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   BGH, 27.02.1980 - IV ZB 167/79   

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https://dejure.org/1980,1357
BGH, 27.02.1980 - IV ZB 167/79 (https://dejure.org/1980,1357)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - IV ZB 167/79 (https://dejure.org/1980,1357)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - IV ZB 167/79 (https://dejure.org/1980,1357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1746 Abs. 1,-1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Anwendung von § 1795 BGB bei der Annahme als Kind

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Bestellung eines Ergänzungspflegers bei einer Adoption durch einen Stiefvater - Ausreichen einer Einwilligung der Mutter als gesetzliche Vertreterin eines zu adoptierenden Kindes vor dem Vormundschaftsgericht - Ersetzung des Vertragssystems durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Adoption durch den Stiefvater

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1746
  • MDR 1980, 740
  • DNotZ 1980, 552
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.09.1978 - 15 W 148/78
    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - IV ZB 167/79
    Es sieht sich hieran Jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 1978 - 15 W 148/78 - (NJW 1979, 49 - Rpfleger 1979, 22) gehindert.
  • BGH, 14.01.1971 - IV ZB 50/70

    Anforderungen an einen Kindesannahmevertrag - Voraussetzungen für eine wirksame

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - IV ZB 167/79
    Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht gebilligt und auch bei der Adoption von 14jährigen und älteren Kindern die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich gehalten (BGH LM BGB § 1751 Nr. 1 = NJW 1971, 841 [BGH 14.01.1971 - IV ZB 50/70] - FamRZ 1971, 245).
  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

    Ebensowenig kann die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar aus § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB hergeleitet werden; denn ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist kein Rechtsstreit im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGH NJW 1980, 1746).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der

    Zwar gilt diese Regelung nach ihrem Wortlaut und früherer wie nach heutiger Auffassung nach nur für Rechtsstreitigkeiten, wovon nach bisherigem Recht Zivilprozesse und echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst waren, nicht aber sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH v. 27.02.1980, NJW 1980, 1746, offengelassen für die "echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" - dazu Keidel-Schmidt, § 12 FGG, Rz. 226; s. auch Palandt/ Diederichsen, 68. Aufl., § 1795 BGB, Rz. 6).
  • BayObLG, 10.09.2003 - 1Z BR 36/03

    Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

    Das minderjährige, noch nicht 14 Jahre alte Kind wurde insoweit von seiner allein sorgeberechtigten Mutter vertreten (vgl. § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH NJW 1980, 1746; BayObLG FamRZ 1981, 93).
  • OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 8 W 162/83

    Ehelichkeitsanfechtung; Entzug der gesetzlichen Vertretung; Bestellung eines

    Die formgültig eingelegte (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) weitere Beschwerde des Ergänzungspflegers ist zulässig (§ 27 FGG); insbesondere ist der Beteiligte Ziff. 3 als Ergänzungspfleger gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdebefugt (BGH NJW 1980, 1746).

    Eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter durch Bestellung eines Ergänzungspflegers darf nur erfolgen, wenn auf Grund der im konkreten Einzelfall festgestellten Umstände die von der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes im Anfechtungsrechtsstreit wahrgenommenen Interessen des Kindes zu den Interessen der Mutter in einem erheblichen Gegensatz stehen (BGH NJW 1975, 345/347; vgl. BGH NJW 1980, 1746).

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2001 - 3 W 266/00

    Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung - Antragstellung durch Vormund -

    § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB betrifft lediglich private Rechtsgeschäfte, nicht aber verfahrensrechtliche Erklärungen wie den hier gegebenen - im materiellen Familienrecht normierten - Antrag im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH NJW 1980, 1746, 1747).
  • BayObLG, 12.10.2004 - 1Z BR 71/04

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes durch Stiefvater

    Das minderjährige, noch nicht 14 Jahre alte Kind wurde insoweit von seiner allein sorgeberechtigten Mutter vertreten (vgl. § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH NJW 1980, 1746; BayObLG FamRZ 1981, 93).
  • OLG München, 12.02.2015 - 31 Wx 7/15

    Name des Kindes: Vertretung des nichtehelichen Kindes bei der Einwilligung in die

    Insoweit ist für eine (unmittelbare) Anwendung des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von vornherein kein Raum, da dieser lediglich privatrechtliche Rechtsgeschäfte, nicht aber verfahrensrechtliche Anträge und Erklärungen betrifft (vgl. auch BGH NJW 1980, 1746, 1747: keine Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin für das Kind die Einwilligung zu dessen Adoption durch den Stiefvater gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklärt).
  • BGH, 19.01.1984 - V BLw 20/83

    Einordnung des Verfahrens auf Einziehung eines Erbscheins mit Hoffolgezeugnis als

    Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist kein Rechtsstreit im Sinne des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB (BGH Beschluß vom 27. Februar 1980, IV ZB 167/79, NJW 1980, 1746; BayObLG NJW 1961, 2309; MünchKomm/Zagst § 1795 Rdn. 6).
  • LG Ravensburg, 03.10.1979 - 1 T 199/79

    "Bezugnahme" auf das Angebot bei getrennter Beurkundung durch Angebot und Annahme

    (BGH, Beschluß vom 27.2. 1980 - IV ZB 167/79) 2., Der Guterstand der Zugewinngemeinschaft soll durch den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns sicherstellen.
  • OLG Stuttgart, 06.05.1983 - 6 W 162/83
    Die Entziehung soll nach BGB § 1796 Abs. 2 jedoch nur erfolgen, wenn das Interesse des Kindes zu den Interessen des Personensorgeberechtigten oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in BGB § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in einem erheblichen Gegensatz steht (Vergleiche BGH, 1974-11-27, IV ZB 42/73, DAVorm 1975, 103; Vergleiche BGH, 1980-02-27, IV ZB 167/79, NJW 1980, 1746; Vergleiche LG Hof, 1978-02-10, T 164/77, DAVorm 1978, 296; Vergleiche OLG Celle, 1975-05-29, 4 E 40/75, FamRZ 1976, 97).
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