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   BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79   

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https://dejure.org/1981,306
BGH, 08.01.1981 - III ZR 157/79 (https://dejure.org/1981,306)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1981 - III ZR 157/79 (https://dejure.org/1981,306)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1981 - III ZR 157/79 (https://dejure.org/1981,306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfall eines Tanklastzuges - Schadensersatz auf Grund einer Zustandsstörereigenschaft - Vorliegen einer internationalen Zuständigkeit für Ansprüche - Haftung für die Handlung eines Verrichtungsgehilfen - Schaden wegen Beschädigung des Grundwassers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 1
  • NJW 1981, 1516
  • MDR 1981, 474
  • VersR 1981, 458
  • DVBl 1981, 630
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Anderes lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass vor einem Schadensfall getätigte Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter als Schaden im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen und zu ersetzen sein können (vgl. Senatsurteile BGHZ 32, 280, 285 ; 75, 230, 237 ; BGH, BGHZ 59, 286, 288 ; 80, 1, 6 f. ; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823, Rn. 454; Stoll, Festgabe für Weitnauer, 1980, S. 411, 420; von Caemmerer, Ges. Schriften III, 1983, S. 226, 234 f.).
  • OLG Köln, 19.01.2010 - 24 U 51/09

    Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei der

    Zur Annahme der Abhängigkeit eines Verrichtungsgehilfen bedarf es allein der tatsächlichen Eingliederung in den Organisationskreis, also in Unternehmen oder Haushalt des Geschäftsherrn (BGH WM 1998, 257; BGH NJW-RR 1992, 981, 982; BGH NJW 1981, 1516; BGH NJW 1958, 220, 221; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 831 Rn. 15).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Inhaberin der Anlage war von dem genannten Zeitpunkt an die Beklagte, da sie diese nach Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes in Gebrauch hatte und hierüber tatsächlich verfügungsbefugt war (zum Inhaberbegriff vgl. BGHZ 80, 1, 4; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - ZfIR 1999, 543).

    Das gilt um so mehr, als der Senat auch lediglich vorbeugende "Rettungskosten" mit dem Ziel, eine noch nicht eingetretene, aber sicher voraussehbare Grundwasserbeeinträchtigung zu verhindern, für ersatzfähig hält (BGHZ 80, 1, 6 f.; ebenso Czychowski, § 22 Rn. 30 m.w.N.; Kloepfer, § 13 Rn. 202).

    Inhaber und somit haftungsrechtlich verantwortlich ist, wie ausgeführt, nur derjenige, der die Anlage in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber besitzt (BGHZ 80, 1, 4; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - ZfIR 1999, 543).

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