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   BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74   

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BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74 (https://dejure.org/1979,3)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.1979 - 2 BvR 878/74 (https://dejure.org/1979,3)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 (https://dejure.org/1979,3)
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Arzthaftpflichtprozeß

§ 823 BGB, Art. 3 GG, Art. 20 GG, Rechtsstaatsprinzip;

faire Handhabung von Beweislastregeln, "Waffengleichheit";

ärzliche Aufklärungspflicht, Art. 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3; GG Art. 103

  • gaius.legal

    Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungsrechtliche Fragen im Arzthaftungsprozeß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwirkung von Grundrechten und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen auf den Arzthaftungsprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 131
  • NJW 1979, 1925
  • VersR 1979, 907
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Hierbei ist auch das Verhältnis zwischen Notwendigkeit der Behandlung und ihre möglichen Folgen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 11, 111; 12, 379; BGHZ 29, 33; 29, 46; 29, 176; BGH, NJW 1961, S 2203; Kleinewefers, VersR 1962, S 197 ff. mw Nachw; Dunz, aaO, S 13; Weyers, aaO, S 24 f.).

    Eine ganz andere Frage ist es, ob der Betroffene auf Grund jugendlichen Alters oder infolge von Krankheit oder sonstigen Gebrechen nicht fähig ist, eine wirksame Einwilligung zu erteilen und die Rechtsordnung insoweit seine durch einen Vertreter erklärte Einwilligung ausreichen läßt oder, wo dies nicht ohne Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen möglich ist - etwa weil der Eingriff keinen Aufschub duldet -, andere rechtliche Tatbestände, die im Einklang mit der Verfassung stehen, dazu führen, daß der Eingriff auch ohne erklärte Einwilligung rechtmäßig ist (vgl. BGHZ 29, 46 [52]; BGHSt 12, 379 [384]; BGH, NJW 1966, S 1855 [1856]).

    Deshalb erstreckt sich die Aufklärungspflicht auf alle nicht völlig unerheblichen Gefahren, die mit einer Behandlung der geplanten Art in dem Sinn verbunden zu sein pflegen, daß mit dem Eintreten eines Schadens nach dem jeweiligen Stand medizinischer Wissenschaft, Technik und Erfahrung gerechnet werden muß (vgl. BGHZ 29, 46 [57]).

    Ein besonderes Vertrauensverhältnis wird unter diesen Bedingungen noch am ehesten dann gedeihen, wenn der Patient über die ihm zureichend angebotene Aufklärung die Gewißheit gewinnt, daß mit ihm nicht wie mit einem Unmündigen über seinen Kopf hinweg verfahren, sondern seinem Selbstbestimmungsrecht die gebührende Achtung erwiesen wird (vgl. auch BGHZ 29, 46 [54]).

    Mit den aus der Verfassung abzuleitenden Grundsätzen stimmt die recht verstandene Rechtsprechung der Fachgerichte und insbesondere des Bundesgerichtshof weitgehend überein (vgl. z.B. BGHSt 11, 111; BGHZ 29, 46 ff.; 29, 176 ff.; BGH, NJW 1971, S 1887f; 1972, S 335 ff.; 1973, S 556; 1974, S 1422; 1976, S 365; 1978, S 587).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    a) Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten sachgerecht zu lösen (BVerfGE 30, 173 [199]).

    Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht speziell für das Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. BVerfGE 49, 220 [225 f.]) und die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zu diesem Beschluß (228 ff.) gezogenen Folgerungen sind jedenfalls nicht verallgemeinernd auf zivilrechtliche "Erkenntnisverfahren" zu übertragen, die - auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen - allein auf die Feststellung privatrechtlicher Rechtswidrigkeit und deren Rechtsfolgen gerichtet sind, nicht aber unmittelbar einem Grundrecht selbst zur Durchsetzung verhelfen sollen, mag auch der Streitgegenstand, der haftungsrechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, im Zusammenhang mit dem Schutzgehalt eines Grundrechts stehen (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93 [97 ff.]; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v Brünneck, BVerfGE 30, 218 [219]; BVerfGE 24, 367 [401]; 30, 173 [196 f.] und 35, 348 [361 ff.]; 37, 132 [148]).

    Es würde dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte es ähnlich wie eine Revisionsinstanz eine unbeschränkte rechtliche Nachprüfung deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil eine gerichtliche Entscheidung oder das ihr zugrundeliegende Verfahren möglicherweise Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 30, 173 [196 f.]; 49, 304 [314]).

    b) Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde hin nur in sachlich begrenztem Umfang nach (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [279 ff.]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314]).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Auch im Zivilverfahren hat der Richter durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung den materiellen Inhalten der Verfassung, insbesondere den Grundrechten, Geltung zu verschaffen (BVerfGE 42, 64 [73]).

    § 139 ZPO ist dafür nur ein Beispiel unter mehreren (vgl. BVerfGE 42, 64 [73 f.]).

