Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.10.1979

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   BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79   

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BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79 (https://dejure.org/1979,1164)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1979 - IV ARZ 42/79 (https://dejure.org/1979,1164)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79 (https://dejure.org/1979,1164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über die Zahlung von Kindesunterhalt - Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Rechtshängigkeit bei einem Gericht - Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über die Zahlung von Kindesunterhalt; Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Rechtshängigkeit bei einem Gericht; Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 188
  • MDR 1980, 215
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
    Im vorliegenden Fall hat der Vergleich, wie das Landgericht in dem klageabweisenden Urteil zu Recht angenommen hat, eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GVG zum Gegenstand; damit ist auch die gegen den Vergleich gerichtete Vollstreckungsabwehrklage eine Familiensache (BGH NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672).

    Der Senat hat hierzu entschieden, daß sich in solchen Fällen jedenfalls der Rechtsmittelzug der Vollstreckungsabwehrklage nach der für Familiensachen getroffenen Regelung des § 119 GVG bestimmt und daß innerhalb des mit der Sache befaßten Gerichts der Spruchkörper für Familiensachen zuständig ist (NJW 1978, 1811 = FamRZ 1978, 672).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
    Das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene 1. EheRG hat für Familiensachen die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte und gerichtsintern die Zuständigkeit der Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) begründet (§§ 23 a, 23 b Abs. 1 GVG; § 621 Abs. 1 ZPO; BGHZ 71, 264, 268; vgl. auch BGHZ 72, 182 zur Regelung der Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen nach § 119 GVG).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
    Das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene 1. EheRG hat für Familiensachen die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte und gerichtsintern die Zuständigkeit der Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) begründet (§§ 23 a, 23 b Abs. 1 GVG; § 621 Abs. 1 ZPO; BGHZ 71, 264, 268; vgl. auch BGHZ 72, 182 zur Regelung der Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen nach § 119 GVG).
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
    In einer weiteren Entscheidung hat er darüber hinaus beiläufig ausgesprochen, daß die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vor dem Landgericht geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich seit dem 1. Juli 1977 vor dem Familiengericht zu erheben ist (BGH FamRZ 1979, 573, 575).
  • OLG Stuttgart, 06.04.1978 - 15 WF 78/78

    Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs für

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
    Zum Teil wird angenommen, daß die Zuständigkeitsnorm des § 767 Abs. 1 ZPO als die speziellere vorgehe und daher in diesen Fällen weiterhin das Landgericht als früheres Prozeßgericht des ersten Rechtszugs für die Vollstreckungsabwehrklage zuständig sei (OLG Stuttgart NJW 1978, 1272 [OLG Stuttgart 06.04.1978 - 15 WF 78/78 U]; Walter, FamRZ 1979, 259, 269).
  • RG, 17.10.1938 - IV GB 178/38

    Ist eine Zuständigkeitsbestimmung aus § 36 Nr. 3 ZPO. noch zulässig, wenn bereits

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79
    Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, daß aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch noch nach Rechtshängigkeit der Sache nachgeholt werden kann (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 3 Nr. 4; RGZ 158, 222).
  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW 1978, 321; Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 26).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im Interesse der Prozessökonomie deshalb für zulässig erachtet, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331, 332 f.; Beschluss vom 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 3).
  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 57/10

    Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs: Zulässigkeit der Aufrechnung im

    Zuständig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 - III ZB 11/74, LM § 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189).
  • BGH, 22.08.2001 - XII ARZ 3/01

    Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger

    Unter Prozeßgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79 - FamRZ 1980, 47).
  • BayObLG, 22.04.2021 - 1Z BR 74/20

    Vollstreckung aus einem Vergleich über Auskunftserteilung nach § 51a GmbHG

    Wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt, ist deshalb das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, im ersten Rechtszug anhängig war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979, IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188 [189, juris Rn. 9]).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Die Bestimmung eines für mehrere Beklagte zuständigen Gerichts kommt jedenfalls dann nicht mehr in Frage, wenn ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist, dass sich das bestimmende Gericht vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb mangels echter Wahlmöglichkeit von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann (so BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14; Beschluss vom 17. Oktober 1979, IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188 [juris Rn. 6]; Toussaint in BeckOK ZPO, 36. Ed. Stand 1. März 2020, § 36 Rn. 21; Heinrich in Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium;

