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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78   

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https://dejure.org/1978,1073
BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 (https://dejure.org/1978,1073)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 (https://dejure.org/1978,1073)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1978 - AnwSt (R) 13/78 (https://dejure.org/1978,1073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Standespflichtverletzung durch die Verhandlung mit einer Mandantin über eine Klagerücknahme ohne Einverständnis des Prozessbevollmächtigten - Voraussetzungen einer Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 115b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Falle eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 72, 370
  • BGHSt 28, 174
  • NJW 1979, 770
  • MDR 1979, 419
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1976 - AnwSt (R) 5/76

    Robenpflicht für Anwälte - Standesgerichtsverfahren, vorkonstitutionelles

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1976 - AnwSt (R) 5/76 - (insoweit in BGHSt 27, 34 nicht veröffentlicht) entschieden, daß sitzungspolizeiliche Ordnungsmaßnahmen nach § 176 GVG eine Ahndung des zu der Maßnahme führenden Verhaltens nicht hindern.
  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 2/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78
    Zutreffend hat der Ehrengerichtshof darin, daß der Rechtsanwalt mit der Mandantin des Rechtsanwalts P. über eine Klagerücknahme verhandelt hat, ohne dessen Einverständnis dazu eingolt zu haben, eine schuldhafte Standespflichtverletzung gesehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1961 - AnwSt (R) 2/61 = EGE VI, 139).
  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

    Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines Vermögens war dadurch nicht begründet worden (vgl. BGHSt 28, 174, 177).
  • AGH Hamburg, 16.02.2009 - I EVY 6/08

    Verhängung eines Verweises gegen einen Rechtsanwalt aufgrund einer schuldhaften

    Entgegen seiner bisherigen Rspr. und entgegen der Rspr. des BGH (BGHSt 28, 174) bewertet der I. Senat des AGH Hamburg eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als anderweitige Ahndung (Ordnungsmaßnahme) i.S.v. § 115b Satz 1 BRAO.

    a) Entgegen seiner bisherigen Rspr. und entgegen der Rspr. des BGH (vgl. BGHSt 28, 174, Urt. v. 13.11.1978) bewertet der Senat eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als anderweitige Ahndung (Ordnungsmaßnahme) i.S.v. § 115b Satz 1 BRAO.

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Die Auflagen und Weisungen haben keinen Strafcharakter (BGHSt 28, 174, 176).
  • AGH Niedersachsen, 25.01.2016 - AGH 11/15

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Versuchter Prozessbetrug durch Klageerhebung im

    Der Senat hat nicht darüber entscheiden müssen, ob die Auflage nach § 153a StPO gegen den Rechtsanwalt durch das Landgericht ... das Merkmal der anderweitigen Ahndung im Sinne des § 115b I BRAO erfüllt (Urteil des AGH Hamburg vom 16.02.2009 - I EVY 6/08, BRAK-Mitteilungen 2009, Seite 129 ff; Feuerich / Weyland § 115b Rn 14 ff) oder nicht erfüllt (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 115b Rn 7; BGHSt 28, 174, NJW 1979, S. 770 ff), da § 115b 1.Satz, 3. Halbsatz BRAO zur Anwendung kommt.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 2 AGH 7/18

    Verhängung einer Geldbuße gegen einen Rechtsanwalt

    Hierbei kann dahinstehen, ob abweichend vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.1978 - AnwSt (R) 13/78 - (juris) mit einer neueren Auffassung Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 StPO überhaupt als "Strafe" oder "Ordnungsmaßnahme" im Sinne dieser Norm angesehen werden können (vgl. AGH Hamburg, Urteil vom 16.02.2009 - I EVY 6/08 -, juris; Reelsen in: Feuerich/Weyland, a.a.O., § 115b Rn. 15; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 115 BRAO Rn. 5 Fn. 16).
  • BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84

    Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Rieß bei Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).
  • BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85

    Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen

    Eine derartige Geldauflage ist zwar keine Strafe und auch keine strafrechtliche Sanktion, weil sie kein Unwerturteil über den Täter enthält, stellt jedoch ein der Geldstrafe vergleichbares Übel dar, das die Verhängung einer Strafe entbehrlich macht (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1978 1 StR 232/78, BGHSt 28, 69; vom 13. November 1978 AnwSt (R) 13/78, BGHSt 28, 174; Riess in Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 24. Aufl., § 153a Rdnr. 2).
  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 D 13.90

    Anwendbarkeit von § 14 BDO bei Einstellung eines gleichgelagerten Strafverfahrens

    Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des Anwaltsdisziplinarrechts ausdrücklich gefolgt (BGH NJW 1979, 770).
  • LG Bonn, 22.05.2017 - 27 Qs 5/17

    Einstellung des Strafverfahrens, beschränkter Strafklageverbrauch,

    Darüber hinaus steht die mit der Einstellung verbundene Auflage oder Weisung keinesfalls einer Strafe oder einer strafähnlichen Sanktion gleich, da der Beschuldigte sie freiwillig erfüllt (BGH NJW 1979, 770).
  • ArbG Hagen, 15.07.2003 - 5 Ca 2953/02

    Reichweite der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Ersatz von Aufwendungen durch

