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   BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79   

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https://dejure.org/1981,100
BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79 (https://dejure.org/1981,100)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1981 - VI ZR 191/79 (https://dejure.org/1981,100)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79 (https://dejure.org/1981,100)
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Apfelschorf I (Derosal)

Produzentenhaftung, unwirksames Mittel, Produktbeobachtungspflicht, Instruktionsfehler

Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aufgrund der Unwirksamkeit eines Schädlingsbekämpfungsmittels - Landwirtschaftlicher Anbau von Äpfeln - Verletzung von Instruktionspflichten in der Form von Warnpflichten gegenüber den Verwendern

  • uni-sb.de
  • rabüro.de

    Zur deliktischen Haftung des Warenherstellers bei Unwirksamkeit eines zur Gefahrenabwehr bestimmten Produkts (hier: infolge von Resistenzbildung)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Produkthaftung für unwirksame Produkte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1, § 249
    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts und wegen Instruktionsfehlern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 186
  • NJW 1981, 1603
  • MDR 1981, 743
  • VersR 1981, 639
  • DB 1981, 1225
  • JR 1981, 377
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 51, 91 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ("Hühnerpest") ausgesprochen, der Hersteller müsse, wenn eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt worden sei, daß sein Produkt fehlerhaft hergestellt war, beweisen, daß ihn dieserhalb kein Verschulden trifft; der Geschädigte brauche nur nachzuweisen, daß sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst wurde (vgl. auch BGHZ 59, 303, 309).

    Larenz (Festschrift für Hauß, S. 225, 227) glaubt, der Bundesgerichtshof beziehe die Umkehr der Beweislast nur auf die "subjektive" Seite des Gesamttatbestandes, so daß, soweit streitig, der Kläger immer noch den gesamten "objektiven" Tatbestand, also auch das pflichtwidrige Verhalten des Herstellers beweisen müsse (vgl. auch Deutsch, JZ 1969, 391, 393 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; Lieb, JZ 1976, 526; Feldmann, Europäische Produkthaftung und die Verteilung des Haftpflichtschadens, S. 28).

    Zwar heißt es in BGHZ 51, 105 f [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66], die schutzwürdigen Interessen des Produzenten erlaubten es, von ihm den Nachweis seiner "Schuldlosigkeit" zu verlangen bzw., es sei sachgerecht und zumutbar, daß ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner "Schuldlosigkeit" trifft.

    Im Streitfall geht es aber nicht um einen der Fehler in der Produktion, wie dies der Senat in BGHZ 51, 91 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] erörtert hat, sondern um einen "Instruktionsfehler".

    Das Schrifttum geht weitgehend davon aus, die durch BGHZ 51, 91, 104 ff [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] geschaffene Beweisregel gelte auch für derartige Fehler (von Marschall in: Deutsche zivil-, kollisions- und wirtschaftsrechtliche Beiträge zum X. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Budapest 1978, S. 27, 40; Stoll, AcP 176, 145, 170; von Westphalen, BB 1971, 152, 154; Gottwaldt, Jura 1980, 303, 305; so wohl auch Lorenz, AcP 170, 367, 391).

    Es mag zwar Fälle geben, in denen sich ein derart Geschädigter in ähnlicher Beweisnot befindet wie bei einer Schädigung durch Konstruktions- oder Fabrikationsfehler; zuweilen kann dieser Grund, der den Senat in BGHZ 51, 91 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] zur Überbürdung der Beweislast auf den Hersteller veranlaßt hat, auch bei Schädigung durch einen Instruktionsfehler gegeben sein.

  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Anforderungen an die Überwachung des Schwimmbetriebes in einer Schwimmhalle

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Das hat der Senat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache VI ZR 286/78, in der es um die Haftbarkeit der Firma Du Pont de N. & Co. für das von ihr hergestellte systemische Fungizid "Benomyl" geht, im einzelnen begründet; darauf wird Bezug genommen.

    Dies hat der Senat in dem heute verkündeten Urteil im Parallelverfahren - VI ZR 286/78 -("Benomyl") im einzelnen dargelegt.

  • OLG Celle, 13.07.1978 - 7 U 163/77

    Contergan-Skandal

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Hält der Hersteller durch die von ihm geweckten Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen den Benutzer davon ab, andere Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums zu ergreifen, dann hat er (in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren) dafür zu sorgen, daß dem Verwender des Produkts hieraus keine Nachteile für sein Eigentum entstehen (so schon zutreffend der 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem gleichliegenden Fall betr. das systemische Fungizid "Benomyl" in VersR 1978, 1144, 1145).

    Ein Produktgeschädigter muß, wenn er dem Hersteller lediglich einen erst nach neueren Erkenntnissen aufgedeckten "Instruktionsfehler" vorwerfen kann, den Nachweis führen, daß dieser objektiv seine Instruktionspflicht verletzt hat, muß also dem Hersteller nachweisen, daß nach dem für dessen Handeln maßgebenden Stand der Wissenschaft, der Technik usw. die Gefahr erkennbar war und zumutbare Möglichkeiten der Gefahrenabwehr vorhanden waren (so mit Recht Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd. II, Anm. zu Nr. 11 68 [S. 480]; 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts in VersR 1978, 1144, 1145).

