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   OLG München, 10.07.1979 - 27 U 220/79   

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OLG München, 10.07.1979 - 27 U 220/79 (https://dejure.org/1979,2468)
OLG München, Entscheidung vom 10.07.1979 - 27 U 220/79 (https://dejure.org/1979,2468)
OLG München, Entscheidung vom 10. Juli 1979 - 27 U 220/79 (https://dejure.org/1979,2468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergang der Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag zur Wahrung der Interessen der Grundstückseigentümer in allen Lagen nach Abtretung; Positive Vertragsverletzung durch die Geltendmachung der Grundschuld nach dem Zuschlagsbeschluss nur noch in Höhe der bestehenden ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 1191; BGB § 1197 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1051
  • VersR 1980, 686
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75

    Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen

    Auszug aus OLG München, 10.07.1979 - 27 U 220/79
    Diesen "Rückgewähranspruch" haben die Eheleute ... wirksam an die Klägerin abgetreten und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung valutiert war (vgl. BGH in NJW 1977, 247).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 70/87

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten

    Der Eigentümer hat dann gegen den Grundschuldgläubiger aus dem zwischen ihnen bestehenden Sicherungsvertrag einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder einen entsprechenden Verzicht (vgl. BGH Urteil vom 25. März 1986 IX ZR 104/85 - NJW 1986, 2108, 2109; OLG München NJW 1980, 1051, 1052 m.Anm. Vollkommer).
  • BGH, 16.12.2011 - V ZR 52/11

    Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener

    bb) Nach anderer Ansicht muss der Grundschuldgläubiger zwar das Grundschuldkapital in voller Höhe anmelden; rückständige und laufende Grundschuldzinsen seien hiervon jedoch ausgenommen, weil der Eigentümer diese nach § 1197 Abs. 2 BGB nicht für sich beanspruchen könne (OLG München, NJW 1980, 1051, 1052 mit zust. Anm. Vollkommer; OLG Köln, ZIP 1980, 112, 113; OLG Hamm, OLGZ 1992, 376, 378; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1191 Rn. 150; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1191 Rn. 32; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 114 Rn. 57; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 114 Rn. 37; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 114 Anm. 7.6 f.; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, 1965, S. 237; Lwowski, Recht der Kreditsicherung, 8. Aufl., Rn. 949; Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden, Rn. 2444; Storz, ZIP 1980, 506, 513; kritisch Räfle, ZIP 1981, 821, 822 f.).
  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 9/80

    Anmeldung von rückständigen Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren -

    Vollkommer (NJW 1980, 1052, 1053) [OLG München 10.07.1979 - 27 U 220/79] und ihm folgend OLG München (ZIP 1980, 974) halten die Anmeldung des dinglichen Zinsanspruchs im Zwangsversteigerungsverfahren für eine unzulässige Rechtsausübung, soweit ein schuldrechtlich nicht benötigter Zinsanteil geltend gemacht werde.

    Ob ein Grundschuldgläubiger dem Eigentümer oder dem Zessionar des Rückgewähranspruchs gegenüber verpflichtet ist, die zur Abdeckung seiner persönlichen Forderung nicht benötigten Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren anzumelden (verneinend OLG München, NJW 1980, 1051, 1052 [OLG München 10.07.1979 - 27 U 220/79]; a.M. Eckelt, WM 1980, 454 ff), mag hier dahinstehen.

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15

    Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf

    Diese "Übersicherung" der Grundschuldgläubigerin wurde allerdings dadurch wieder kompensiert, dass die Miteigentümer gegen die Gläubigerin aus dem mit dieser geschlossenen Sicherungsvertrag einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder auf einen entsprechenden Verzicht hatten (vgl. BGH NJW 1986, 2108; OLG München NJW 1980, 1051).
  • OLG München, 21.05.2010 - 5 U 5090/09

