Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.08.1978

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78   

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https://dejure.org/1978,45
BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78 (https://dejure.org/1978,45)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.1978 - 1 BvR 361/78 (https://dejure.org/1978,45)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 1978 - 1 BvR 361/78 (https://dejure.org/1978,45)
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Zwangsversteigerung wegen 1000 DM

Art. 14 GG, rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung, §§ 30a, 30b, 87 ZVG, § 765a ZPO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Zwangsversteigerung III

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; ZVG § 30a § 30b
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zwangsversteigerung von Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 220
  • NJW 1979, 534
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben (BVerfGE 42, 64; 46, 325).

    Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt wird, ist gemäß § 87 ZVG im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden späteren Termin zu verkünden (vgl. BVerfGE 46, 325 [335]).

    (Auf Bedenken ist bereits in BVerfGE 46, 325 (333) hingewiesen worden).

    Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325 [334]).

    Dies war zu berücksichtigen, weil der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat auch die Funktion zukommt, dem Einzelnen einen Freiraum für die persönliche Lebensgestaltung zu gewährleisten (vgl. die Nachweise in BVerfGE 46, 325 [334]).

    c) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]; 35, 348 [361]; 37, 132 [148]; 45, 297 [333]; 46, 325 [334]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Notwendigkeit einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung bei der Versteigerung eines Grundstücks hingewiesen und hierbei die besondere Bedeutung der Eigentumsgarantie im sozialen Rechtsstaat hervorgehoben (BVerfGE 42, 64; 46, 325).

    Verfassungsrechtlich ist jedenfalls folgendes zu berücksichtigen: Das Verfahrensrecht dient der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, aber auch gerechter Entscheidungen (BVerfGE 42, 64 [73]).

    Diese grundrechtliche Schutzfunktion muß sich im sozialen Rechtsstaat gerade auch für den sozial Schwachen durchsetzen; denn dieser ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in besonderem Maße bedarf (BVerfGE 42, 64 [77]).

    Dies zwingt die staatlichen Organe zu einer grundrechtskonformen Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 42, 64; 46, 325 [334]).

    In BVerfGE 42, 64 (77) ist hierzu ausgeführt: "Der Schutz des Eigentums muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
    In zahlreichen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß der allgemeine Gleichheitssatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerpflichten beachtet werden muß (BVerfGE 21, 73 [84]; 34, 139 [146]; 37, 132 [143]; 42, 263 [305]).

    Bei der Bedeutung der Wohnung als Mittelpunkt der menschlichen Existenz (BVerfGE 18, 121 [131 f.]; 37, 132 [141 f.]) hätte die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer relativ geringen Forderung allenfalls als letztes Mittel zur Befriedigung der Gläubigerin in Betracht kommen können.

    c) Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG wird ergänzt durch den sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]; 35, 348 [361]; 37, 132 [148]; 45, 297 [333]; 46, 325 [334]).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er für ein gehöriges, faires Verfahren Sorge zu tragen (BVerfGE 49, 220 [225]; Beschluß vom 24. April 1979 - 1 BvR 787/78 -, Umdruck S 8).

    Ob und wieweit in gleichfalls in der Zivilprozeßordnung geregelten speziellen Verfahren, die unmittelbar auf Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum des Bürgers mit Hilfe staatlicher Gewalt abzielen oder direkt der Abwehr solcher Eingriffe dienen, besondere Anforderungen an die Handhabung des einschlägigen prozeßrechtlichen Instrumentariums durch das Gericht im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Grundrechts zu stellen sind (vgl. BVerfGE 42, 64 [76 f.]; 46, 325 [334 f.]; 49, 220 [225 f.]), kann hier offenbleiben.

    Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht speziell für das Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. BVerfGE 49, 220 [225 f.]) und die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zu diesem Beschluß (228 ff.) gezogenen Folgerungen sind jedenfalls nicht verallgemeinernd auf zivilrechtliche "Erkenntnisverfahren" zu übertragen, die - auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen - allein auf die Feststellung privatrechtlicher Rechtswidrigkeit und deren Rechtsfolgen gerichtet sind, nicht aber unmittelbar einem Grundrecht selbst zur Durchsetzung verhelfen sollen, mag auch der Streitgegenstand, der haftungsrechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, im Zusammenhang mit dem Schutzgehalt eines Grundrechts stehen (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93 [97 ff.]; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v Brünneck, BVerfGE 30, 218 [219]; BVerfGE 24, 367 [401]; 30, 173 [196 f.] und 35, 348 [361 ff.]; 37, 132 [148]).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die Richter auch der Wirkkraft von Grundrechten in besonderen Verfahrenskonstellationen in bestimmter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,8
BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 (https://dejure.org/1978,8)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 (https://dejure.org/1978,8)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 1978 - 2 BvR 831/76 (https://dejure.org/1978,8)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 554b Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Mangelnde Aussicht auf Erfolg als Voraussetzung für eine Ablehnung einer Revision ohne grundsätzliche Bedeutung i.R.e. Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche; ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungskonformen Auslegung von § 554 b ZPO

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 148
  • NJW 1979, 151
  • NJW 1979, 534 (Ls.)
  • MDR 1979, 202
 
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Wird zitiert von ... (416)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Es enthält - soweit es nicht in einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung für bestimmte Sachgebiete ausgeformt und präzisiert ist - keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (BVerfGE 7, 89 [92 f.]).

    Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Idee der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit (BVerfGE 2, 380 [403]; 3, 225 [237 f.]; 7, 89 [92 f.]; 7, 194 [196]; 27, 167 [173]; 41, 323 [326]).

    Zu diesen Grundsätzen tritt das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz , 2. Aufl, 1957, Art. 20 Anm. VI 2), das hier das Gebot umschließt, dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen, und es verbietet, ihn mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und seinen Kostenfolgen zu belasten.

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    aa) Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht zu einem besonderen Rechtssatz verdichtet hat (BVerfGE 2, 380 [403]).

    Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Idee der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit (BVerfGE 2, 380 [403]; 3, 225 [237 f.]; 7, 89 [92 f.]; 7, 194 [196]; 27, 167 [173]; 41, 323 [326]).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Läßt eine Norm mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 [5]; 30, 129 [148]; 32, 373 [383 f.]).

    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34]; 32, 373 [383 f.]), kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte.

  • BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75

    Kosten und Streitwert der Anschlußrevision

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Daß auch der Bundesgerichtshof den Gesichtspunkt der jeweiligen Arbeitsbelastung für berücksichtigungsfähig hält, geht deutlich aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (JZ 1977, S. 105 f.) hervor: In diesem Beschluß ist im Zusammenhang mit § 554b Abs. 1 ZPO die Rede von einer "in Grenzen" zulässigen Selbststeuerung der Arbeitsbelastung, von Entscheidungskriterien, die "von der jeweiligen Rechtssache unabhängig" sind, und davon, daß die Entscheidung über die Annahme der Revision von keiner der Parteien vorhersehbar oder auch nur abschätzbar sei (a.a.O. S. 106).

    Es ist nicht feststellbar, ob der Senat insoweit - verfassungskonform - allein auf die Erfolgsaussicht der Revision abgestellt hat oder ob bei der Nichtannahmeentscheidung trotz eventueller Erfolgsaussicht des Rechtsmittels die Arbeitsbelastung des Senats den Ausschlag gegeben hat (vgl. hierzu auch den bereits erwähnten Beschluß des III. Zivilsenats JZ 1977, S. 105 [106]; Salger und Münchbach, a.a.O. S. 264, 266 sowie die oben unter B I 2b aa wiedergegebenen Stimmen aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Schrifttum).

  • BAG, 26.05.1955 - 2 AZR 66/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze für die Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Es handelt sich hier nicht um eine "vage Generalklausel", die die Entscheidung in das Belieben des Gerichts stellte; das Gesetz verwendet vielmehr einen überkommenen, hinreichend eingrenzbaren und durch die Rechtsprechung in verschiedenen Gerichtszweigen auch bereits weithin ausgefüllten Rechtsbegriff (vgl. etwa BGHZ 2, 396 [397]; BAG 2, 26 [28 f.]; BVerwGE 13, 90 [91 f.]; BFHE 89, 117 [119]).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Läßt eine Norm mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 [5]; 30, 129 [148]; 32, 373 [383 f.]).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34]; 32, 373 [383 f.]), kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte.
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    In einem solchen Fall ist es allerdings geboten, in den von der Verfassung gezogenen Grenzen das Maximum dessen zu erhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 9, 194 [200]; 12, 45 [61]; 47, 327 [380]).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Idee der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit (BVerfGE 2, 380 [403]; 3, 225 [237 f.]; 7, 89 [92 f.]; 7, 194 [196]; 27, 167 [173]; 41, 323 [326]).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
    Der Gesetzgeber hat hierbei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; insbesondere muß es grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich oder ungleich anzusehen sind (BVerfGE 13, 225 [228]; 34, 252 [256]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

  • BFH, 23.06.1967 - VI B 16/67

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvL 19/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 75/50

    Unwirksame Zulassung der Revision

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Eine Norm kann durch das Bundesverfassungsgericht nur dann für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. nur BVerfGE 118, 212 (234); BVerfGE 49, 148 (157)).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    c) Auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 56 Abs. 1 IfSG dahingehend, dass der Kläger als Ansteckungsverdächtiger zu behandeln wäre, kommt nicht in Betracht (zu dieser Frage siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21, Rn. 29 ff).Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfGE 49, 148, 157; 69, 1, 55).
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