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   BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78   

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BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78 (https://dejure.org/1979,238)
BAG, Entscheidung vom 14.12.1979 - 7 AZR 38/78 (https://dejure.org/1979,238)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 1979 - 7 AZR 38/78 (https://dejure.org/1979,238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Anfechtung des Arbeitsvertrages - Klagefrist - Gerichtliche Überprüfung - Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 32, 237
  • NJW 1980, 1302
  • MDR 1980, 522
  • BB 1980, 834
  • DB 1980, 739
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    d) Die aus den dargelegten Gründen gebotene zeitliche Konkretisierung des in § 121 Abs. 1 BGB verwandten unbestimmten Rechtsbegriffes "unverzüglich" im Sinne einer zweiwöchigen Höchstfrist bedeutet zugleich eine entsprechende Anwendung der zu § 626 Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Grundsätzen des Fristbeginns (vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG, AP Nr. 6, Nr. 9 und Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAGE 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG, AP Nr. 7 zu § 626 BGB ), der Kenntniszurechnung von dritten Personen (vgl. BAG, AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt] sowie des Fristablaufes (vgl. BAG, AP Nr. 12 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Zu diesem Zweck hätte er insbesondere die Klägerin innerhalb einer angemessenen Frist, die im allgemeinen nicht über eine Woche hinausgehen darf (vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), anhören müssen.

    Dies gilt selbst dann, wenn man dem Beklagten - ebenso wie in den Fällen einer außerordentlichen Kündigung - eine Ermittlungsfrist von einer Woche zubilligt (vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs des Anfechtungsschreibens noch nicht sechs Monate bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist, brauchte sie weder die Klagefrist noch die Form des KSchG einzuhalten (vgl. BAGE 1, 272 = AP Nr. 5 zu § 11 KSchG ; BAGE 2, 194 = AP Nr. 7 zu § 11 KSchG ; BAGE 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB ; a.A. Hueck, KSchG , 9. Aufl., § 13 Anm. 20 ff.).

    a) Für eine derartige Objektivierung in Form einer zeitlichen Konkretisierung des Begriffes "unverzüglich" sprechen folgende Gesichtspunkte: Die außerordentliche Kündigung kann neben der Anfechtung wahlweise zulässig sein, wenn der Anfechtungsgrund im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung so stark nachwirkt, daß deswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAG, AP Nr. 2 und 3 zu § 119 BGB ; BAGE 24, 401, 407 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB , zu III 2 der Gründe).

  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 148/57

    Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft - Errichtung einer stillen

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    b) Selbst bei Zugrundelegung der für § 121 BGB geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze, wonach der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen hat, zu welchem Zeitpunkt der Anfechtende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhalten hat (vgl. Krüger-Nieland-RGRK, aaO., § 121 Anm. 17; Soergel-Hefermehl, aaO., § 121 Anm. 12; BGH v. 11. Dezember 1958, WM 1959, 348, 349), fehlt es an einem qualifizierten Bestreiten des Beklagten auf den insoweit eindeutigen Vortrag der Klägerin.
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    d) Die aus den dargelegten Gründen gebotene zeitliche Konkretisierung des in § 121 Abs. 1 BGB verwandten unbestimmten Rechtsbegriffes "unverzüglich" im Sinne einer zweiwöchigen Höchstfrist bedeutet zugleich eine entsprechende Anwendung der zu § 626 Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Grundsätzen des Fristbeginns (vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG, AP Nr. 6, Nr. 9 und Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAGE 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG, AP Nr. 7 zu § 626 BGB ), der Kenntniszurechnung von dritten Personen (vgl. BAG, AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt] sowie des Fristablaufes (vgl. BAG, AP Nr. 12 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 25/73

    Voraussetzungen der Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    Dabei ist im Bereich des Bürgerlichen Rechts zur Frage der zeitlichen Begrenzung jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BGH, NJW 1975, 39 ; Soergel/Hefermehl, BGB , 10. Aufl., § 121 Anm. 7; Staudinger-Coing, BGB , 11. Aufl., § 121 Anm. 3; Krüger/Nieland, BGB -RGRK, 12. Aufl., § 121 Anm. 6).
  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 418/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Formelle Voraussetzungen bei der Kündigungsschutzklage;

