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   BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71   

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BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 (https://dejure.org/1981,56)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 (https://dejure.org/1981,56)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 (https://dejure.org/1981,56)
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Bad Dürkheimer Gondelbahn

Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, Legalenteignung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Gondelbahn

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 85; GG Art. 14 Abs. 3 S. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Enteignung - Enteignungskompetenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Enteignung - Gesetzliche Voraussetzungen - Rechtsbereich - Bebauungsplan - Bergbahn - Landesgesetz über Bergbahnen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Enteignung - Gesetzliche Voraussetzungen - Rechtsbereich - Bebauungsplan - Bergbahn - Landesgesetz über Bergbahnen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bad Dürkheimer Gondelbahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 249
  • NJW 1981, 1257
  • NJW 1981, 1360
  • MDR 1981, 553
  • DVBl 1981, 542
  • DB 1981, 836
  • DÖV 1981, 373
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Die Belastung eines fremden Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ist im Umfang dieses Rechts Entziehung oder Beschränkung von Eigentümerbefugnissen und damit Enteignung (BVerfGE 45, 297 [339]).

    Eine Enteignung kommt dann in Frage, wenn eine öffentliche Aufgabe nicht mit den üblichen, von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln verwirklicht werden kann (BVerfGE 45, 297 [338, 339]).

    Der nach den §§ 13-15 LEisenbG a.F. (§§ 14-16 n.F.) festgestellte Plan ist die Grundlage für das Enteignungsverfahren (vgl. BVerfGE 45, 297 [319]).

    (Zur gleichen Rechtslage nach dem Personenbeförderungsgesetz vgl. BVerfGE 45, 297 [320 ff.]).

    Dann ist das Opfer, das die Verfassung von dem Einzelnen verlangt, gerechtfertigt (BVerfGE 38, 175 [179 f.]; 45, 297 [338]).

    Wenn das Oberlandesgericht in der Seilbahn einen "Erschließungsträger" sieht und sie mit einer Straßenbahn vergleicht, so verkennt es, daß es sich bei der Straßenbahn um ein Verkehrsmittel im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. Art. 74 Nr. 23 GG; BVerfGE 34, 139 [144]; 45, 297 [303, 323]), nicht aber um eine Erschließungsanlage im Sinne des Bundesbaugesetzes handelt.

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Dem entspricht, wenn in den Gesetzen bestimmt wird, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]).

    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen in einem unlösbaren Zusammenhang (BVerfGE 38, 175 [184]).

    Dann ist das Opfer, das die Verfassung von dem Einzelnen verlangt, gerechtfertigt (BVerfGE 38, 175 [179 f.]; 45, 297 [338]).

    Wird die Aufgabe nicht erfüllt, so ist das im Wege der Enteignung erlangte Objekt grundsätzlich wieder herauszugeben (BVerfGE 38, 175 [179 f.]).

    Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Enteignung zur Vermehrung oder Bereicherung staatlichen oder kommunalen Vermögens unstatthaft ist (BVerfGE 38, 175 [180]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wandelt sich bei zulässiger Enteignung in eine Eigentumswertgarantie (BVerfGE 24, 367 [397]; 35, 348 [361]).

    Dem entspricht, wenn in den Gesetzen bestimmt wird, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]).

    Das von einem unzuständigen Gesetzgeber erlassene und zum Eingriff in das Eigentum ermächtigende Gesetz wäre verfassungswidrig und nichtig (BVerfGE 24, 367 [385]; 34, 139 [146]).

    Das Gesetz wiederholt damit die Voraussetzung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und den verfassungsrechtlichen, bei jeder Enteignung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 24, 367 [404 f.]).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei jeder Enteignung zu beachten ist (BVerfGE 24, 367 [404]), erfordert die Prüfung, ob das konkrete Vorhaben zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe überhaupt notwendig ist und der Zweck nicht mit weniger belastenden Maßnahmen erreicht werden kann.

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Das von einem unzuständigen Gesetzgeber erlassene und zum Eingriff in das Eigentum ermächtigende Gesetz wäre verfassungswidrig und nichtig (BVerfGE 24, 367 [385]; 34, 139 [146]).

    Die Zuständigkeitsvorschriften des Grundgesetzes bestimmen damit nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlaß einer Regelung zuständig ist, sondern legen auch den Umfang der gesetzlichen Regelungsbefugnis fest und beschränken damit zugleich den Tätigkeitsbereich der das Gesetz anwendenden Behörde (BVerfGE 34, 139 [146]).

    Das Erschließungsrecht ist eine notwendige Ergänzung des städtebaulichen Planungsrechts: Sie soll die tatsächliche Nutzung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücke durch Anschließung an Straßen und Versorgungsanlagen sicherstellen (BVerfGE 34, 139 [144 f., 147]).

