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   OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78   

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OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78 (https://dejure.org/1978,725)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.1978 - 1 Ss 231/78 (https://dejure.org/1978,725)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 1978 - 1 Ss 231/78 (https://dejure.org/1978,725)
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Oberhemden

§ 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 729
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 03.07.1973 - Ss 61/73
    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1973 - Ss 61/73 - (NJW 1973, 1807; vgl. auch Peters, Anm. zu OLG Hamm NJW 1968, 1894) hervorgehoben hat, kann somit auch das mit einer Ware verbundene Preisetikett eine (zusammengesetzte) Urkunde sein, wobei dahinstehen kann, ob das Etikett bereits für sich oder erst zusammen mit der Ware eine Urkunde bildet.

    Zu dieser Frage hat der Senat bereits ebenfalls in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1973 (NJW 1973, 1807) Stellung genommen.

  • BGH, 10.11.1953 - 5 StR 445/53

    Ausgetauschte Blutprobe - § 267 StGB, zusammengesetzte Urkunde; Anstiftung zu

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Den Gegenmeinungen von H (ZStW 85, 696, 705), wonach in derartigen Fällen überhaupt keine Urkunde vorliege, und von S GA 1969, 353, 357 sowie in Urkunde und Beweiszeichen, Baden-Baden 1968, S. 135 ff), nach der die Verbindung des Etiketts mit dem Gegenstand nicht Teil der Erklärung sei, kann sich der Senat im Hinblick auf die insoweit einhellige Rechtsprechung (s.o. sowie BGHSt 5, 75, 79) und die auch im Schrifttum überwiegende Meinung (vgl. Kienapfel, Urkunden im Strafrecht, Frankfurt a.M. 1967, 112 ff, 354 ff.; Lampe, NJW 1965, 1746; Preisendanz, 30. Aufl., § 267 Anm. 8; Tröndle in Lk, 9. Aufl., § 267 Rdn. 87, 150 ff; Cramer in Schönke-Schröder, 19. Aufl., § 267 Rdn. 36a) nicht anschließen.

    Unter Bezug auf diesen Fall führt der Bundesgerichtshof zum Blutalkoholgutachten mit anliegender Blutprobe aus, daß mehrere Teile in der Regel "nur dann eine einheitliche Urkunde bilden können, wenn sie nicht nur lose zueinandergelegt, sondern mit einiger Festigkeit unter sich verbunden sind" (BGHSt 5, 75, 79).

  • BGH, 13.12.1963 - 4 StR 379/63
    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    An einer festen Verbindung fehlt es schließlich auch, wenn eine schriftliche Verwarnung an die Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges geheftet (OLG Hamburg JR 1964, 228) oder ein rotes Überführungszeichen nur locker mit einem Draht an einem Kraftfahrzeug vorübergehend befestigt wird (OLG Stuttgart VRS 47, 25).
  • BGH, 26.06.1956 - 5 StR 179/56

    Fahrgestellnummer - § 267 StGB

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Dies gilt sowohl, wenn die Erklärung in einer Schrift enthalten ist und schon für sich genommen eine Urkunde darstellt (z.B. Personalausweis mit eingeklebtem Lichtbild: BGHGSt. 17, 97 ff; BGH LM § 267 StGB Nr. 22; BGH GA 1956, 182), als auch dann, wenn sich die Urkunde aus dem Bezugsobjekt und einem Beweiszeichen zusammensetzt (z.B. Schuhe mit eingestempeltem Verkaufspreis: RGSt. 53, 237; 53, 327; RG Recht 1922 Nr. 347; Wein mit Korkbrandzeichen: RGSt. 76, 186; Auto mit Fahrgestellnummer oder amtlichem Kennzeichen: BGH VRS 5, 135; 39, 95, BGHSt 9, 235, 240; 18, 66, 70).
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Die Aufhebung der Sache mußte sich zwangsläufig auch auf die Verurteilung wegen Betruges erstrecken, da die Strafkammer zwischen beiden Delikten Tateinheit angenommen hat (vgl. RGSt. 59, 317; BGHSt 6, 229 f; BGHSt 21, 256, 258).
  • BGH, 15.06.1954 - 4 StR 310/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Die Aufhebung der Sache mußte sich zwangsläufig auch auf die Verurteilung wegen Betruges erstrecken, da die Strafkammer zwischen beiden Delikten Tateinheit angenommen hat (vgl. RGSt. 59, 317; BGHSt 6, 229 f; BGHSt 21, 256, 258).
  • RG, 17.09.1925 - III 232/25

