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   BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79   

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https://dejure.org/1980,2231
BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79 (https://dejure.org/1980,2231)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1980 - V ZR 49/79 (https://dejure.org/1980,2231)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1980 - V ZR 49/79 (https://dejure.org/1980,2231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss eingetretenen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Verweisung auf die "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" - Schlüssigkeit einer auf eine vertragliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2519
  • MDR 1980, 1012
  • WM 1980, 1197
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79
    Daß das Fehlen eines solchen Vortrags, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, vielmehr lediglich dazu führt, daß es bei der nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO für den Regelfall vorgesehenen Billigkeitsschranke verbleibt, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteil vom 23. Mai 1980, V ZR 129/76, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79
    Gemäß § 291 Satz 2 BGB kommen damit auch keine Prozeßzinsen nach § 291 Satz 1 BGB in Betracht (Senatsurteil vom 30. März 1979, V ZR 150/77, WM 1979, 837, 839 unter III., in BGHZ 74, 341 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79
    Als Maßstab für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO kommt, wie der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 75, 279 vom 18. Mai 1979 sowie in dem bereits erwähnten, ebenfalls zum Abdruck in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1980 eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den - im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen - prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei ist es angezeigt, hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen abzustellen, sowie hinsichtlich der Einkommensseite an die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel anzuknüpfen und hieraus einen Durchschnittswert zu bilden.
  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 194/75

    Erhöhung eines Erbbauzinssatzes - Anforderungen für die Entrichtung von

    Auszug aus BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79
    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, sind nach §§ 9 Abs. 1 ErbbauVO, 1107, 289 BGB aus Erbbauzins Verzugszinsen nicht zu entrichten (u.a. Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 194/75, WM 1978, 578).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99

    Anpassung des Erbbauzinses

    Diese Bedenken bestanden zu Recht, denn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem gesetzlichen Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO, dem der Senat in der von dem Sachverständigen herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, LM ErbbauVO § 9 a Nr. 10 = DWW 1980, 278; im Anschluß an BGHZ 75, 279 und 77, 188) einen Regelinhalt gegeben hat.
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des

    Wenn gleichwohl dieser dingliche Erbbauzins dem Zinseszinsverbot aus § 289 BGB unterstellt wird, so nur deswegen, weil hierauf nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften über die Reallasten entsprechend anzuwenden sind, somit auch § 1107 BGB, wonach auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast die für Hypothekenzinsen geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind und demzufolge auch § 289 Satz 1 BGB( BGH, Urt. v. 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243; so auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung:Urt. v. 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42, 44;v. 13. Januar 1978, V ZR 72/75, NJW 1978, 1261;v. 30. März 1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1543, 1545;v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519, 2520 a.E.;v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767; a.M. Bringezu, NJW 1971, 1168).
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Richtig ist, daß dem Kläger der noch strittige Anspruch keinesfalls zusteht, wenn die von den Beklagten zugestandene Erhöhung ab 1. Januar 1980 nicht hinter der im Sinne des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO zulässigen Anhebung (s. dazu BGHZ 75, 279; 77, 188 sowie die Senatsurteile vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 und vom 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382) zurückbleibt.

    Soweit aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 noch etwas anderes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.

    Es geht in diesem Zusammenhang daher nicht um die Abwägung von Nachteilen, die entweder den Grundstückseigentümer oder den Erbbauberechtigten treffen könnten, sondern um die Frage, was unter der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Kriterien heranzuziehen sind und mit welchem Gewicht die einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind, um ein zutreffendes Bild von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlangen (siehe auch hierzu die bereits erwähnten Senatsurteile BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 192 sowie Urteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519).

  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

    Als Maßstab für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO kommt, wie der Senat in den Urteilen vom 18. Mai 1979 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 75, 279 und 77, 188 eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den - im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen - prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei ist es angezeigt, hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen abzustellen, sowie hinsichtlich der Einkommensseite an die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel anzuknüpfen und hieraus einen Durchschnittswert zu bilden (ebenso Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, WM 1980, 1197 = NJW 1980, 2519).
  • BGH, 18.04.1986 - V ZR 8/85

    Zahlung von erhöhtem Erbbauzins - Rechtswirkungen einer eingetragenen Vormerkung

    Abgesehen von dem geltend gemachten Zinsanspruch (Hinweis auf BGH NJW 1980, 2519/2520) sei die Klage auch begründet.
  • OLG Frankfurt, 24.01.1989 - 5 U 25/88

    Anfechtung eines Schiedsgutachtens; Gültigkeit einer Schiedsgutachterklausel in

    Im Falle von Preisanpassungsklauseln für Zeitschriftenabonnements (NJW 1980, 2519) oder Kraftfahrzeugneukauf (NJW 1982, 332) hat es der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen, wenn dem Vertragspartner des Verwenders bei unangemessener Preiserhöhung ein Lösungsrecht vom Vertrag eingeräumt wird.
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