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   BGH, 06.11.1978 - VIII ZR 179/77   

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https://dejure.org/1978,271
BGH, 06.11.1978 - VIII ZR 179/77 (https://dejure.org/1978,271)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1978 - VIII ZR 179/77 (https://dejure.org/1978,271)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1978 - VIII ZR 179/77 (https://dejure.org/1978,271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung einer Rückgabepflicht als Masseschuld - Pflicht des Mieters, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben - Fortdauer der Erfüllung eines Vertrages auch nach der Konkurseröffnung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kosten für Abholung der Mietsache sind einfache Konkursforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 263
  • NJW 1979, 310
  • MDR 1979, 310
  • DB 1979, 206
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

    Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters

    Anderenfalls würde die durch § 13 Nr. 1 GesO (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) bezweckte Begrenzung von Masseschulden unterlaufen (ebenso BGHZ 72, 263, 267).

    Die Kosten, die bei der vertragsgemäßen Herstellung eines vor Konkurseröffnung beendeten Mietverhältnisses im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB anfallen, begründen reine Konkursforderungen (BGHZ 72, 263, 265 f; OLG Dresden DZWIR 1999, 388 f).

  • BGH, 15.09.2016 - IX ZR 250/15

    Insolvenzanfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung: Kaufpreiszahlung des

    Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538).
  • BGH, 05.10.1994 - XII ZR 53/93

    Zustellung der Klage an den Konkursverwalter in Unkenntnis der Konkurseröffnung;

    Im Konkurs des Mieters sind sowohl der Eigentumsherausgabeanspruch des Vermieters (§ 985 BGB) als auch dessen schuldrechtlicher Rückgabeanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 556 Abs. 1 BGB) im Wege der Aussonderung nach § 43 KO gegen den Konkursverwalter geltend zu machen (vgl. BGHZ 72, 263, 265; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 43 Rdn. 49, 61; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 43 Rdn. 4, 124).

    Nach dieser Auffassung, die sich auf BGHZ 72, 263 ff. beruft, dient die Aussonderung lediglich dem Zweck, dem Berechtigten den Besitz an der nicht zur Masse gehörenden Sache zu verschaffen, damit diese nicht bei der Verteilung mitverwertet werde.

    Dem ist entgegenzuhalten, daß auch die Entscheidung BGHZ 72, 263 ff. - wie auch das oben erörterte Urteil vom 24. November 1993 - lediglich die Frage betraf, ob Abwicklungsansprüche des Vermieters (hier: der vertraglich vereinbarte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abbaus und der Abholung der Mietsache nach Vertragsbeendigung) einfache Konkursforderungen oder aber Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO waren.

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