    Die Vorschrift kann aber auch nach Rechtshängigkeit anwendbar sein, wenn eine Klage gegen weitere Beklagte erweitert wird und der Verfahrensstand einer Bestimmung nicht entgegensteht (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189, beck-online; Beschl. v. 23.02.2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929, beck-online; Senat.
  • OLG Hamm, 28.10.2010 - 32 Sbd 107/10

    BGH-Vorlage; Zuständigkeit des Prozessgerichts bei getrennt erhobenen Klagen

    In den Gründen wird - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979, Aktenzeichen: IV ARZ 42/79, NJW 1980, S. 188, 189, ausgeführt, dass aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Zuständigkeitsbestimmung auch nach Rechtshängigkeit erfolgen könne.
  • OLG Dresden, 20.04.2005 - 11 Sch 1/05

    Berücksichtigung von Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch

    Das ist das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde (BGH in NJW 1980, 188).
  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 240/90

    Antragsberechtigung der Beklagten

    Soweit der Verfahrensstand in den einzelnen Sachen fortgeschritten ist oder diese bereits in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind, kann ihm nicht mehr Rechnung getragen werden (BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 26 Sch 18/05

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen Schiedsspruch: Beachtlichkeit des

  • OLG Hamm, 20.06.2001 - 8 Sch 2/00

    Berücksichtigung des Einwandes der Aufrechnung im Verfahren der

  • OLG Hamm, 05.12.2016 - 32 Sa 65/16

    Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren; unverzügliche Antragstellung;

  • OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01

    Gerichtsstandsbestimung bei mehreren Schuldnern

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 234/90

    Ablehnung der Gerichtsstandbestimmung bei Vielzahl gleichgelagerter Klagen

  • BAG, 04.05.1992 - 5 AS 2/92

    Anspruch auf Betriebsrente - Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts

  • BGH, 06.02.1980 - IV ARZ 84/79

    Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Entscheidung über eine

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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 44/79   

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BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 44/79 (https://dejure.org/1979,3468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheidung einer Ehe im Verbundverfahren - Gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich eines Antrags auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung - Bestimmung des Begriffs der Ehesache - Voraussetzung für eine in der Berufungsinstanz schwebende Ehesache - Gesetzliche ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 188
  • MDR 1980, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 54/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses eines Gerichts wegen

    Auszug aus BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 44/79
    Dies hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 54/79 - mit weiterer Begründung ausgesprochen (ebenso die in der Rechtsprechung herrschende Meinung: BayObLG in dem gleichfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 10. August 1979, Allg.Reg. 43/79 = BayObLGZ 79, Nr. 48, ferner Beschlüsse vom 10. und 16. August 1979, Allg.Reg. 42, 48 und 59/79; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 154; OLG Hamburg FamRZ 1979, 528; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 612; OLG Köln FamRZ 1979, 529; OLG Zweibrücken FamRZ 1979, 611).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ARZ 525/81

    Kostenvorschuß - Verbundverfahren - Ehescheidung - Rechtsmittel in Folgesachen -

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn der Gegenstand der einstweiligen Anordnung der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder wenn er damit zusammenhängt (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 = FamRZ 1980, 48; ebenso BayObLGZ 1979, 281); Zweckmäßigkeitserwägungen, die in einem solchen Fall für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts sprechen könnten, müssen hinter der eindeutigen Regelung des § 620 a Abs. 4 ZPO zurücktreten.
  • BGH, 24.10.1979 - IV ARZ 62/79

    Scheidung einer Ehe im Verbundverfahren - Bestimmung der Zuständigkeit des

    Wird die Ehe im Verbundverfahren geschieden und ist nur in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, so ist für eine einstweilige Anordnung (§ 620 ZPO) sowie für eine Abänderung einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung das Familiengericht auch dann zuständig, wenn deren Gegenstand der Folgesache entspricht, die in der Berufungsinstanz schwebt, oder damit zusammenhängt (§§ 620 a Abs. 4, 620 b Abs. 1, 3 ZPO; vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschlüsse vom 19. September 1979 - IV ARZ 54/79 - und vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 44/79 -).
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