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs des Anfechtungsschreibens noch nicht sechs Monate bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist, brauchte sie weder die Klagefrist noch die Form des KSchG einzuhalten (vgl. BAGE 1, 272 = AP Nr. 5 zu § 11 KSchG ; BAGE 2, 194 = AP Nr. 7 zu § 11 KSchG ; BAGE 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB ; a.A. Hueck, KSchG , 9. Aufl., § 13 Anm. 20 ff.).
  • BAG, 15.09.1955 - 2 AZR 475/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs des Anfechtungsschreibens noch nicht sechs Monate bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist, brauchte sie weder die Klagefrist noch die Form des KSchG einzuhalten (vgl. BAGE 1, 272 = AP Nr. 5 zu § 11 KSchG ; BAGE 2, 194 = AP Nr. 7 zu § 11 KSchG ; BAGE 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB ; a.A. Hueck, KSchG , 9. Aufl., § 13 Anm. 20 ff.).
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    c) Die Einführung der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB geht auf ähnliche Erwägungen zurück (vgl. BAGE 23, 475, 478 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II der Gründe).
  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    Im Bereich des besonderen Kündigungsschatzes für Schwerbehinderte hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 -, AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG [auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]) entschieden, daß der Schwerbehinderte sich im Falle einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Arbeitgeber auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen muß.
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
    d) Die aus den dargelegten Gründen gebotene zeitliche Konkretisierung des in § 121 Abs. 1 BGB verwandten unbestimmten Rechtsbegriffes "unverzüglich" im Sinne einer zweiwöchigen Höchstfrist bedeutet zugleich eine entsprechende Anwendung der zu § 626 Abs. 2 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Grundsätzen des Fristbeginns (vgl. BAGE 24, 341 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG, AP Nr. 6, Nr. 9 und Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist), der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAGE 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG, AP Nr. 7 zu § 626 BGB ), der Kenntniszurechnung von dritten Personen (vgl. BAG, AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt] sowie des Fristablaufes (vgl. BAG, AP Nr. 12 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Das ist der Fall, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern, also spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist (BAGE 32, 237 = AP Nr. 4 zu § 119 BGB, mit zustimmender Anm. von Mühl; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Mai 1983 - 2 AZR 171/81 - AP Nr. 25 zu § 123 BGB, zu A I 2 b der Gründe).

    Notwendige Erkundigungen - ggf. auch die Einholung von Rechtsrat (RG-HRR 1931, Rz 584) - sind mit der gebotenen Eile durchzuführen (BAGE 32, 237, 247 = AP, aaO, zu IV 3 a der Gründe).

    Damit ist die Anfechtung zwar innerhalb einer Frist von spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgt (vgl. BAGE 32, 237 = AP Nr. 4 zu § 119 BGB, mit zustimmender Anmerkung von Mühl, während der Senat im Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 AZR 171/81 - AP Nr. 25 zu § 123 BGB, zu A I 2 b der Gründe, zur Frage der Höchstfrist nicht Stellung genommen hat); § 121 BGB bleibt aber insofern unberührt, als ein Fristablauf wegen Verzögerung auch schon vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eintreten kann (vgl. KR-Wolf, 3. Aufl., Grunds. Rz 176 a; Wolf/Gangel, ArbuR 1982, 271, 275).

    Deshalb wird das Landesarbeitsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob der Beklagte hier wegen der an sich zulässigen Einholung von Rechtsrat (siehe oben II 3 b) mit der gebotenen Eile gehandelt hat (BAGE 32, 237, 247 f. = AP, aaO, zu IV 3 a der Gründe).

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Die angeführte Zwei-Wochen-Frist geht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Dezember 1979  7 AZR 38/78 (BAGE 32, 237, unter IV.2.) zurück.

    (1) Die zu § 121 BGB ergangene Entscheidung des BAG in BAGE 32, 237 ist auf die Situation, wie sie der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG und der dazugehörigen Übergangsregelung geschaffen hat, bereits im Ausgangspunkt nicht übertragbar.

    (2) Gleichwohl lässt sich der in der Entscheidung in BAGE 32, 237 enthaltene grundsätzliche methodische Ansatz des BAG, in verwandten Rechtsnormen genannte Fristen für eine normspezifische Konkretisierung des Begriffs "unverzüglich" heranzuziehen, auch vorliegend fruchtbar machen.

