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   BGH, 24.10.1979 - IV ZR 31/78   

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https://dejure.org/1979,3385
BGH, 24.10.1979 - IV ZR 31/78 (https://dejure.org/1979,3385)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1979 - IV ZR 31/78 (https://dejure.org/1979,3385)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78 (https://dejure.org/1979,3385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Teilungsanordnung - Anforderungen an ein Vorausvermächtnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1276
  • MDR 1980, 294
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - IV ZR 31/78
    Damit kann in diesen Fällen der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die durch die spätere Nachkommenschaft des Abkömmlings eingetreten ist, nicht nach § 2107 BGB, sondern lediglich im Wege der Auslegung des Testamentes, und zwar vor allem auch der ergänzenden Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 22, 357; LM BGB § 2078 Nr. 3, § 2084 Nr. 5, § 2108 Nr. 1), Rechnung getragen werden.
  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 41/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1979 - IV ZR 31/78
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 9. Januar 1963 - V ZR 41/61 - (Leitsatz in BWNotZ 1963, 70) ausgeführt, daß die Auffassung, in den §§ 2107, 2191 Abs. 2 BGB komme ein allgemeiner, auch auf den bezeichneten Fall entsprechend anwendbarer Grundsatz zum Ausdruck, nicht ohne weiteres abzulehnen sei.
  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben

    Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine in Frage stehende Anordnung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78, NJW 1980, 1276 unter I 4 [juris Rn. 27]).
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17

    Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der

    Sie hätte damit nicht anders gestanden, als wenn sie von ihrem Vater als Alleinerbin bezüglich der Hälfte der Erbschaft mit einer Nacherbschaft belastet und im Übrigen als Vollerbin eingesetzt worden wäre (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78, WM 1980, 86, 87).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16

    Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

    Vielmehr genügt es, wenn er - wie hier - die intendierte Folge weder ausgeschlossen hat, noch bei Kenntnis der Lückenhaftigkeit seiner Willensbildung ausgeschlossen hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1276; NJW 1981, 2744; Litzenburger, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2016, § 2084 Rn. 51).
  • OLG Köln, 26.06.2019 - 26 U 67/18

    Erbeinsetzung - Abgrenzung Nacherbenanwartschaftsrechts von der

    Das Gesetz sieht mit § 2107 BGB eine Ergänzungs- und Auslegungsregel (BGH, Urteil vom 24.10.1979 - IV ZR 31/78; Urteil vom 08. Juli 1981 - IVa ZR 177/80, juris) für den Fall der Erbeinsetzung eines kinderlosen Vorerben vor.

    Trotz ihres dispositiven Charakters gilt diese Bestimmung unabhängig davon, ob der Erblasser tatsächlich einen ihrem Inhalt und ihren Rechtsfolgen entsprechenden Willen hatte; andererseits wird sie aber ausgeschlossen, wenn der Erblasser eine abweichende Bestimmung getroffen hat (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78 -).

    Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine abweichende Bestimmung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (BGH Urteil vom 24.10.1979 - IV ZR 31/78 ; Urteil vom 08.07.1981 - IVa ZR 177/80, juris).

  • BayObLG, 25.04.1991 - BReg. 1a Z 72/90

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Regeln der ergänzenden

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  • BayObLG, 30.12.1985 - BReg. 1 Z 96/85

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Wirksamkeit der

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Auslegung des Testaments ohne Bedeutung, daß die Nacherben gemäß § 2107 BGB ihre Nacherbrechte verlieren könnten, wenn die Beteiligte zu 1 als Vorerbin bei ihrem Tode Nachkommen hinterließe (vgl. hierzu BGH NJW 1980, 1276 f.).
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als

    Es ist daher mit der Andeutungs- oder Anhaltstheorie ein - wenn auch unvollkommener oder versteckter - Anhaltspunkt in der Verfügung zu verlangen (Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2084 Rn. 16; BGH, Urteil vom 04.12.1969 - III ZR 31/68 = WM 1970, 221; BGH, Urteil vom 24.10.1979 - IV ZR 31/78 = NJW 1980, 1276; BGH, Beschluss vom 09.04.1981 - IVa ZB 4/80 = BGHZ 80, 242 = NJW 1981, 1737; RGZ 160, 109 (111); RG LZ 1932, 388; KG, Beschluss vom 30.1.1970 - 1 W 9679/69 = NJW 1970, 758; OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.1973 - 15 W 285/72 = NJW 1974, 60; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.8.1999 - 14 Wx 44/99 = ZEV 1999, 438 = FamRZ 2000, 914 (915); OLG Düsseldorf ZEV 1998, 229 (230); BayObLG, Beschluss vom 30.12.1985 - …
  • OLG Hamm, 10.04.2012 - 15 W 77/11

    Auslegung eines Erbvertrages hinsichtlich der Hoferben nach Wegfall der

    Konstruktiv erreichbar ist ein solches Ergebnis durch die Annahme, dass die angeordnete Nacherbfolge in zulässiger Weise (vgl. BGH NJW 1980, 1276 = Rpfleger 1980, 95; BayObLGZ 1961, 200/205) auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt ist, der wertmäßig dem Verhältnis zwischen dem zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen früheren Hofvermögens einerseits und dem Gesamtnachlass andererseits entspricht (Senat 15 W 423/1996).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 177/80

    Anordnung von Nacherbfolge der überlebenden Kinder eines Erblassers - Einsetzung

    Mit dieser Regelung stellt sich das Gesetz nicht gegen den Willen des Erblassers, es geht vielmehr umgekehrt von der Erfahrung aus, daß der Erblasser die (künftigen) Nachkommen eines von ihm bedachten Abkömmlings im allgemeinen nicht zugunsten anderer von dem Vermögen ausschließen will, das er hinterläßt (Urteil des IV. Zivilsenats vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 31/78 = LM BGB § 2107 Nr. 1 unter I 2).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2020 - 3 Wx 237/18

    Testamentsauslegung hinsichtlich der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

    Auch bei einem und demselben Erben ist die Aufteilung des Nachlasses in Bruchteile in der Weise möglich, dass teilweise Vor- und Nacherbschaft, teilweise Vollerbschaft angeordnet ist (vgl. BayObLG a.a.O.; BGH NJW 1980, 1276; OLG Hamm FGPrax 2015, 223; BeckOK/Litzenburger, BGB, 53. Edition Stand: 1. Februar 2020, § 2100 Rn. 30).
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