  • BGH, 01.07.1980 - VI ZR 112/79

    Pflichtverletzung - PVV - Haftung - Schaden - Verschulden

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Selbst bei Ersatzansprüchen, die aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden, muß der Anspruchsteller zunächst beweisen, daß der Inanspruchgenommene den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 - VersR 1969, 471; s. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 - VersR 1980, 1027).
  • BGH, 13.02.1969 - VII ZR 14/67

    Schadensersatz für zerstörte Dekorationen und Requisiten sowie Kostüme eines

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Selbst bei Ersatzansprüchen, die aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden, muß der Anspruchsteller zunächst beweisen, daß der Inanspruchgenommene den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 - VersR 1969, 471; s. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 - VersR 1980, 1027).
  • BGH, 05.11.1955 - VI ZR 199/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Im Streitfall steht nur in Frage, ob die Beklagte sog. Instruktionspflichten in der Form von Warnpflichten gegenüber den Verwendern ihres Pflanzenschutzmittels verletzt hat (vgl. BGHZ 64, 46, 49; Senatsurteil vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765; vgl. auch Fischer DB 1977, 71, 75).
  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Im Streitfall steht nur in Frage, ob die Beklagte sog. Instruktionspflichten in der Form von Warnpflichten gegenüber den Verwendern ihres Pflanzenschutzmittels verletzt hat (vgl. BGHZ 64, 46, 49; Senatsurteil vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765; vgl. auch Fischer DB 1977, 71, 75).
  • BGH, 04.10.1972 - VIII ZR 117/71

    Haftung für Lieferung verunreinigten Wassers

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 51, 91 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] ("Hühnerpest") ausgesprochen, der Hersteller müsse, wenn eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt worden sei, daß sein Produkt fehlerhaft hergestellt war, beweisen, daß ihn dieserhalb kein Verschulden trifft; der Geschädigte brauche nur nachzuweisen, daß sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst wurde (vgl. auch BGHZ 59, 303, 309).
  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Spätere Entscheidungen des VIII. Zivilsenats haben diese Grundsätze auch auf Konstruktionsfehler ausgedehnt (BGHZ 67, 359, 362; BGH, Urt.v. 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = VersR 1971, 80, 82); dem stimmt der erkennende Senat zu.
  • BGH, 16.09.1975 - VI ZR 156/74

    Pflichten zur Sicherung von Abdeckrosten gegen unbefugtes Abheben

    Auszug aus BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79
    Der Umfang der erforderlichen Sicherungspflicht bestimmt sich nach dem (objektiven) Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB; dabei ist darauf abzustellen, ob und in welchem Maß für ein sachkundiges Urteil im Zeitpunkt des zu beurteilenden Verhaltens die naheliegende Möglichkeit bestand, daß Rechtsgüter anderer gefährdet werden konnten, wenn Sicherungsmaßnahmen unterblieben (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = VersR 1976, 149, 150).
  • BGH, 28.09.1970 - VIII ZR 166/68

    Haftung des Herstellers für Konstruktionsfehler

  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 92/64

    Verkehrssicherungspflicht des Benutzers eines Fabrikgrundstücks

  • BGH, 26.05.1954 - VI ZR 4/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 217/63

    Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht; Inspektion von Straßenbäumen

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 194/70

    Schadensersatzansprüche wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Mitarbeit

  • BGH, 02.10.1979 - VI ZR 106/78

    Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

  • LG Aachen, 18.12.1970 - 4 KMs 1/68
  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Maßgeblich ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192) .

    Es hat die Voraussetzungen eines nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht vorhersehbaren Entwicklungsfehlers, für den die Beklagte nicht einzustehen hat, nicht richtig beurteilt (vgl. zum Entwicklungsfehler Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 ; 80, 186, 197 ; 105, 346, 354 ; 129, 353, 358 f. ; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117).

    Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 192 ; 106, 273, 283 ; Hörl, aaO, S. 140).

    Für die deliktische Produkthaftung ergibt sich dies daraus, dass es im Falle eines Entwicklungsfehlers an der für einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers fehlt (vgl. Senatsurteile BGHZ 51, 91, 105 ; 80, 186, 196 f. ; 105, 346, 354 ; 163, 209, 222 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117 ; MünchKomm/Wagner, aaO, § 823 Rn. 626; Foerste, aaO, § 24 Rn. 83; Staudinger/J. Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. F 19; Schmidt-Salzer, aaO, Rn. 4.1116 f.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 493; G. Hager, PHI 1991, 2, 6).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Sie soll hingegen weder die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Produkterwerbers noch dessen Interesse am Erhalt und an der Nutzung einer mangelfreien Sache (Äquivalenzinteresse) gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12, 23; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649, juris Rn. 6, 8; Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl. 2020, ProdHaftG § 1 Rn. 2 Fn. 5, § 3 Rn. 2; Deutsch, JZ 1989, 465, 467; zur Haftung für wirkungslose Produkte, deren Verwendungszweck es ist, Integritätsinteressen des Verbrauchers zu schützen: Senatsurteile vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186 und VI ZR 286/78, BGHZ 80, 199; vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83, VersR 1984, 1151; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Hieraus können sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor etwaigen Produktgefahren ergeben, wobei Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt werden und vor allem von der Größe der Gefahr abhängig sind (Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f.) .

    Auch muss eine Gefahr, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 191 f. ; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, § 823, Rn. 602; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, Stand: 1.10.2007, § 823, Rn. 518; Rettenbeck, Die Rückrufpflicht in der Produkthaftung, 1994, S. 63 ff.).

    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

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