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   BGH, 28.04.1980 - II ZR 193/79   

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https://dejure.org/1980,1415
BGH, 28.04.1980 - II ZR 193/79 (https://dejure.org/1980,1415)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1980 - II ZR 193/79 (https://dejure.org/1980,1415)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1980 - II ZR 193/79 (https://dejure.org/1980,1415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands durch eine Satzungsbestimmung - Wirksamkeit einer Austrittserklärung - Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands bis zur Eintragung einer Satzungsänderung in das Vereinsregister - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 2799
  • MDR 1981, 26
  • DNotZ 1981, 381 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

    Auszug aus BGH, 28.04.1980 - II ZR 193/79
    Das eigentliche Ziel des Beklagten sei es, die Interessen seiner eigenen Mitglieder zu fördern und nicht die Verfolgung überörtlicher Belang Diese nicht nur mögliche, sondern naheliegende Auslegung der Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 21, 370, 374).
  • OLG Nürnberg, 20.05.2015 - 12 W 882/15

    Vereinsregistersache: Auslegung einer Vereinssatzung; Voraussetzungen einer

    Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

    Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte (BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG BayObLGZ 1999, 237; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 26 Rn. 6; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 26 Rn. 14; Schöpflin in: BeckOK BGB § 26 Rn. 14; Weick in: Staudinger, BGB § 26 Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 2142).

  • BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20

    Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft;

    In einer späteren Entscheidung hat der für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs offengelassen, ob Rechtshandlungen des Vorstands, die außerhalb des Vereinszwecks liegen, unwirksam sind (BGH, Urteil vom 28. April 1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800).

    (1) Für eine wirksame Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB ist es erforderlich, dass die Satzungsregelung klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht bloß vereinsinterne Bedeutung haben, sondern (auch) die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränken soll (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1980 aaO; vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866 und vom 29. Juli 2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 Rn. 15).

  • BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.4.1980 (NJW 1980, 2799 (2800) = LM § 26 BGB Nr. 3) die ebenfalls den Austritt aus einem übergeordneten Verband betraf, ausgesprochen, daß in der Satzung vorgesehene Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere auch zugunsten der Mitgliederversammlung, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten nur dann einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zum Ausdruck bringt.

    Die Mitgliederversammlung würde jedoch, wie der Senatebenfalls bereits in der einen ähnlich liegenden Fall betreffenden Entscheidung (NJW 1980, 2799 (2800) = LM § 26 BGB Nr. 3) ausgesprochen hat, durch eine entgegen der internen Bindung getroffene Austrittserklärung ihres Vorstands nicht dermaßen präjudiziert, daß ihr, weil eine solche Maßnahme vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schüfe, kein anderer Weg bliebe, als eine solche Entscheidung ihres Vorstands auch gegen ihren Willen nachträglich zu billigen oder jedenfalls hinzunehmen.

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 243/13

    Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer

    Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 28. April 1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800; Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG, NJW-RR 2000, 41; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 26 Rn. 14).
  • OLG München, 22.05.2020 - 15 U 3037/19

    Beschränkung der Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstandes auf den "engen"

    Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, Rn. 10 bei juris; vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 896, Rn. 6 bei juris; vom 29.07.2014 - II ZR 243/13, BGHZ 202, 202, Rn. 15 bei juris mwN).

    (4) Auf die vorstehende Auslegungsproblematik würde es nicht ankommen, wenn sich die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Anforderung einer klaren und eindeutigen Satzungsbestimmung (BGH, Urteil vom 28.04.1980 aaO; vom 22.04.1996 aaO; vom 29.07.2014 aaO) lediglich auf die Beschränkung der Vertretungsmacht in Abgrenzung zum stiftungsinternen Handlungsspielraum des Vorstands bezieht.

    Für die Beschränkung der Vertretungsmacht - in Abgrenzung zur Beschränkung des internen Handlungsspielraums - wird die entsprechende Anforderung ausdrücklich damit begründet, dass sie im Interesse des Rechtsverkehrs (BGH, Urteil vom 28.04.1980 aaO; vom 29.07.2014 aaO) bzw. im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des Rechtsverkehrs (BGH, Urteil vom 22.04.1996 aaO) erforderlich sei.

  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 684/05

    Postulationsfähigkeit eines Verbandsvertreters

    Anderenfalls kommt ihr nur vereinsinterne Bedeutung zu (BGH 28. April 1980 - II ZR 193/79 - NJW 1980, 2799, 2800; Staudinger/Weick (2005) § 26 Rn. 11 mwN).
  • BayObLG, 19.08.1999 - 2Z BR 63/99

    Eintragung der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands in das

    (1) Soll eine Satzungsbestimmung den Umfang der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes einschränken, dann muß dies eindeutig aus ihr zu entnehmen sein (BGH NJW 1980, 2799 f.; BGH NJW-RR 1996, 866; Palandt/Heinrichs Rn. 5, Soergel/Hadding Rn. 20, Staudinger/Weick Rn. 11, jeweils zu § 26; Reichert Rn. 1398, Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 15. Aufl. Rn. 234; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 7. Aufl. Rn. 282).
  • OLG Köln, 20.05.2015 - 12 W 882/15
    Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

    Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte (BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG BayObLGZ 1999, 237; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 26 Rn. 6; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 26 Rn. 14; Schöpflin in: BeckOK BGB § 26 Rn. 14; Weick in: Staudinger, BGB § 26 Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 2142).

  • OLG München, 30.10.2009 - 34 Wx 56/09

    Grundbuchverfahren: Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen Waldkorporation und

    Nach den für das Vereinsrecht geltenden Grundsätzen hat das Grundbuchamt davon auszugehen, dass die Vertretung trotz ihres Bezugs auf "laufende" Geschäfte nach außen unbeschränkt ist (BGH NJW 1980, 2799; Palandt/Ellenberger § 26 Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22

    Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks

    Die Auslegung der dortigen Satzung dahin, die Mitgliedschaft im Landesverband sei selbst nicht Zweck, sondern nur ein Mittel, das dazu verhelfen solle, das eigentliche Ziel des Vereins, die Interessen seiner eigenen Mitglieder zu fördern, besser zu erreichen, wird dort als naheliegend bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1980 - II ZR 193/79 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Köln, 08.09.2015 - 15 U 48/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Forenbeitrag im

  • ArbG Solingen, 06.05.2008 - 1 Ca 1681/07

    Auswirkungen eines Arbeitgeberwechsels in einen Arbeitgeberverband ohne

  • OLG Nürnberg, 28.08.2019 - 13 U 1305/19

    Kündigung eines Belegarztvertrages

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2012 - 6 Sa 561/11

    Rechtswirksame Satzungsbestimmung des Unternehmensverbandes Einzelhandel

  • LG Mönchengladbach, 05.04.2007 - 2 S 104/06

    Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens aus einem Darlehensvertrag auf

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