    Auch wenn die Geldauflage hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Bewertung keine strafähnliche Sanktion darstellt (BGH, Urteil vom 13.11.1978 - AnwSt. (R) 13/78 -, BGHSt 28, 174, 176 [BGH 13.11.1978 - AnwSt R 13/78] unter V. 2. der Gründe), ist sie aber im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch wie eine strafähnliche Sanktion zu behandeln.
  • BFH, 06.02.1986 - IV R 206/84

    Falschbeurkundung eines Kaufvertrages

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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,3160
BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78 (https://dejure.org/1978,3160)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1978 - 3 StR 304/78 (https://dejure.org/1978,3160)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1978 - 3 StR 304/78 (https://dejure.org/1978,3160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision wegen einer wirksamen Verfahrensrüge - Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem Teil der Hauptverhandlung - Vernehmung eines Zeugen in einer Justizvollzugsanstalt - Zutritt zur Hauptverhandlung für jedermann

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 770 (Ls.)
  • MDR 1979, 247
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Es genügt vielmehr, daß er die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß ihm der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72 f; BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75).

    Ein Tatsachenirrtum, der einen Verfahrensverstoß ausschließen kann (vgl. BGHSt 21, 72, 74, 22, 297, 299 f), scheidet damit aus.

  • BGH, 10.06.1975 - 1 StR 184/75

    Strafbarkeit wegen Mordes und wegen Diebstahls, Unterschlagung und Fahrens ohne

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Es genügt vielmehr, daß er die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß ihm der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72 f; BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75).

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der ersten dieser beiden Voraussetzungen (der Möglichkeit für jedermann, sich unschwer über Zeit und Ort der Hauptverhandlung zu informieren) hier trotz des fehlenden Hinweises vor und in der Justizvollzugsanstalt schon dadurch genügt worden ist, daß die Strafkammer am 14. Oktober 1977 in öffentlicher Verhandlung den Beschluß verkündet hat, den Zeugen Sch. am 28. Oktober in der Justizvollzugsanstalt zu vernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75).

  • OLG Hamm, 03.04.1974 - 4 Ss 17/74
    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Dem Bedürfnis nach Sicherheit und Ordnung kann durch Beschränkung der Zuhörerzahl, Ausweiskontrolle, notfalls körperliche Durchsuchung vor Einlaß und Begleitung innerhalb der Anstalt vom Eingang bis zum Verhandlungsraum Rechnung getragen werden (vgl. RG JW 1930, 3404 f; 1938, 1019; OLG Hamm NJW 1974, 1780; Schäfer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. GVG § 169 Anm. 3 a).

    Eine falsche rechtliche Beurteilung rechtfertigt die Beschränkung der Öffentlichkeit jedoch nicht (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1780 f; Meyer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. StPO § 338 Rdn 104).

  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Sie sind es vielmehr schon dann, wenn in gesetzeswidriger Weise die Öffentlichkeit auf bestimmte Zuhörerkreise beschränkt wird oder einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 17, 201, 205; 18, 179 f; 22, 297, 299; 24, 329 f).
  • BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62

    Mitschreiben durch Zuhörer

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Sie sind es vielmehr schon dann, wenn in gesetzeswidriger Weise die Öffentlichkeit auf bestimmte Zuhörerkreise beschränkt wird oder einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 17, 201, 205; 18, 179 f; 22, 297, 299; 24, 329 f).
  • BGH, 15.07.1975 - 1 StR 120/75

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Anforderungen an die Rüge

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Es genügt vielmehr, daß er die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß ihm der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72 f; BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75).
  • BGH, 14.01.1976 - 2 StR 426/75

    Verletzung des Gebots der Öffentlichkeit der Verhandlung - Ungewöhnlichkeit der

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der ersten dieser beiden Voraussetzungen (der Möglichkeit für jedermann, sich unschwer über Zeit und Ort der Hauptverhandlung zu informieren) hier trotz des fehlenden Hinweises vor und in der Justizvollzugsanstalt schon dadurch genügt worden ist, daß die Strafkammer am 14. Oktober 1977 in öffentlicher Verhandlung den Beschluß verkündet hat, den Zeugen Sch. am 28. Oktober in der Justizvollzugsanstalt zu vernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Sie sind es vielmehr schon dann, wenn in gesetzeswidriger Weise die Öffentlichkeit auf bestimmte Zuhörerkreise beschränkt wird oder einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 17, 201, 205; 18, 179 f; 22, 297, 299; 24, 329 f).
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BGH, 22.09.1978 - 3 StR 304/78
    Sie sind es vielmehr schon dann, wenn in gesetzeswidriger Weise die Öffentlichkeit auf bestimmte Zuhörerkreise beschränkt wird oder einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 17, 201, 205; 18, 179 f; 22, 297, 299; 24, 329 f).
  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 40/94

    Kollision von Hausrecht und Grundsatz der Öffentlichkeit im Augenscheinstermin

    Dieser Beurteilung steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1978 - 3 StR 304/78 (MDR 1979, 247 = JR 1979, 261 f. m. Anm. Foth) nicht entgegen.
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