsermessen, das von den Gerichten lediglich darauf nachgeprüft werden kann, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 67, 348; BGHZ 73, 54).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 2/05

    Notarstellenausschreibung und -besetzung: Anspruch auf Nichtbesetzung und

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH DNotZ 2005, 947, 949; BGHZ 67, 348, 352 f.; BGHZ 73, 54, 56 ff.).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 2/80

    Besonderer Ausnahmefall - Notarangelegenheiten - Bestellungen zum Anwaltsnotar -

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 19/82

    Erfordernis der Ableistung eines dreijährigen Notarassessordienstes - Recht des

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

  • BGH, 15.04.1991 - NotZ 1/91

    Recht auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Entscheidung über den Erlass einer

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 1/80

    Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von Notarstellen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 5/80

    Zulassung von Notaren - Nurnotarstellen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 17/96

    Antragsbefugnis eines Notars; Auferlegung einer Sprechstundenverpflichtung

  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

  • OLG Dresden, 05.01.2001 - DSNot 15/00

    Begriff der geordneten Rechtspflege; Anspruch der vorhandenen Stelleninhaber auf

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 24/93

    Antrag auf Bestellung als Notar - Erfüllung der erforderlichen Wartezeit -

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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,950
BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78 (https://dejure.org/1979,950)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1979 - IV ARZ 111/78 (https://dejure.org/1979,950)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1979 - IV ARZ 111/78 (https://dejure.org/1979,950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte - Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch oder über die Beiordnung eines Armenanwalts - Beiordnung eines Armenanwalts für die Zwangsvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1048
  • MDR 1979, 564
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330; 1978, 585 Nr. 427; 1978, 585 Nr. 428; NJW 1978, 1923; 1978, 1925; ebenso jetzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht FamRZ 1978, 801).

    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 39/78

    Antrag auf Abänderung der durch Unterhaltsvergleich berechneten Unterhaltssumme

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Nach der ständigen Praxis des Senats genügt vielmehr auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (vgl. die Senatsbeschlüsse FamRZ 1978, 330; 1978, 585 Nr. 427; 1978, 585 Nr. 428; NJW 1978, 1923; 1978, 1925; ebenso jetzt auch das Bayerische Oberste Landesgericht FamRZ 1978, 801).
  • OLG München, 28.05.1974 - 24 W 418/74
    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht (RGZ 121, 20, 21; BayObLG 1964, 224 = NJW 1964, 1573 = MDR 1964, 767; OLG München NJW 1975, 504, 505 [OLG München 28.05.1974 - 24 W 418/74]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 36 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 36 Anm. 1 b; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 37 Anm. A II; Sydow/Busch, ZPO 21. Aufl. § 37 Anm. 1; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 37 Anm. I; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 36 II; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 38 II) setzt eine Entscheidung nach § 36 ZPO keinen Antrag einer Partei voraus.
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 72/77
    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
  • RG, 04.04.1928 - IV GB. 158/28

    Aufgebotsverfahren

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht (RGZ 121, 20, 21; BayObLG 1964, 224 = NJW 1964, 1573 = MDR 1964, 767; OLG München NJW 1975, 504, 505 [OLG München 28.05.1974 - 24 W 418/74]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 36 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 36 Anm. 1 b; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 37 Anm. A II; Sydow/Busch, ZPO 21. Aufl. § 37 Anm. 1; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 37 Anm. I; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 36 II; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 38 II) setzt eine Entscheidung nach § 36 ZPO keinen Antrag einer Partei voraus.
  • BGH, 15.02.1978 - IV ZB 72/77

    Familiensache - Vormundschaft - Familiengericht - Vormundschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 31.01.1979 - IV ARZ 111/78
    Nach der ständigen Praxis des Senats kommt es für die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Senate für Familiensachen einerseits und den allgemeinen Zivilsenaten der Oberlandesgerichte sowie den Berufungs- und Beschwerdekammern der Landgerichte andererseits nicht darauf an, ob in erster Instanz ein Familiengericht entschieden hat, sondern vielmehr darauf, ob die Sache ihrem Wesen nach vor die Familiengerichte gehört oder nicht (BGHZ 72, 182; BGH FamRZ 1978, 227 = NJW 1978, 889 = VersR 1978, 376; FamRZ 1978, 330 = NJW 1978, 1112 = VersR 1978, 447; NJW 1978, 1923; NJW 1978, 1925).
  • LAG Bremen, 09.10.2014 - 1 SHa 4/14

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Zahlungsklage eines

    Die Vorlage ist in dem hier gegebenen Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zulässig, um einen Verfahrensstillstand zu vermeiden (BGH Beschl. v. 31.01.1979 - IV ARZ 111/78 - NJW 1979, 1048; BGH Beschl. v. 07.03.1991 - I ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199 ; Hessisches LAG Beschl. v. 09.06.2008 - 1 SHa 1/08).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 15 AR 23/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht nach der Aufhebung eines Pfändungs-

    Ist das zuständige Vollstreckungsorgan jedoch das Vollstreckungsgericht, ist eine Sachnähe zum Erkenntnisverfahren typischerweise nicht gegeben (vgl. auch BGH NJW 1979, 1048, wonach sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozessordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist).

