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   BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78   

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BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78 (https://dejure.org/1979,19)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1979 - GrS 1/78 (https://dejure.org/1979,19)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1979 - GrS 1/78 (https://dejure.org/1979,19)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 2, § 92 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3; VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung - Bezeichnung des Streitgegenstands - Klageziel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 117
  • NJW 1980, 1415
  • BStBl II 1980, 9
  • BStBl II 1980, 99
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.01.1976 - IV R 220/72

    Streitgegenstand - Klageschrift - Begehrung der Abänderung - Bestimmter Antrag -

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Er sei jedoch an einer erneuten Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil der IV. Senat mit Urteil vom 22. Januar 1976 IV R 220/72 (BFHE 118, 282, BStBl II 1976, 455), das bei der Entscheidung der Sache III R 57/75 noch nicht zugestellt gewesen sei, entschieden habe, daß es eines bestimmten Antrags für die Entscheidung über eine Klage nicht bedürfe.

    Der IV. Senat habe erklärt, daß er einer Abweichung von seiner Entscheidung IV R 220/72 nicht zustimme.

    Das Recht zur Entsendung steht dem vorlegenden III. Senat und dem IV. Senat zu, von dessen Urteil IV R 220/72 der III. Senat abzuweichen beabsichtigt (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

    Er würde mit der von ihm im Vorlagebeschluß vertretenen Auffassung von dem Urteil des IV. Senats IV R 220/72 abweichen.

    Die Tatsache, daß der III. Senat, nachdem der IV. Senat die Sache IV R 220/72 entschieden hatte, in Unkenntnis dieser Entscheidung bereits in dem danach ergangenen Urteil III R 57/75 die im Vorlagebeschluß niedergelegte Auffassung vertreten hat, erhebt ihn nicht der Vorlagepflicht und macht die Vorlage nicht unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1976 GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247).

  • BFH, 24.09.1970 - II R 37/70

    Einspruchsentscheidung - Steuerbescheid - Anfechtung in vollem Umfang -

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Eine solche weitere Abweichung besteht zu der Entscheidung des II. Senats des BFH vom 24. September 1970 II R 37/70 (BFHE 100, 429, BStBl II 1971, 112).

    Im Urteil II R 37/70 hat der II. Senat in einem Fall, in dem der Kläger ebenfalls - dort in einer Grunderwerbsteuersache - eine Klage eingereicht hat, ohne sie zu begründen oder einen Antrag zu stellen, ausgeführt, die Verletzung einer der Mußvorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO stelle die Zulässigkeit der Klage in Frage; die Verletzung einer Sollvorschrift habe dagegen auf die Zulässigkeit der Klage selbst dann keinen Einfluß, wenn die Klage nicht innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden gesetzten Frist ergänzt worden sei.

    Daher genügen nicht die Bezeichnung des vom Beklagten erlassenen Verwaltungsakts und die zusätzliche Angabe, daß er angefochten werde (ebenso Gräber, a. a. O.; Tipke/Kruse, a. a. O.; anderer Ansicht aber noch BFH-Urteil II R 37/70), zumal da bei Anfechtungsklagen der angefochtene Verwaltungsakt ohnedies neben dem Streitgegenstand bezeichnet werden muß, (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO).

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren ist, wie der Große Senat entschieden hat, nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).

    Denn die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/66 befaßt sich nur mit der Frage, wie weit die Prüfungsbefugnis des Gerichts reicht, während § 65 Abs. 1 FGO die andere Frage regelt, was der Kläger vorzutragen hat (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 65 Anm. 3 unter C).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Bevor über die vorgelegte Rechtsfrage entschieden werden konnte, hatte der Große Senat in seiner Stammbesetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO (BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter B I 4.) zu prüfen, welchen Senaten das Recht zur Entsendung eines weiteren Richters zusteht.