    1. Trifft, wenn bei der ohne Besitz des erforderlichen Führerscheins

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Die Aufhebung der Sache mußte sich zwangsläufig auch auf die Verurteilung wegen Betruges erstrecken, da die Strafkammer zwischen beiden Delikten Tateinheit angenommen hat (vgl. RGSt. 59, 317; BGHSt 6, 229 f; BGHSt 21, 256, 258).
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Dies gilt sowohl, wenn die Erklärung in einer Schrift enthalten ist und schon für sich genommen eine Urkunde darstellt (z.B. Personalausweis mit eingeklebtem Lichtbild: BGHGSt. 17, 97 ff; BGH LM § 267 StGB Nr. 22; BGH GA 1956, 182), als auch dann, wenn sich die Urkunde aus dem Bezugsobjekt und einem Beweiszeichen zusammensetzt (z.B. Schuhe mit eingestempeltem Verkaufspreis: RGSt. 53, 237; 53, 327; RG Recht 1922 Nr. 347; Wein mit Korkbrandzeichen: RGSt. 76, 186; Auto mit Fahrgestellnummer oder amtlichem Kennzeichen: BGH VRS 5, 135; 39, 95, BGHSt 9, 235, 240; 18, 66, 70).
  • BGH, 28.04.1970 - 4 StR 71/70

    Vernehmung - Zeugenvernehmung - Zeuge - Beweis des Gegenteils - Tatsachenbeweis

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Dies gilt sowohl, wenn die Erklärung in einer Schrift enthalten ist und schon für sich genommen eine Urkunde darstellt (z.B. Personalausweis mit eingeklebtem Lichtbild: BGHGSt. 17, 97 ff; BGH LM § 267 StGB Nr. 22; BGH GA 1956, 182), als auch dann, wenn sich die Urkunde aus dem Bezugsobjekt und einem Beweiszeichen zusammensetzt (z.B. Schuhe mit eingestempeltem Verkaufspreis: RGSt. 53, 237; 53, 327; RG Recht 1922 Nr. 347; Wein mit Korkbrandzeichen: RGSt. 76, 186; Auto mit Fahrgestellnummer oder amtlichem Kennzeichen: BGH VRS 5, 135; 39, 95, BGHSt 9, 235, 240; 18, 66, 70).
  • RG, 06.10.1919 - I 8/19

    1. In welchem Verhältnisse stehen die Strafvorschriften in § 14 BRVO. über

    Auszug aus OLG Köln, 04.07.1978 - 1 Ss 231/78
    Dies gilt sowohl, wenn die Erklärung in einer Schrift enthalten ist und schon für sich genommen eine Urkunde darstellt (z.B. Personalausweis mit eingeklebtem Lichtbild: BGHGSt. 17, 97 ff; BGH LM § 267 StGB Nr. 22; BGH GA 1956, 182), als auch dann, wenn sich die Urkunde aus dem Bezugsobjekt und einem Beweiszeichen zusammensetzt (z.B. Schuhe mit eingestempeltem Verkaufspreis: RGSt. 53, 237; 53, 327; RG Recht 1922 Nr. 347; Wein mit Korkbrandzeichen: RGSt. 76, 186; Auto mit Fahrgestellnummer oder amtlichem Kennzeichen: BGH VRS 5, 135; 39, 95, BGHSt 9, 235, 240; 18, 66, 70).
  • RG, 07.12.1925 - III 471/25

    Zum Begriff der Gesamturkunde.

  • RG, 02.07.1942 - 3 D 43/41

    Ein Korkbrand oder -aufdruck, der das Wort "Originalabfüllung" oder

  • RG, 01.07.1919 - IV 132/19

    1. Enthält die in der BRVO. über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Da auch bei einer zusammengesetzten Urkunde die Erklärung und ihr Bezug zum Aussteller dauerhaft fixiert sein muss, ist ferner eine feste Verbindung zwischen dem GTIN-Etikett und der Ware erforderlich, auf die sie sich bezieht (BGHSt 34, 375; OLG Köln, Urteil vom 04.07.1978 - 1 Ss 231/78; Leipziger Kommentar-Zieschang, a.a.O., § 267 Rn. 55).