    Zinsanspruch aus Sicherungsgrundschulden: Geltendmachung der gesamten

    37 a) Die in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation relevante, in der Rechtsprechung des BGH bisher offen gelassene und in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur umstrittene Frage, ob aus dieser Konstellation nicht nur das - einhellig angenommene - Recht des Sicherungsnehmers, vorliegend also der Beklagten, folgt, diese Zinsen geltend zu machen, sondern auch die Pflicht gegenüber dem Sicherungsgeber, vorliegend also gegenüber den Klägern, bei dem Ersteher diese Zinsen tatsächlich einzufordern (offen gelassen durch Urteil des BGH vom 27.02.1981 - V ZR 9/80, WM 1981, 581 = NJW 1981, 1505 unter II 1 a); verneinend OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1992, 15 W 18/92, OLGZ 1992, 376, juris Rn. 16, sowie OLG München - Senat Augsburg -, Urteil vom 10.07.1979 - 27 U 220/79, NJW 1980, 1051, m. zust. Anm. Vollkommer; ablehnend auch Münchner Kommentar - Eickmann, BGB, 5. Aufl., § 1191 Rn. 150; offen gelassen dagegen in Münchner Kommentar - Eickmann, BGB, 5. Aufl., § 1191 Rn. 55 aE; offen auch OLG Nürnberg, Urteil vom 26.06.1985 - 4 U 4246/84, EWIR 1985, 779; eine Pflicht bejahend dagegen Staudinger - Wolfsteiner, a.a.O., Rn. 124, sowie Soergel - Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1191 Rn. 59) wird vom Senat bejaht.
  • OLG Zweibrücken, 22.07.2002 - 7 U 271/01

    Zwangsversteigerung: Ablösung der bestehen gebliebenen Grundschuld durch den

    Allerdings hat der Sicherungsgeber gegen den Grundschuldgläubiger aus dem zwischen ihnen bestehenden Sicherungsvertrag oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, LM Nr. 4 zu § 1 der 40. DVO/UmstG) einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Abtretung oder Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschuld oder auf einen entsprechenden Verzicht (vgl. BGH, NJW 1986, 2108, 2109; OLG München NJW 1980, 1051, 1052 m. Anm. Vollkommer), den er nach §§ 1169, 1192 BGB dem Grundschuldgläubiger als Einreden entgegenhalten kann sowie einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist.
  • AG Rheinberg, 30.08.2010 - 13 C 64/10

    Schadensersatz aus pVV aufgrund der teilweisen Nichtgeltendmachung laufender und

    Dessen ungeachtet ist der Grundschuldgläubiger in der Zwangsvollstreckung berechtigt (BGH NJW-RR 1989, 173, 175) und aus dem Sicherungsvertrag auch verpflichtet (OLG München NJW 1980, 1051), den vollen Grundschuldbetrag anzumelden.

    Vor diesem Hintergrund ist für das erkennenden Gericht kein vernünftiger Grund ersichtlich, von dieser Anmeldungspflicht die Grundschuldzinsen im Anwendungsbereich des § 1197 II auszunehmen (so: OLG München NJW 1980, 1051, 1052).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 19 U 157/10

    Zur Frage, ob der Grundstücksgläubiger aus der Sicherungsabrede verpflichtet ist,

    In der Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet (vgl. zum Streitstand nur Clemente/Link, ZfIR 2002, 337, 339f.), Das OLG München hat diese Frage in seiner jüngsten Entscheidung (GWR 2010, 301; anders noch OLG München NJW 1980, 1051 mit zustimmender Anm. Vollkommer) bejaht und dabei die Pflicht aus dem durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnis begründet.
  • OLG München, 04.04.1995 - 25 U 4906/94

    Inhaltskontrolle einer formularmäßig getroffenen Zweckerklärung bezüglich einer

    Als Zessionar hat der Kläger von der Eigentümerin nicht mehr Rechte erworben als diese selbst besaß (vgl. OLG München, NJW 1980, 1051f., mit zust. Anm. von Vollkommer).
  • OLG Celle, 31.05.1985 - 4 U 91/84

    Rangfolge im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung ; Abtretung

    Eine unzulässige Rechtsausübung liegt darin im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Grundschuld von der persönlichen Forderung nicht (BGH NJW 1981, 1506; a.A. OLG München ZIP 1980, 974; Vollkommer NJW 1980, 1052 [OLG München 10.07.1979 - 27 U 220/79] ), jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Bank den Übererlös aus der getroffenen Sicherungsabrede an einen Zessionar des Rückgewähranspruchs auszukehren hat.
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