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   BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80   

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BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80 (https://dejure.org/1981,528)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1981 - 2 StR 720/80 (https://dejure.org/1981,528)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 2 StR 720/80 (https://dejure.org/1981,528)
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Dienstwaffe

§ 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Diebstahls mit Waffen bei Berufswaffenträgern - Erforderlichkeit eines Vorsatzes die bei sich geführte Waffe bei dem Diebstahl zu verwenden - Vereinbarkeit der Einbeziehung von dienstlich zum Tragen einer Schusswaffe verpflichteten Personen in den ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Diebstahl durch bewaffneten Polizisten, § 244 Abs. 1 Nr.1a

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Stehlender Polizist ist des Diebstahls mit Waffen schuldig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 244 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 44
  • NJW 1981, 1107
  • MDR 1981, 510
  • NStZ 1981, 220 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Auszug aus BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80
    Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits entschieden, daß der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen erfüllt ist, selbst wenn der Träger der Schußwaffe nicht den Vorsatz hat, bei der Tat von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138 unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift).
  • OLG Köln, 20.09.1977 - Ss 514/77
    Auszug aus BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80
    Da das Gesetz keinerlei Ausnahmen vorsieht, ist diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut auf den Polizeibeamten anwendbar, der bei der Begehung eines Diebstahls Dienstkleidung trägt und damit die ihm als dienstliche Ausrüstung überlassene Schußwaffe bei sich führt (OLG Köln NJW 1978, 652, 653 [OLG Köln 20.09.1977 - Ss 514/77]; OLG Köln NZWehrr 1978, 36, 37).
  • RG, 23.11.1899 - 3749/99

    1. Findet § 123 Abs. 3 St.G.B.'s auch auf Beamte Anwendung, welche im Dienste

    Auszug aus BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80
    Der Diebstahl mit Schußwaffen ist wegen der von einer solchen Waffe ausgehenden Gefährlichkeit mit einer schwereren Strafe bedroht; für diese Gefährlichkeit begründet es aber keinen Unterschied, ob der Täter die Waffe zufällig bei sich führt oder ob er kraft seines Amtes oder Berufs zum Tragen der Schußwaffe dienstlich verpflichtet erscheint und sich bei Ausübung seines Dienstes eines Diebstahls schuldig macht (so schon RGSt 32, 402, 403 für den Hausfriedensbruch mit Waffen).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Nach Eser (in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 5) kann es an der Gefährlichkeitsvermutung fehlen, wo wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Gefahr eines Waffengebrauchs erfahrungsgemäß ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Lenckner JR 1982, 424, 427 in seiner Anmerkung zu BGHSt 30, 44).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher davon abgesehen, in vergleichbaren Fällen Ausnahmen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut zu schaffen (vgl. BGHSt 30, 44; 33, 133; ferner BGHSt 26, 121, 124; 34, 115, 118; NStZ 1982, 216 und 420; 1985, 408 und 547).

  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichführen einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Verwendungsabsicht genügen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f; 30, 44, 45; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6).
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Damit stimmt überein, daß nach gefestigter Rechtsprechung selbst eine dienstlich zum Waffentragen verpflichtete Person nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu bestrafen ist, wenn sie in Ausübung des Dienstes unter Mitführen der Waffe einen Diebstahl begeht (vgl. BGHSt 30, 44; OLG Köln NJW 1978, 652).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85

    Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen"

    Grund für die erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist, ob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht (BGHSt 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG, an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).

    Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 24, 136, 138; 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216, 217).

  • BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83

    Ekel vor Schußwaffe - § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der

    Das gilt auch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu machen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45).

    "Das Bewußtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schußwaffe führen" (BGHSt 30, 44, 45).

  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96

    Betäubungsmittel - Gummischlagstock - Strafzumessung - Wirkstoffgehalt -

    Der Begriff des Mitsichführens ist wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG - und wie der gleichbedeutende Begriff des Beisichführens in § 125 a Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGHSt 24, 136 f.; 30, 44, 45; Wache in Erbs/Kohlhaas VersG § 2 Rdn. 13).
  • LG Dresden, 12.12.1997 - 8 Ns 101 Js 44995/95

    Schmuggel einer erheblichen Menge an Zigaretten aus Tschechien durch

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  • BGH, 19.07.1983 - 5 StR 405/83

    Anforderungen an den Kraftaufwand bei der Wegnahme im Rahmen des Raubes -

    Daß die mitgeführte Gaspistole nach ihrer festgestellten Bauart (UA S. 8) eine Schußwaffe i. S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NStZ 1981, 301), an der festzuhalten ist; auf die Gebrauchsabsicht kommt es damit nicht an (BGHSt 30, 44, 45).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 15.12.1980 - 3 Ss 752/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1386
OLG Stuttgart, 15.12.1980 - 3 Ss 752/80 (https://dejure.org/1980,1386)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.1980 - 3 Ss 752/80 (https://dejure.org/1980,1386)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Dezember 1980 - 3 Ss 752/80 (https://dejure.org/1980,1386)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wartefrist; Eintreffen feststellungsbereiter Personen; Unfallstelle; Unfallbeteiligte; Zumutbarkeit eines Zuwartens

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 142 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1107
  • MDR 1981, 515
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 06.03.2001 - Ss 64/01

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Unfall-Begriff; feststellungsbereite Dritte;

    Die Anwendung dieser Grundsätze in der Rechtsprechung bietet, bedingt durch die Einzelfallbezogenheit der Entscheidungen, nur geringe Orientierungshilfe (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart VRS 60, 300 [301]).

    Bei einem Schaden von etwa 400 DM an einem parkenden Wagen nachts um 4.30 Uhr sollen hingegen 10 Minuten Wartezeit genügen, wenn für das baldige Eintreffen feststellungsbereiter Personen kein konkreter Anhaltspunkt vorliegt und dem Unfallbeteiligten ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist (OLG Stuttgart NJW 1981, 1107 = VRS 60, 300).

  • OLG Hamm, 09.04.2003 - 20 U 212/02

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; ausreichende Benachrichtigung des

    (Jedenfalls) Bei diesen Umständen ist eine Wartezeit von einer halben Stunde ausreichend (vgl. etwa OLG Stuttgart, NJW 1981, 1107 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 142 Rn. 36 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 149/96

    Ausnahme von der Leistungsfreiheit nach einer Unfallflucht des

    Unter diesen Umständen wird eine Wartezeit von 10 Minuten durchaus für ausreichend gehalten (OLG Stuttgart NJW 1981, 1107 [OLG Stuttgart 15.12.1980 - 3 Ss 752/80] ; Bay OLG DAR 1984, 240; Dreher, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N.).
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