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   BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79   

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https://dejure.org/1981,247
BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79 (https://dejure.org/1981,247)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1981 - VIII ZR 312/79 (https://dejure.org/1981,247)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79 (https://dejure.org/1981,247)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung - Ersatzanspruch - Fristlose Kündigung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, fristlose Kündigung, Unzumutbarkeit, Erfordernis einer Abmahnung, Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist, eigene Vertragsuntreue des Kündigenden

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1264
  • MDR 1981, 839
  • WM 1981, 331
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63

    Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei

    Auszug aus BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79
    Bei der Entscheidung der Frage, ob einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzumuten ist, spielt vielmehr im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände regelmäßig das eigene Verhalten dieses Vertragsteils eine erhebliche Rolle (BGHZ 44, 271 (275) = NJW 1966, 347).

    Die gebotene Abwägung kann, wie der Kl. mit Recht geltend macht, möglicherweise ergeben, daß gem. § 242 BGB angesichts des "Tatbeitrags" der Bekl. jedenfalls ihr zuzumuten war, am Vertrage festzuhalten, oder umgekehrt, daß es jedenfalls ihr nicht unzumutbar war, weiterhin den Vertrag durchzuführen (vgl. dazu BGHZ 44, 271 (275) = NJW 1966, 347; NJW 1969, 1845).

    Haben - bei beiderseitigen Vertragsverstößen - beide Teile gekündigt oder ist der eine Teil dem anderen lediglich mit der Kündigung zuvorgekommen, so fehlt es schon an einem Schaden (BGHZ 44, 271 (277) = NJW 1966, 347).

    Es würde nämlich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn man den Empfänger der Kündigung deshalb schlechter stellen wollte, weil er seinerseits bereit war, trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Kündigenden am Vertrage festzuhalten, wie der VII. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat (BGHZ 44, 271 (277) = NJW 1966, 347).

  • BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Pachtvertrages - Abgrenzung des

    Auszug aus BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79
    Soweit der Vertrag bei der Kündigung nicht erfüllt war, besteht kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung erwachsenen Schadens (Senat, NJW 1969, 1845 = LM § 254 (Cb) BGB Nr. 3 = WM 1969, 959; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 276 Anm. 7e cc).

    Die gebotene Abwägung kann, wie der Kl. mit Recht geltend macht, möglicherweise ergeben, daß gem. § 242 BGB angesichts des "Tatbeitrags" der Bekl. jedenfalls ihr zuzumuten war, am Vertrage festzuhalten, oder umgekehrt, daß es jedenfalls ihr nicht unzumutbar war, weiterhin den Vertrag durchzuführen (vgl. dazu BGHZ 44, 271 (275) = NJW 1966, 347; NJW 1969, 1845).

    Soweit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4.6.1969 (NJW 1969, 1845) eine abweichende Auffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 39/76

    Fristlose Kündigung von Krediten durch die Bank ohne vorherige Warnung oder

    Auszug aus BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79
    Das kann jedoch entsprechend dem Rechtsgedanken des § 326 II BGB dann nicht gelten, wenn die Vertrauensgrundlage erschüttert ist, weil diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (BGH, NJW 1978, 947 = LM AGB der Banken Ziff. 17 Nr. 3 = WM 1978, 234).

    bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (BGH, NJW 1978, 947).

  • BGH, 10.03.1976 - VIII ZR 268/74

    Auslegung eines Bierliefervertrages - Kündigung zum Ende des Sudjahres -

    Auszug aus BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79
    nur durch außerordentliche Kündigung erfolgen (Senat, LM § 242 (Bc) BGB Nr. 23 = WM 1976, 508).

    Es entspricht zwar einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er in § 326 I BGB zum Ausdruck kommt, daß grundsätzlich auch bei Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche Kündigung erst in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil zuvor auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeiten hingewiesen wurde (BGH, LM § 242 (Bc) BGB Nr. 23 = WM 1976, 508).

  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 232/79

    Geltendmachung von Wechselansprüchen - Kauf von Kies und Baumaterial - Anspruch

    Auszug aus BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79
    Er steht, ähnlich wie ein Bierlieferungsvertrag, einem Dauerschuldverhältnis so nahe, daß er ebenso wie dieses zu beurteilen ist (vgl. Senat, NJW 1981, 679 = WM 1981, 95 m. w. Nachw.).
  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Fristlos kündbar war der Vertrag vom 25. Februar/24. März 1983, wie alle Dauerschuldverhältnisse, wenn dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände sowie unter Abwägung der Interessen beider Parteien ein weiteres Festhalten an ihm bis zum vereinbarten Vertragsende nicht mehr zumutbar war, insbesondere wenn das für die weitere Durchführung des Vertrages erforderliche Vertrauen in die Vertragstreue der Beklagten nachhaltig erschüttert war (vgl. BGH Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234, 235, Senatsurteile vom 7. Dezember 1977 - VIII ZR 214/75 = WM 1978, 165, 166, vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79 = WM 1981, 331, 332 und vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80 = WM 1982, 429, 430; Stumpf, Der Vertragshändlervertrag, 2. Aufl., S. 112 ff; Ulmer, Der Vertragshändler, 1969, S. 481 ff).
  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Zwar könnte ein Kündigungsgrund trotz des - mangels gegenteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vorliegens einer Vollstreckungsvereitelung möglicherweise ausgeschlossen sein, wenn diese lediglich eine - wenn auch völlig unangemessene - Reaktion auf vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten des Klägers war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264 f.).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18

    Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

    Soweit sich das KG (a.a.O.) auf eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.02.1981, VIII ZR 312/79) bezogen hat, geht dies fehl, denn in dieser Entscheidung des BGH geht es nicht um den Vorrang innerhalb einer Mehrzahl von Kündigungen, sondern ausschließlich um die Frage, ob eine Vertragspartei wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages außerordentlich kündigen kann, wenn beide Parteien schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet haben (vgl. zutreffend Fischer, a.a.O.; Prückner, a.a.O.).
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