    Wie der Gesetzgeber bereits durch die Bestimmung eines anderen Gerichts als des im Erkenntnisverfahren zuständigen Prozessgerichts zum Vollstreckungsorgan zum Ausdruck gebracht hat, ist in diesen Fällen eine Sachnähe zum Erkenntnisverfahren typischerweise nicht gegeben, so dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, die Sache gehöre ihrem Wesen nach vor die Wohnungseigentumsgerichte (vgl. auch BGH NJW 1979, 1048, wonach sich die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht auf die Verrichtungen erstreckt, die die Zivilprozessordnung den Vollstreckungsgerichten zuweist).

  • BGH, 07.03.1991 - I ARZ 15/91

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO setzt Antrag des Klägers

    Nur in den Fällen des negativen Kompetenzkonflikts (§ 36 Nr. 6 ZPO) ist ein Bestimmungsverfahren auch ohne Antrag für zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.1.1979 - IV ARZ 111/78, NJW 1979, 1048 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 20.02.2006 - 1 W 98/05

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei fehlender Begründung;

    Diese Vorlage von Amts wegen genügt für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH NJW 1979, 1048; 1985, 2537.).
  • LAG Hessen, 09.06.2008 - 1 SHa 1/08

    Zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit für die Klage eines

    Die Vorlage ist in dem hier gegebenen Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zulässig, um einen Verfahrensstillstand zu vermeiden (BGH Beschl. v. 31.01.1979 - IV ARZ 111/78 - NJW 1979, 1048; v. 07.03.1991 - I ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199; HessLAG Beschl. v. 24.07.2006 - 1 SHa 11/06 - rkr., unter II der Gründe).
  • LAG Hessen, 11.07.2006 - 1 SHa 25/06

    Bindungswirkung - Gerichtsstand des Erfüllungsortes - greifbare Gesetzwidrigkeit

    Die Vorlage ist in dem hier gegebenen Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zulässig, um einen Verfahrensstillstand zu vermeiden (BGH Beschl. v. 31.01.1979 - IV ARZ 111/78 - NJW 1979, 1048; v. 07.03.1991 - I ARZ 15/91 - MDR 1991, 1199).
  • OLG München, 27.06.2013 - 34 AR 205/13

    Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit bei einer Klage wegen fehlerhafter

    Vielmehr genügt auch die Vorlage eines der beteiligten Gerichte (st. Rspr., siehe BGH NJW 1979, 1048; NJW 1985, 2537).
  • OLG Koblenz, 18.08.2010 - 5 W 450/10

    Gerichtsstand bei Inanspruchnahme eines Notarztes auf Schadensersatz durch einen

    Nur in den Fällen des negativen Kompetenzkonflikts ( § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ) ist ein Bestimmungsverfahren auch ohne Antrag für zulässig erachtet worden ( vgl. BGH NJW 1979, 1048 m.w.N. ).
  • BAG, 05.01.1987 - 5 AS 11/86

    Bindung an Verweisungsbeschluß - Beurkundung eines Antrags auf Verweis der

    Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch durch ein Gericht gestellt werden; des Antrages einer Partei bedarf es hierzu nicht (BGH Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ARZ 111/78 - NJW 1979, 1048; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 37 Rz 1).
  • OLG Hamm, 27.06.1979 - 6 UF 313/79

    Zurückweisung einer Beschwerde; Unterhalt bei Scheidung für einen Eheteil

    Aus den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eindeutig, daß die Erteilung der Vollstreckungsklausel noch keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt und deshalb auch nach der Entscheidung des BGH vom 31. Januar 1979 (NJW 1979, 1048) Einwendungen dagegen vom Prozeßgericht zu bescheiden sind.
  • BAG, 15.09.1986 - 5 AS 8/86
  • BGH, 21.02.1979 - IV ARZ 110/78

    Entscheidung über die Zuständigkeit für das von der Antragstellerin eingelegte

  • BAG, 12.01.1987 - 5 AS 12/86
  • OLG München, 22.04.1985 - 11 WF 630/85
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