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   BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78   

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https://dejure.org/1980,1608
BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78 (https://dejure.org/1980,1608)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1980 - III ZR 152/78 (https://dejure.org/1980,1608)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1980 - III ZR 152/78 (https://dejure.org/1980,1608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsanspruch auf dem Gebiet des Postwesens wegen Nichtauslieferung von Einschreiben - Anwendbarkeit des Weltpostvertrags auf die Sowjetunion - Aussenwirkung bei stillschweigender Ratifikation eines Vertrages - Haftung der Postverwaltung für durch Bestimmungsland ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung der Deutschen Bundespost für im Ausland abhandengekommene Einschreibsendungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weltpostvertrag Art. 41

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 358
  • NJW 1980, 1222
  • MDR 1980, 562
  • VersR 1980, 476
  • DB 1980, 1339
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53

    Verlust von Postpaketen

    Auszug aus BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78
    Aus diesem Grund war im älteren Schrifttum und in der Rechtsprechung zum innerdeutschen Postrecht anerkannt, daß eine Beschlagnahme keinen "Verlust" im Sinne des Postrechts darstellte (vgl. Krohn, Die Gewährleistung nach den Weltpostverträgen. Diss. [Erlangen] 1934 S. 30 Fn. 142; Niggl, Postrecht 2. Aufl. 1931 S. 342; für Beschlagnahmen durch Dienststellen der DDR im Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin s. auch BGHZ 14, 274, 277, 278; vgl. auch Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblattkommentar Stand 1976, § 13 Rdn. 18 bis 20, § 14 Rdn. 32 bis 39; Ohnheiser, Postrecht, 2. Aufl. 1977 § 13 PostG Rdn. 3).

    Auch insoweit verbietet es die abschließende Regelung der Art. 40 ff WPV-Tokio, eine Ersatzpflicht der Postverwaltung für einen nicht unter diese Bestimmungen fallenden Schaden unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens zu bejahen (vgl. für den innerdeutschen Postverkehr § 11 Abs. 1 und 2 PostG, sowie für den Rechtszustand unter der Geltung des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 [RGBl I 3477: BGHZ 14, 274, 281).

  • BGH, 27.11.1963 - V ZR 6/62
    Auszug aus BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78
    Zwar handelt es sich bei diesen Unterlagen, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht um vom Gericht eingeholte amtliche Auskünfte im Sinne der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1963 (V ZR 6/62 = LM ZPO § 402 Nr. 16).
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 50/79
    Auszug aus BGH, 31.01.1980 - III ZR 152/78
    Für die Feststellung, daß die Sendungen auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind, genügte vielmehr die sowjetische Erklärung, daß es sich bei der Beschlagnahme um die Abwehr einer gegen die Rechtsordnung der Sowjetunion gerichteten Provokation gehandelt habe, in Verbindung mit der ausdrücklichen Berufung auf den Haftungsausschluß nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio und Art. 45 § 2 Nr. 2 WPV-Lausanne (ebenso das am selben Tage verkündete Senatsurteil in der Sache III ZR 50/79).
  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 248/00

    Postrecht - Remailing

    Ob Bestimmungen des Weltpostvertrags nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsstaaten und ihren Postverwaltungen begründen oder aber auch "Außenwirkung" gegenüber den jeweiligen Postbenutzern entfalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 76, 358, 360), ist durch Auslegung zu ermitteln.
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 163/77

    Haftungsanspruch auf dem Gebiet des Postwesens - Haftung der Postverwaltungen für

    Zur Frage, wann eine Beschlagnahme "auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes" (Art. 41 § 2 Nr. 2 VPV-Tokio) erfolgt ist (vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 152/78).

    Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 152/78 ausgeführt hat, ist den deutschen Gerichten als den Gerichten des Einlieferungslandes eine solche Prüfung verwehrt.

  • OLG Köln, 22.06.2004 - 3 U 38/03

    Sachlicher Geltungsbereich des Postpaketabkommens

    Dies gilt auch für die zuvor geschlossenen Weltpostverträge (BGHZ 76, 358, 359 f. für den Weltpostvertrag von 1969, 0LG Karlsruhe, NJW 1996, 2585 ff. für den Weltpostvertrag von 1989) und entsprechend auch für das jeweilige Postpaketabkommen, namentlich dasjenige von 1974, da auch dort in Art. 43 Abs. 1 eine Regelung enthalten ist, die den Regelungen des Art. 37 Nr. 1 Weltpostvertrag von 1994 sowie des Art. 29 Nr. 1 Postpaketübereinkommen von 1994 entspricht ist, aus denen der BGH die unmittelbare Geltung des Weltpostvertrages abgeleitet und der Senat sie für das Postpaketübereinkommen übergeleitet hat.
  • OLG Köln, 15.10.2002 - 3 U 4/02

    Umfang der Haftung bei internationaler Paketbeförderung

    So hat der Bundesgerichtshof für den Weltpostvertrag von 1969 eine unmittelbare Haftung der damaligen Deutschen Bundespost gegenüber dem Absender bejaht (BGHZ 76, 358, 359 f.).
  • LG Bonn, 20.12.2001 - 14 O 162/01

    Ersatz von Leistungen eines Transportversicherers; Anspruch auf Schadensersatz;

    Zu diesem deutschen Recht gehört auch der Weltpostvertrag vom 14.09.1994, der unmittelbar geltendes deutsches Recht ist, das über das Innenverhältnis der beteiligten Verwaltungen hinaus eine Außenwirkung, für die jeweiligen Postbenutzer entfaltet (BGH NJW 1980, 1222; Koller, Transportrecht, 4. Auflage, Rn. 2 zu Artikel 2 WA; OLG Karlsruhe NJW 1996, 2582, 2583; Herdegen in Beck'scher Postgesetz-Kommentar, Rn. 46 zu § 3 PostG) .
  • BGH, 31.01.1980 - III ZR 50/79
    Für die Feststellung, daß die Sendungen auf Grund der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden sind, genügte vielmehr die sowjetische Erklärung, daß es sich bei der Beschlagnahme um die Abwehr einer gegen die Rechtsordnung der Sowjetunion gerichteten Provokation gehandelt habe, in Verbindung mit der ausdrücklichen Berufung auf den Haftungsausschluß nach Art. 41 § 2 Nr. 2 WPV-Tokio und Art. 45 § 2 Nr. 2 WPV-Lausanne (ebenso das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Senatsurteil vom selben Tage in der Sache III ZR 152/78).
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