    Ob und wieweit in gleichfalls in der Zivilprozeßordnung geregelten speziellen Verfahren, die unmittelbar auf Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum des Bürgers mit Hilfe staatlicher Gewalt abzielen oder direkt der Abwehr solcher Eingriffe dienen, besondere Anforderungen an die Handhabung des einschlägigen prozeßrechtlichen Instrumentariums durch das Gericht im Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Grundrechts zu stellen sind (vgl. BVerfGE 42, 64 [76 f.]; 46, 325 [334 f.]; 49, 220 [225 f.]), kann hier offenbleiben.

    Das Bundesverfassungsgericht kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, wenn es also bei seiner Entscheidung von einer unrichtigen Anschauung über die Bedeutung und den Umfang des Schutzbereichs eines Grundrechts ausgegangen ist oder wenn eine fehlerhafte Rechtsauslegung und Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 42, 64 [74]; vgl. auch BVerfGE 15, 219 [221 ff.]).

    Erscheint danach aber die vom Oberlandesgericht für Rechtens gehaltene prozessuale Behandlung des Beweisantrags des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel der in § 139 ZPO statuierten Fragepflicht und Aufklärungspflicht zumindest als vertretbar, so läßt sich eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips oder des Gleichheitssatzes (Willkürverbot) nicht feststellen (BVerfGE 15, 219 [223]; 42, 64 [78]).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Insoweit hat es zu prüfen, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines Grundrechts beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst Grundrechte eines Beteiligten verletzt (vgl. BVerfGE 34, 269 [279 f.] m.w.N.).

    Dem hier angesprochenen Schutzzweck dient im Bereich des Zivilrechts bereits die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 34, 269 [281]; Weitnauer, DB, Beilage Nr. 21 vom 22. Dezember 1961, S 1 f.).

    b) Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde hin nur in sachlich begrenztem Umfang nach (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [279 ff.]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314]).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Es würde dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte es ähnlich wie eine Revisionsinstanz eine unbeschränkte rechtliche Nachprüfung deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil eine gerichtliche Entscheidung oder das ihr zugrundeliegende Verfahren möglicherweise Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 30, 173 [196 f.]; 49, 304 [314]).

    Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Entscheidung, in welchem Umfang das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 und 2 GG den Gesetzgeber verpflichtet, die in dieser Verfassungsnorm genannten Rechtsgüter haftungsrechtlich abzusichern (vgl. BVerfGE 39, 1 [41 ff.]; 49, 304 = JZ 1979, S 60 [62] mit Anmerkung von Starck, S 63 f.).

    b) Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde hin nur in sachlich begrenztem Umfang nach (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [279 ff.]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314]).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen" (BVerfGE 4, 1 [7]; 13, 132 [150]; 18, 85 [96]; 18, 121 [133]).

    Es würde dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte es ähnlich wie eine Revisionsinstanz eine unbeschränkte rechtliche Nachprüfung deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil eine gerichtliche Entscheidung oder das ihr zugrundeliegende Verfahren möglicherweise Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 30, 173 [196 f.]; 49, 304 [314]).

    b) Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde hin nur in sachlich begrenztem Umfang nach (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [279 ff.]; 42, 143 [147 ff.]; 49, 304 [314]).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Diese im Einzelfall zu kontrollieren, obliegt dem Bundesverfassungsgericht nicht (BVerfGE 28, 151 [160]).

    Es liegt insbesondere kein die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot begründender Widerspruch (vgl. hierzu BVerfGE 28, 151 [161]) darin, daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Frage, ob dem Operateur ein "Kunstfehler" unterlaufen sei, den tatsächlichen Gegebenheiten im Operationsfeld und den daraus resultierenden operativen Bedingungen zentrale Bedeutung beimaß, bei der Prüfung des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht aber den im übrigen unbestrittenen und von den Gutachtern bestätigten Erfahrungssatz betonte, Verletzungen des nervus accessorius kämen bei Halsoperationen verhältnismäßig selten vor (UA S 16/17).

    Daß es sich hierbei in unvertretbarer Fehleinschätzung der beweisrechtlichen Lage des Beschwerdeführers im Rechtsstreit zu einem Beweisverfahren habe verleiten lassen, das zwar in seinen Einzelabschnitten verfassungsrechtlich hinzunehmen sei, in seiner Fehlsamkeit insgesamt jedoch die Ebene des Verfassungsrechts erreiche (vgl. BVerfGE 28, 151 [162 f.]), scheidet nach Sachlage aus.

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Sie legen dem Richter gegenüber den Parteien eine prozessuale Fürsorgepflicht auf, die allerdings ihre Grenze im Gebot der Wahrung richterlicher Unparteilichkeit hat (vgl. BVerfGE 21, 139 [145 f.]), und halten ihm im Interesse einer dem jeweiligen Streitgegenstand angemessenen Verfahrensweise in weiten Bereichen Ermessensspielräume und Beurteilungsspielräume zur Leitung, Förderung und Gestaltung des Verfahrensgangs offen.

    Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozeßbeteiligten zu wahren (Art. 97, 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 21, 139 [145 f.]).

    Die Verfahrensordnung verlangt von ihm, jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden und vor allem dort die mit der richterlichen Tätigkeit untrennbar verknüpfte Distanz und Neutralität zu wahren (vgl. BVerfGE 21, 139 [145 f.]), wo die für den Rechtsstreit wesentlichen Sachprobleme und Rechtsprobleme den anwaltschaftlich vertretenen Parteien bekannt und alle Voraussetzungen für einen sachgemäßen Parteivortrag und die entsprechende Antragstellung gegeben sind.

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Die hierzu vom Bundesverfassungsgericht speziell für das Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. BVerfGE 49, 220 [225 f.]) und die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zu diesem Beschluß (228 ff.) gezogenen Folgerungen sind jedenfalls nicht verallgemeinernd auf zivilrechtliche "Erkenntnisverfahren" zu übertragen, die - auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen - allein auf die Feststellung privatrechtlicher Rechtswidrigkeit und deren Rechtsfolgen gerichtet sind, nicht aber unmittelbar einem Grundrecht selbst zur Durchsetzung verhelfen sollen, mag auch der Streitgegenstand, der haftungsrechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, im Zusammenhang mit dem Schutzgehalt eines Grundrechts stehen (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93 [97 ff.]; Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v Brünneck, BVerfGE 30, 218 [219]; BVerfGE 24, 367 [401]; 30, 173 [196 f.] und 35, 348 [361 ff.]; 37, 132 [148]).

    Es würde dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte es ähnlich wie eine Revisionsinstanz eine unbeschränkte rechtliche Nachprüfung deshalb für sich in Anspruch nehmen, weil eine gerichtliche Entscheidung oder das ihr zugrundeliegende Verfahren möglicherweise Grundrechte des Beschwerdeführers berührt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 30, 173 [196 f.]; 49, 304 [314]).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
    Obwohl das Wertsystem des Grundgesetzes seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde hat (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]; vgl. auch hierzu BVerfGE 39, 1 [42 f.]), kann davon ausgegangen werden, daß die Verfassung dem Gesetzgeber für die Ausgestaltung des zivilrechtlichen Haftungsrechts auch in diesem Bereich Spielraum läßt, der etwa auch solche Lösungen einschließt, wie sie bei den gesetzgeberischen Reformvorhaben in strafrechtlicher Hinsicht ins Auge gefaßt worden waren (vgl. E 1962 §§ 161, 162 BRDrucks 200/62 S 297 ff.; Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches [AE], Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, § 123 und Anm hierzu, S 79 f.).

    c) Etwas anderes gilt dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und dem Schutzbereich eines Grundrechts beruht, zumal wenn sie die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf die Feststellung, Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkennt (vgl. BVerfGE 4, 52 [58]; 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 22, 93 [97 f.]; 24, 278 [281 f.]; 25, 256 [263 ff.]; 30, 173 [187f, 196 f.]; 32, 311 [316]; 34, 269 [280]; 35, 202 [219]; 42, 143 [147 ff.]; 42, 163 [168]; 49, 304 [314]; Hesse, EuGRZ 1978, S 427 [432 f.]).

    Ungeachtet der Besonderheiten, die sich aus den verschiedenen Rechtsgebieten ergeben, sind die Einwilligungstatbestände "Generalklauseln" im weiteren Sinne der Entscheidung BVerfGE 7, 198 (206), d.h. sie sind Ausdruck grundlegender Rechtsvorstellungen, die die geltende Rechtsordnung prägen und durchziehen, der Vorstellung nämlich, daß die rechtliche Beziehung zu anderen sich prinzipiell nicht auf Macht oder Zwang, sondern auf Konsens und auf die Achtung vor der Entschließungsfreiheit gründet.

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • BGH, 10.02.1959 - 5 StR 533/58

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern:

  • BGH, 16.01.1959 - VI ZR 179/57

    Ärztliche Aufklärungspflicht

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff -

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73

    Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 70/77

    Ersatz von Vermögensschaden und Schmerzensgeld wegen eines

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • RG, 17.05.1943 - III 81/42

    Unter welchen Voraussetzungen liegt es dem Arzt ob, sich wegen Mißlingens einer

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum "ureigensten Bereich der Personalität' des Menschen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und nach ihnen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 52, 131 abw. Meinung Hirsch, Niebler und Steinberger für ärztliche Heileingriffe).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84

    Teilnahme am Suizid

    aa) Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs (BVerfGE 52, 131 [170]).

    Sie wirkt, wie das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Eb. Schmidt hervorgehoben hat (BVerfGE 52, 131 [169 f.]), allenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein.

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 ).
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