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   BGH, 30.04.1981 - IVa ZR 128/80   

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https://dejure.org/1981,2145
BGH, 30.04.1981 - IVa ZR 128/80 (https://dejure.org/1981,2145)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1981 - IVa ZR 128/80 (https://dejure.org/1981,2145)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1981 - IVa ZR 128/80 (https://dejure.org/1981,2145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einsetzen eines Pflichtteilsberechtigten als Miterbe in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbanteils - Konsequenzen der Ausschlagung eines Vermächtnisses - Befreiung von vom Erblasser angeordneten Beschränkungen oder Beschwerungen - Berücksichtigung des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Befreiung von Beschränkungen durch Vermächtnisausschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 263
  • NJW 1981, 1837
  • MDR 1981, 737
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Oldenburg, 04.02.2014 - 12 U 144/13

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft

    Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 S. 1 BGB führt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Erben (BGH NJW 1981, 1837).
  • OLG Celle, 10.10.2002 - 22 U 79/01

    Erbrecht; Pflichtteilsrecht; Pflichtteilsergänzungsanspruch; Ausschlagungsrecht;

    An dieser Beurteilung ändert auch die vom Kläger herangezogene Entscheidung BGHZ 80, 263 nichts.
  • OLG München, 21.12.2018 - 8 U 3464/17

    Unterlassung der Verwertung des Nachlassgrundstücks durch den

    Die Erben, zwischen denen eine Teilungsanordnung nur eine schuldrechtliche Wirkung entfaltet, können zwar anstelle des ihnen jeweils zustehenden Auseinandersetzungsanspruchs (BGH NJW 81, 1837) einvernehmlich eine davon abweichende Teilung miteinander vereinbaren, so dass der Testamentsvollstrecker abweichend von der testamentarischen Anordnung eine andere, dinglich wirksame Aufteilung des Nachlasses vornehmen kann.
  • BFH, 28.01.1998 - VIII B 9/97

    Qualifizierte Nachfolgeklausel für Gesellschaftsanteil

    Grundsätzlich erlangt daher der durch die Anordnung begünstigte (Mit-)Erbe -- wie der Sachvermächtnisnehmer -- mit dem Tode lediglich einen Anspruch gegen die Erben (Miterben) auf Herausgabe des ihm zugewendeten Nachlaßgegenstandes (§§ 2048, 2042, 2174 BGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 30. April 1981 IV a ZR 128/80, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1981, 1837, unter 2. der Gründe).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 7 U 282/92

    Abgrenzung Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis

    Kommt der ihm zugewendete Erbteil von vornherein dem Pflichtteil gleich oder übersteigt er ihn gar, und nimmt der Erbe darüber hinaus - wie hier der Kläger - noch das ihm weiter zugewendete Vermächtnis an, so steht er damit dem Erben gleich, dem der Erblasser mehr als den Pflichtteil zugewendet hat (so bereits OLG Neustadt, NJW 1957, 1523; vgl. auch BGHZ 80, 263, 266).
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