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   BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77   

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https://dejure.org/1979,94
BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77 (https://dejure.org/1979,94)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1979 - V ZR 214/77 (https://dejure.org/1979,94)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1979 - V ZR 214/77 (https://dejure.org/1979,94)
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Häuser am Steinbruch

§ 252 BGB, verbotswidriger Vertrag

Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 251; BGB § 252

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als Vermögensschaden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgangener Gewinn - Verbotsgesetz - Rechtsgeschäft - Wirksamkeit - Beeinträchtigung - Nutzungsmöglichkeit - Vermögensschaden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 366
  • NJW 1980, 775
  • MDR 1980, 389
  • VersR 1980, 378
  • DB 1980, 587
  • JR 1980, 378
  • BauR 1980, 285
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Für den deliktischen Bereich hat er in seinem Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77 - BGHZ 75, 366 den Standpunkt eingenommen, daß jedenfalls eine bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Grundstücks, die nicht bis zum völligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit gesteigert sei, kein ersatzfähiger Vermögensschaden sei.

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, aaO und BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, BGHZ 75, 366, 371 f. mwN).

    Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77, aaO, S. 372).

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
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