    Wenn das Oberlandesgericht in der Seilbahn einen "Erschließungsträger" sieht und sie mit einer Straßenbahn vergleicht, so verkennt es, daß es sich bei der Straßenbahn um ein Verkehrsmittel im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. Art. 74 Nr. 23 GG; BVerfGE 34, 139 [144]; 45, 297 [303, 323]), nicht aber um eine Erschließungsanlage im Sinne des Bundesbaugesetzes handelt.

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Diese bestimmt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG obliegenden Regelungsauftrages generell und abstrakt (BVerfGE 52, 1 [27 f.] m.N.).

    Sie kann auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet sein, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind (BVerfGE 52, 1 [27] m.N.).

    Es ist eine täglich zu beobachtende Tatsache, daß im staatlichen und kommunalen Bereich öffentliche (oder als solche deklarierte) Interessen anderen öffentlichen Interessen gegenüberstehen; in nicht seltenen Fällen geraten die verschiedenen öffentlichen Interessen in einen offenen Widerspruch zueinander (zum "Zielkonflikt" öffentlicher Interessen: vgl. z. B. BVerfGE 52, 1 [37]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß eine eigentumsrechtliche Regelung nicht schon deshalb Rechtens ist, weil sie als förmliches Gesetz ergangen ist, sondern daß ihr Inhalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muß (BVerfGE 52, 1 [27] m.N.).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Diese verfassungskräftigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmen zugleich, unter welchen Voraussetzungen der Bürger einen enteignenden Zugriff auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum hinnehmen muß (BVerfGE 45, 63 [75] m. N.).

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur ein individueller Rechtsbehelf zur Verteidigung der Grundrechte, sondern dient in gleicher Weise auch der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen (BVerfGE 33, 247 [257 f.]; 45, 63 [74]).

    Der durch eine Enteignung Begünstigte erlangt somit nicht nur eine Vermögensposition zu Lasten eines anderen, sondern eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung, die stärker ist als die, welche die durch die Enteignung begünstigte öffentliche Hand erwirbt, auch wenn sie in einer privatrechtlichen Rechtsform agiert (vgl. BVerfGE 45, 63 [74 ff.]).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß selbst bei erledigten Hoheitsakten dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht, wenn eine Wiederholung der angefochtenen Maßnahmen zu besorgen ist (BVerfGE 33, 247 [257]; 47, 195 [223 f.]).

    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur ein individueller Rechtsbehelf zur Verteidigung der Grundrechte, sondern dient in gleicher Weise auch der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen (BVerfGE 33, 247 [257 f.]; 45, 63 [74]).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Bei der Erschließung "handelt es sich ... um die Baureifmachung von Grundflächen"; die "bauliche Nutzung des Baulandes" soll ermöglicht oder erleichtert werden (BVerfGE 3, 407 [429]; BTDrucks. III/336 S. 96).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    In diesen Fällen liegt regelmäßig auch nicht eine "Indienstnahme Privater" zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vor, die im Hinblick auf Art. 12 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BVerfGE 30, 292 [311]).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71
    Die Schutzfunktion des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG muß sich in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen (vgl. BVerfGE 42, 64 [77]), da er ohne solchen Schutz in die Gefahr gerät, dem wirtschaftlichen Druck der Großen zu unterliegen.
  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 12.02.1972 - 1 BvR 92/71

    Widerspruch im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

  • BGH, 15.02.1971 - III ZR 93/70
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Dagegen ist die vom Grundgesetz vorgesehene Folge einer verfassungswidrigen "Enteignung" die Aufhebung des Eingriffsaktes (BVerfGE 56, 249 [266]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 46, 268 ; 56, 249 ; 58, 300 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ).

    Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 46, 268 ; 56, 249 ; 58, 300 ).

    Ungeachtet aller anderen Anforderungen ist die Enteignung nur dann, nur insoweit und nur solange verfassungsgemäß, als sie zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ).

    (1) Es ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem demokratisch legitimierten, parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen, deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).

    bb) Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ; ähnlich bereits BVerfGE 24, 367 ).

    Er ist aber gehalten, die Vorhaben der Art nach zu benennen, über deren Verwirklichung das angestrebte Gemeinwohlziel erreicht werden soll (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 56, 249 ; 74, 264 ).

    d) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet - was hier keiner eigenen Befassung bedarf - und erforderlich ist (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 45, 297 ; 56, 249 ).

    Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 56, 249 ) und verleiht ihnen die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

    Die Anordnung der Bindung an Ergebnisse vorgelagerter Verfahrensstufen durch Gesetz ist für die Annahme einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung jedoch unverzichtbar (allgemein zu dieser Rechtsfigur vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ; 95, 1 sowie zum Gesetzesvorbehalt für echte Verfahrensstufungen BVerfGE 129, 1 ).

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