  • BAG, 19.05.1983 - 2 AZR 171/81

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Entscheidung BAG 32, 237 (AP Nr. 4 zu § 119 BGB) ausgesprochen, die in § 626 Abs. 2 BGB enthaltene Ausschlußfrist sei für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zur zeitlichen Konkretisierung des in § 121 Abs. 1 BGB verwandten unbestimmten Rechtsbegriffs der "unverzüglichen" Anfechtung heranzuziehen.
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Der Beklagte meint --unter Verweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, die wiederum die für außerordentliche fristlose Kündigungen geltende zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzieht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1979  7 AZR 38/78, BAGE 32, 237, unter IV.2.)--, Verzögerungsrügen in Übergangsfällen hätten innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG, also bis zum 17. Dezember 2011, erhoben werden müssen, um einen Anspruch auch für die Vergangenheit zu wahren.
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

    § 4 KSchG nicht einzuhalten (BAG 1, 272; BAG 2, 194; BAG 24, 401; BAG 32, 237; KR-Friedrich, § 4 KSchG Rz 13; Gustav Schmidt, AR-Blattei "Kündigungsschutz VIII" unter E, jeweils m. w.Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen).
  • BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03

    Zur Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den

    Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, nach denen insbesondere die dem Rechtsinhaber zuzugestehende angemessene Überlegungsfrist zu bemessen ist (BAGE 32, 237, 247).
  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

    Ein und derselbe Sachverhalt kann sowohl zur Anfechtung als auch zur außerordentlichen und zur ordentlichen Kündigung berechtigen (BAG 14. Dezember 1979 - 7 AZR 38/78 - BAGE 32, 237; 28. März 1974 - 2 AZR 92/73 - AP BGB § 119 Nr. 3 = EzA BGB § 119 Nr. 5; 5. Dezember 1957 - 1 AZR 594/56 - BAGE 5, 159; KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 44; APS-Preis 2. Aufl. GrundlagenK Rn. 22; ErfK-Müller-Glöge 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 28 ff.).
  • AG Kaiserslautern, 11.12.2015 - 4 C 575/13

    Teilkaskoversicherung - Wildunfall - verspätete Schadensmeldung

    Die zeitliche Obergrenze für eine (gerade noch) unverzügliche Erklärung wird deshalb von der herrschenden Rechtsprechung bei einer maximalen Zeitdauer von höchstens zwei Wochen zwischen Kenntniserlangung Abgabe der Erklärung liegen (vgl. BAG NJW 1991, 2723; BGH NJW 1980, 1302; OLG Hamm NJW-RR 1990, 523).
  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Irrtumsanfechtung des Arbeitsvertrages; nach dem Urteil des Siebten Senats vom 14. Dezember 1979 - 7 AZR 38/78 - ([demnächst] AP Nr. 4 zu § 119 BGB [zu IV 2 d der Gründe], die Entscheidung ist auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) ist nicht nur die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB i. S. einer Höchstfrist anzuwenden, sondern auch für die Wahrung dieser Frist auf den Zugang der Anfechtungserklärung entsprechend der Senatsrechtsprechung zu § 626 Abs. 2 BGB abzustellen.
  • LAG Hessen, 18.05.2021 - 8 Sa 1393/19

    Anforderungen an die Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr Tarifliche

    So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB die Zwei-Wochen-Frist in § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen sei (vgl. BAG 14. Dezember 1979 - 7 AZR 38/78 - NJW 1980, 1302 ff.) .
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

  • OLG Hamm, 09.01.1990 - 26 U 21/89

    Handwerksrolle: Ist Nichteintragung ein Kündigungsgrund?

  • LAG Hamm, 09.11.2006 - 17 Sa 172/06

    Erfolglose Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeber - keine Arglist des

  • BSG, 26.06.1996 - 8 RKn 32/95

    Rechtmäßigkeit eines Aufsichtsbescheides - Anforderungen an eine notwendige

  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 15 Sa 95/09

    Ausübung von Aktienoptionen - Zurechnung von Verhaltensweisen einer vom

  • LAG Hamm, 05.07.1995 - 2 Sa 1597/94

    Berufungsbegründung: Umfang im Rahmen einer Zahlungsklage und Kündigung

  • LAG Hamm, 24.01.2000 - 19 Sa 1637/99

    Bestandskraft eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen

  • LAG Thüringen, 23.07.1997 - 4 Sa 165/96

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Wahrheitswidriges

  • LAG Brandenburg, 14.08.1996 - 4 Sa 137/96

    Anfechtung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit einer Klageerweiterung;

  • LAG Hessen, 18.12.1985 - 10 Sa 1147/84

    Anfechtung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

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