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   OLG Stuttgart, 28.04.1978 - 3 Ss (3) 73/78   

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https://dejure.org/1978,1826
OLG Stuttgart, 28.04.1978 - 3 Ss (3) 73/78 (https://dejure.org/1978,1826)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.1978 - 3 Ss (3) 73/78 (https://dejure.org/1978,1826)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. April 1978 - 3 Ss (3) 73/78 (https://dejure.org/1978,1826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung; Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht ; Nichtgewährung von Akteneinsicht; Notwendige Verteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 559
  • MDR 1978, 863
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 RBs 63/15

    Keine Akteneinsicht in Daten der Geschwindigkeitsmessungen anderer

    Es spricht nichts dafür, aus dem allgemeinen Gebot des fairen Verfahrens ein Recht des Betroffenen abzuleiten, in der Hauptverhandlung ohne erkennbaren näheren Tat- oder Täterbezug die Beiziehung von Urkunden, Daten u. a. verlangen zu können, wenn zugleich seine gesetzlich geregelten prozessualen Rechte über Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen - gerade im Bußgeldverfahren (§ 77 Abs. 2 OWiG) - deutlich beschränkter sind und das Akteneinsichtsrecht in der Hauptverhandlung nach herrschender Auffassung nur in Ausnahmefällen besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 10; OLG Stuttgart NJW 1979, 559, 560; OLG Hamm NJW 2004, 381; a. M.Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 100).
  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Es ist grundsätzlich zulässig, den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen; das gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger das Mandat in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf ein "gestörtes Vertrauensverhältnis" niedergelegt (BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2) oder der Angeklagte ihm das Mandat entzogen hatte (OLG Stuttgart NJW 1979, 559 [OLG Stuttgart 28.04.1978 - 3 Ss 3 73/78]).
  • OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03

    Akteneinsicht, während der Hauptverhandlung; Aussetzung der Hauptverhandlung;

    Ausnahmen von diesem Grundsatz werden jedoch für den Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung gemacht, da das Gericht während der Hauptverhandlung die Akten benötigt (OLG Stuttgart NJW 1979, 559 f. m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 147 Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

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  • OLG Brandenburg, 08.12.2004 - 4 U 24/04

    Zum Vergütungsanspruch aus einem gekündigten Nachunternehmer-Pauschalpreisvertrag

    Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht zitierte Rechtsprechung betrifft zwar überwiegend Schadensersatzansprüche (BGH, NJW 1979, 559 f.; OLG, Koblenz, BauR 2002, 1124 ff.).
  • VGH Bayern, 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419

    Personenidentität zwischen Halter des Tatfahrzeugs und Verteidiger des

    Da selbst in den Fällen, in denen dem Verteidiger gemäß § 147 Abs. 1 StPO (ggf. i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zusteht, kein Anspruch darauf besteht, dass ihm die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, RdNr. 28 zu § 147), der Verteidiger ferner in den Fällen, in denen die aktenführende Stelle einer Einsichtnahme in den Geschäftsräumen oder der Wohnung des Verteidigers zustimmt, nicht verlangen kann, dass ihm die Akten dorthin übersandt werden (OLG Stuttgart vom 28.4.1978 NJW 1979, 559/560; KG vom 19.12.2001 NZV 2002, 334/335), durfte die Beklagte den Kläger und seine Verteidiger erst recht in einem Verfahrensstadium, in dem noch kein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht bestand, auf die Möglichkeit der Einsichtnahme an Amtsstelle verweisen.
  • ArbG Frankfurt/Main, 02.11.1999 - 18 Ca 3062/99

    Widerruf oder Beseitigung einer Abmahnung; Anspruch auf Entfernung einer

    Wie das BVerfG betont hat, gehört dazu die Freiheit des Einzelnen, über sich selbst zu verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten (BVerfG, NJW 1979, 559).
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