    Zwar können zusammengesetzte Urkunden auch durch Auswechseln ihres Bezugsobjekts verfälscht werden (BGHSt 9, 235; BGHSt 16, 94; OLG Köln, Urteil vom 04.07.1978 - 1 Ss 231/78; Leipziger Kommentar-Zieschang, a.a.O, § 267 Rn. 202; Fischer, a.a.O., § 267 Rn. 35; a.A. SK-Hoyer, § 267 Rn. 83).

    Denn die zu beurteilende Steckverbindung war ersichtlich nicht auf Dauer angelegt und ließ sich - ähnlich eines nur lose in einer unverschlossenen Hülle verpackten Hemds (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.07.1978 - 1 Ss 231/78) - ohne weiteres wieder lösen.

  • OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98

    überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde,

    Da zusammengesetze Urkunden als "Zufallsurkunden" nicht denkbar sind (BGHSt 34, 375,376 f.= NJW 1987, 2384), müssen die Teile nach dem Willen des Ausstellers - i.d.R. fest - miteinander verbunden sein (vgl.BGHSt 5, 76,79; 34, 375,376 f.= NJW 1987, 2384; NStZ 1984, 73; SenE NJW 1979, 729; Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl.,§ 267 Rn.36 a).

    Es fehlt hier auch an der in den bisher angenommenen Fällen zusammengesetzter Urkunden (z.B. Kfz-Fahrgestellnummer, BGHSt 9, 235; Lichtbildausweis, BGHSt 17, 97; amtliches Kfz-Kennzeichen, BGHSt 18, 70; Preisauszeichnungen , SenE NJW 1979, 729; Fahrtschreiberaufzeichnungen, BayOblG NJW 1981, 774 ) gegebenen räumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts, auf das sich die Gedankenerklärung bezieht.

  • KG, 03.04.2006 - 1 Ss 329/05

    Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung: Voraussetzungen des

    Diesem zutreffenden Grundsatz kann wirksam Rechnung getragen werden, indem in Fällen, in denen die Frage nach möglichen, verurteilungsrelevanten Feststellungen nicht bereits allein nach den Urteilsgründen beantwortet werden kann, zu ihrer Beantwortung auch der Akteninhalt daraufhin überprüft wird (so auch: OLG Köln NJW 1979, 729, 730; OLGSt (a.F.) § 170b StGB 27, 30; Temming in HK, StPO 3. Aufl., § 354 Rdn. 3; a.A.: Hanack in LR, StPO 25. Aufl., § 354 Rdn. 2; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 3; offengelassen in: BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1), jedenfalls soweit er für das Revisionsgericht eindeutige Schlüsse zuläßt.
  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94

    Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

    Dies ist hier der Fall, wie sich - unbeschadet der Frage, ob dies vom Revisionsgericht nur unter Heranziehung der Urteilsgründe zu beurteilen ist (so Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 354 Rdn. 2; Pikart aaO.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 354 Rdn. 3) oder nicht vielmehr unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts (so OLG Köln OLGSt a.F. § 170 b StGB 27, 30; OLG Köln NJW 1979, 729, 730) [OLG Köln 04.07.1978 - 1 Ss 231/78] - hier schon aus den Urteilsgründen ergibt:.
  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 5 RVs 5/14

    Anforderungen an die Gewaltausübung im Rahmen der Nötigung nach § 177 StGB

    Denn auch unter Auswertung des Akteninhalts, dessen sich der Senat für die Entscheidung der Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder ob die Sache zurückzuverweisen ist, ergänzend bedienen darf (vgl. dazu: KG Berlin, NStZ-RR 2006, 276 f. m.w.N.; KG Berlin, NStZ-RR 2007, 246 ; OLG Köln, NJW 1979, 729, 730; a.A.: Hanack, in: LR, StPO , 25. Aufl., § 354 Rn. 2; Kuckein, in: KK, StPO , 5. Aufl., § 354 Rn. 3; offengelassen in: BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1), sind weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten.
  • BVerwG, 14.10.2009 - 2 WD 16.08

    Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 4. Juli 1978 - 1 Ss 231/78 - NJW 1979, 729 f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 1982 - 5 Ss 174/82 I - NJW 1982, 2268) liegt eine Urkundenfälschung vor, wenn der Täter in einem Selbstbedienungsladen das zu einer preiswerteren Ware gehörige und mit dieser fest - wenn auch nicht unlösbar - verbundene Preisetikett abtrennt, dieses auf eine teurere Ware aufklebt und sodann durch Vorlage dieser Ware mit dem nicht dazugehörigen Preisetikett bei der Kasse von der so verfälschten zusammengesetzten Urkunde Gebrauch macht.
  • KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98
    Die Entscheidung des OLG Köln in NJW 1979, 729, 730 steht nicht entgegen, da der Rückgriff auf die "bei den Akten befindlichen Lichtbilder", anhand deren weitere Feststellungen möglich erschienen, aufgrund der Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig gewesen sein kann.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 03.10.1978 - RReg. 3 St 230/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1214
BayObLG, 03.10.1978 - RReg. 3 St 230/78 (https://dejure.org/1978,1214)
BayObLG, Entscheidung vom 03.10.1978 - RReg. 3 St 230/78 (https://dejure.org/1978,1214)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Oktober 1978 - RReg. 3 St 230/78 (https://dejure.org/1978,1214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wird dem Dieb eine Falle gestellt, so handelt er mit Einwilligung des Gewahrsamsinhaber; § 242 I StGB.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 242
    Vollendung eines Diebstahls bei gewollter Wegnahme

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 729
  • BayObLGSt 1978, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.1953 - 5 StR 941/52

    Diebesfalle - § 242 StGB, Gewahrsam, Einwilligung, § 22 StGB, Strafbarkeit des

    Auszug aus BayObLG, 03.10.1978 - RReg. 3 St 230/78
    Es läge, weil die Angeklagte das Einverständnis der Gewahrsamsinhaber nicht gekannt hat, sie den Gewahrsam vielmehr brechen wollte, (untauglicher) Diebstahlsversuch vor (§§ 242 Abs. 2, 22 StGB; vgl BGHSt 4, 199f; 16, 271/278; Lackner StGB 12. Aufl § 242 Anm 6).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BayObLG, 03.10.1978 - RReg. 3 St 230/78
    Es läge, weil die Angeklagte das Einverständnis der Gewahrsamsinhaber nicht gekannt hat, sie den Gewahrsam vielmehr brechen wollte, (untauglicher) Diebstahlsversuch vor (§§ 242 Abs. 2, 22 StGB; vgl BGHSt 4, 199f; 16, 271/278; Lackner StGB 12. Aufl § 242 Anm 6).
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Auszug aus BayObLG, 03.10.1978 - RReg. 3 St 230/78
    Es liegt vor, wenn der natürliche Wille des Rechtsgutsträgers (vgl BGHSt 18, 221/223; LK aaO § 242 RdNr 22) der Gewahrsamsaufhebung nicht entgegensteht und braucht nicht erklärt zu sein; genügend ist eine innere Zustimmung (LK aaO RdNr 72; Schönke/Schröder StGB 19. Aufl Vorb §§ 32ff, RdNr 32, § 242 RdNr 39; Samson SK § 242 StGB RdNr 42; Jescheck aaO S 300; Stratenwerth, Strafrecht Allg T I 2. Aufl RdNr 367).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2001 - 20 U 19/01

    Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht durch Videomitschnitte und in das

    Die strafrechtliche Rechtsprechung zu Fangbriefen (OLG Köln, NJW 1961, 2360; BayOBLG, NJW 1979, 729) kann hierbei nicht herangezogen werden.
  • VG Meiningen, 17.08.2009 - 6 D 60009/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Zur disziplinarischen Ahndung von

    An der Fangsache dürfte er daher keinen vollendeten Diebstahl, sondern, da der Beklagte das Einverständnis des Dienstherrn nicht gekannt hat, einen versuchten Diebstahl begangen haben (§§ 242 Abs. 2, 22, 23 StGB; vgl. hierzu Bay- ObLG, B. v. 03.10.1978 - RReg 3 St 230/78 -, Juris).
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