    Weicht die vom vorlegenden Senat beabsichtigte Entscheidung von einer Entscheidung eines weiteren Senats ab, so steht auch dem weiteren Senat eine Entsendungsbefugnis zu (BFH-Beschluß GrS 8/77).

  • BVerwG, 14.06.1972 - III C 120.70

    Anträge auf Schadensfeststellungen - Nachprüfung des Klagebegehrens durch das

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dahin gehend ausgelegt, daß ein formulierter Antrag "nicht zwingend vorgeschriebener Inhalt der Klageschrift" sei (vgl. Urteil vom 14. Juni 1972 III C 120.70, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, S. 310, § 88 VwGO Nr. 3).
  • BFH, 16.03.1976 - VII E 4/75

    Streitwert - Aussetzung der Vollziehung - Widerruf einer Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Beide Vorschriften besagen im Ergebnis aber nur, daß sich der Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) nach dem finanziellen Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens bemißt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385).
  • BFH, 14.07.1978 - III R 70/77

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Antragstellung

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 14. Juli 1978 III R 70/77 (BFHE 125, 253, BStBl II 1978, 527) nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    In der erweiterten Besetzung entscheidet der Große Senat über die weiteren Verfahrensfragen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).
  • BFH, 22.11.1976 - GrS 1/76

    Divergenz - Abweichung von Entscheidung des Senats - Heilung eines

    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Die Tatsache, daß der III. Senat, nachdem der IV. Senat die Sache IV R 220/72 entschieden hatte, in Unkenntnis dieser Entscheidung bereits in dem danach ergangenen Urteil III R 57/75 die im Vorlagebeschluß niedergelegte Auffassung vertreten hat, erhebt ihn nicht der Vorlagepflicht und macht die Vorlage nicht unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1976 GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247).
  • FG Düsseldorf, 21.11.1974 - II 51/74
    Auszug aus BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78
    Die Vorschrift wird weitgehend dahin ausgelegt, der Kläger müsse - neben den anderen Mußanforderungen - den Antrag spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder - bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - bis zur Herausgabe der Entscheidung stellen, anderenfalls die Klage unzulässig sei (so Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 65 FGO Anm. 3 Abs. 1, und § 92 FGO Anm. 3 Abs. 2; v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 FGO Anm. 37; Sangmeister, Deutsches Steuerrecht 1977 S. 117 - DStR 1977, 117 - Schall, Der Steuerberater 1976 S. 69 [74]; FG Hamburg, Urteile vom 19. Februar 1973 III 111/72, Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 328 - EFG 1973, 328 - vom 28. Januar 1975 I 33/71, EFG 1975, 270; FG des Saarlandes, Urteil vom 18. Juni 1976 43/74, EFG 1976, 462).
  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Dies bedeutet, dass die Finanzgerichte im Rahmen des klägerischen Begehrens nicht nur die Rechtmäßigkeit bzw. die Unrechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer aus den von den Beteiligten genannten Gründen zu prüfen haben; vielmehr haben sie die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids im Rahmen dieses Begehrens ohne Rücksicht auf die geltend gemachten Begründungen zu beurteilen (s. Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.II.).
  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Deshalb ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidung des Großen Senats des BFH zu beachten, derzufolge der Kläger zur Bestimmung des Streitgegenstandes substantiiert darlegen muß, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze (BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102).

    b) Welche Angaben hiernach für eine Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO ausreichen, bestimmt sich zwar immer nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102; BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/96, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, 484, m.w.N.).

    Eine Klage, die hierüber keinen Aufschluß gibt, ist indessen unzulässig (BFH in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, 102; BFH-Beschluß vom 10. August 1995 X B 283/94, BFH/NV 1996, 57).

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) ist zur Bezeichnung des Streitgegenstandes - jetzt: des Gegenstandes des Klagebegehrens - die Konkretisierung des Klagebegehrens erforderlich.

    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, und in BFH/NV 1995, 886).

    Dafür muß ihm von dem Kläger der konkrete Sachverhalt substantiiert unterbreitet werden (BFH-Beschluß in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).

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