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   BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78   

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BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78 (https://dejure.org/1980,1155)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1980 - I ZR 182/78 (https://dejure.org/1980,1155)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1980 - I ZR 182/78 (https://dejure.org/1980,1155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruch aus § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) - Wettbewerbswidrigkeit eines Koppelungsangebotes - Schadensverhütende Durchführung des Verkaufs in der Zeit der Gültigkeit des Verfügungsverbots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2579
  • MDR 1981, 560
  • GRUR 1981, 295
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52

    Progressive Kundenwerbung

    Auszug aus BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78
    Wird eine materiell teilweise begründete einstweilige Unterlassungsverfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO aufgehoben, so sind diejenigen Nachteile, die dem von der Verfügung Betroffenen durch die zu weite Fassung des Unterlassungsgebots entstanden sind, als Schaden gemäß § 945 ZPO zu ersetzen (Ergänzung zu BGHZ 15, 356 - Progressive Kundenwerbung).

    Bei seiner materiellen Prüfung geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entfällt, wenn dem von der Vollziehung einer aufgehobenen einstweiligen Unterlassungsverfügung Betroffenen ein Schaden deshalb nicht erwachsen ist, weil er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (Senatsurteil vom 3.12.1954, BGHZ 15, 356, 359 - Progressive Kundenwerbung).

    Zu Unrecht beruft das Berufungsgericht sich insoweit auf das Senatsurteil vom 3. Dezember 1954 (BGHZ 15, 356, 359 - Progressive Kundenwerbung -).

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 199/68

    Schadensersatz nach §§ 945, 717 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78
    Sie steht im Widerspruch nicht nur zum Wortlaut, sondern auch zum Sinn der Schadensersatzregelung des § 945 ZPO; (vgl. zu letzterem BGHZ 54, 76, 80 f) [BGH 26.05.1970 - VI ZR 199/68].
  • BGH, 28.04.1978 - I ZR 157/76

    Unlauterer Wettbewerb durch unsachliche Beeinflussung der Käufer - Anlocken und

    Auszug aus BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78
    Der Klägerin konnte es, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1978 (GRUR 1979, 55, 57 f - Tierbuch -) festgestellt hat, grundsätzlich nicht verwehrt werden, außer ihren traditionellen Verkaufsartikeln (Kaffee, Kakao u.a.) auch andere Waren in ihr Sortiment aufzunehmen und zu verkaufen, sofern nicht besondere umstände dieses unzulässig erscheinen ließen.
  • RG, 05.01.1907 - V 2/07

    Kann die Verhandlung des Rechtsstreites, der einen auf Grund des § 945 Z.P.O.

    Auszug aus BGH, 28.11.1980 - I ZR 182/78
    Der Senat verneint darin in Übereinstimmung mit der schon vom Reichsgericht (RGZ 65, 66, 68) vertretenen Auffassung die Möglichkeit eines Schadens, wenn - aber auch nur soweit - das aufgehobene Verbot eine materiell-rechtlich unzulässige Handlung betraf.
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Der Senat hat die umstrittene Frage, ob eine Entscheidung im summarischen Verfahren, durch die eine einstweilige Verfügung (formell rechtskräftig) als unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadensersatzprozess bindet, bislang offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - I ZR 262/52, BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung; Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel I; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, BGHZ 126, 368, 374 - Fortsetzungsverbot; Urteil vom 15. Januar 1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1011 = WRP 1998, 877 - WINCAD).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt möglich, dass dem Betroffenen durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358; 126, 368, 374; BGH, Urt. v. 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580; v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Gero Fischer in Festschrift für Franz Merz, S. 81, 88, 90; Gehrlein MDR 2000, 687, 688 f; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 945 Rn. 14 c).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

    Der Beklagten wäre durch die Vollziehung einer mangels eines Verfügungsgrundes von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen, wenn sie materiell-rechtlich ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die ihr durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - I ZR 262/52, BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung; Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 182/78, GRUR 1981, 295, 296 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel I; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, BGHZ 126, 368, 374 f. - Fortsetzungsverbot, mwN).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

    Ein solcher Vollziehungsschaden setzt voraus, dass der Antragsgegner von einer Handlung Abstand nimmt, die durch den gerichtlichen Titel untersagt war (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 182/78, GRUR 1981, 295, 296 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel I; Urteil vom 28. November 1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 206 - Roter mit Genever).
  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 65, 66, 68; JW 1937, 2224, 2235) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 356, 358; Urt. v. 28. November 1980 - I ZR 182/78, NJW 1981, 2579, 2580) ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, dem Verfügungsbeklagten durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen.
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, die Nachprüfung der materiellen Rechtslage auch unter dem Gesichtspunkt möglich, daß dem Betroffenen durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung; BGH, Urt. v. 28.11.1980 - I ZR 182/78, GRUR 1981, 295, 296 - Fotoartikel I; Urt. v. 13.4.1989 - IX ZR 148/88, WRP 1989, 514, 519; Urt. v. 28.11.1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 206 - Roter mit Genever; zustimmend Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 25 Rdn. 110; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 30; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 945 Rdn. 14; G. Fischer, FS Merz, S. 81, 88; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 945 Rdn. 28).
  • BGH, 28.11.1991 - I ZR 297/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter

    Das Schadensersatzbegehren der Klägerin erweist sich ungeachtet eines von der Beklagten für ihr Wirtschaftsgebiet beanspruchten Ausstattungsschutzes demnach schon insoweit als begründet, als die Klägerin, deren Verbreitungsgebiet über das der Beklagten hinausgeht, infolge der Vollziehung der räumlich unbeschränkt erwirkten einstweiligen Verfügung die beanstandeten Vertriebshandlungen außerhalb des Wirtschaftsraums der Beklagten unterlassen hat; es sind diejenigen Nachteile zu ersetzen, die dem von der Verfügung Betroffenen durch die zu weite Fassung des Unterlassungsgebots entstanden sind (BGH, Urt. v. 28.11.1980 - I ZR 182/78, GRUR 1981, 295, 296 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel I).
  • BGH, 19.12.1984 - I ZR 148/82

    Ersatz des durch die Vollziehung einer zu weit gefaßten Verbotsverfügung

    Ob ein Schaden, der durch Befolgung einer inhaltlich zu weit gehenden einstweiligen Verbotsverfügung entstanden ist, bei Erlaß einer Verfügung mit begründetem engerem Inhalt vermeidbar gewesen wäre, ist im Verfahren gemäß § 945 ZPO aufgrund der seinerzeit real gegebenen - und hypothetisch ex post zu bestimmenden - Möglichkeiten zu beurteilen; dabei kann es auf konkrete Behauptungen des Klägers im Schadensersatzprozeß darüber, wie er sich im einzelnen verhalten haben würde, nicht allein und jedenfalls solange nicht ankommen, als der genaue Umfang und Inhalt eines lediglich hypothetisch "richtigen" Verbots nicht feststeht (Ergänzung zu BGH GRUR 1981, 295 = WRP 1981, 269 -Fotoartikel).

    Auf ihre Revision hat der erkennende Senat durch Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 182/78 (GRUR 1981, 295 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel) das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • LG Köln, 03.12.2008 - 28 O 483/06

    Ausschließliche Vermarktungsrechte einer Spielvorrichtung sowie die Einräumung

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 15, 356, 358; NJW 1981, 2579, 2580) ist in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung ein auf einem Unterlassungsanspruch beruhendes Verbot zum Gegenstand hatte, dem Verfügungsbeklagten durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen, wenn er ohnehin materiellrechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen.
  • OLG Naumburg, 23.09.2008 - 9 U 41/08

    Umfang des Schadensersatzanspruches bei nur teilweise ungerechtfertigter

    Erweist sich eine erlassene einstweilige Verfügung als teils gerechtfertigt, aber auch teils unbegründet, so kann der Schuldner nur Ersatz der Nachteile verlangen, die ihm erwachsen sind, weil er die einstweilige Verfügung - auch - in ihrem rechtswidrigen Teil befolgt hat (Gehrlein, Schadensersatz aus § 945 ZPO in Wettbewerbssachen, MDR 2000, 688, 689 unter Hinweis auf die auch von der Berufung [BB S. 4 - Bl. 12 II] zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1980 - I ZR 182/78 [z.B. NJW 1981, 2579 = MDR 1981, 560 ] -).
  • BGH, 20.04.1989 - IX ZB 20/89

    Begründung des Rechtsanspruchs eines Antragstellers auf Zuerkennung von

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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2022
BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80 (https://dejure.org/1981,2022)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1981 - II ZR 177/80 (https://dejure.org/1981,2022)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1981 - II ZR 177/80 (https://dejure.org/1981,2022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2579
  • ZIP 1981, 861
  • MDR 1982, 33
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1972 - I ZR 154/70

    Beginn der Verjährung unbefristeter Unterlassungsansprüche

    Auszug aus BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80
    Zum andern hat die Verjährung den Zweck, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und ihn vor den Schwierigkeiten zu bewahren, denen er in zunehmendem Maße bei seiner Verteidigung ausgesetzt ist, je mehr Zeit bis zur Klageerhebung vergeht (vgl. u.a. BGHZ 59, 72, 74).
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

    Auszug aus BGH, 27.04.1981 - II ZR 177/80
    Greift nach alledem der Einwand des Klägers, der Kommanditgesellschaft stehe die Verjährungseinrede zu, nicht durch, haben die Vorinstanzen seine Feststellungsklage zu Recht abgewiesen, ohne daß es darauf ankäme, deren formelle Zulässigkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 14.3.1978 - VI ZR 68/76 = NJW 1978, 2031 unter II 2 b m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Dazu nötigt auch nicht die zeitlich nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 76, 222 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die es dem persönlich haftenden Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft untersagt, sich auf eine Verjährung der Gesellschaftsschuld zu berufen, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76, 79 ff; BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, WM 1981, 875).

    In den Entscheidungen BGHZ 104, 76, 80 f und vom 27. April 1981 aaO wird maßgeblich darauf abgestellt, daß der verklagte Gesellschafter des Schutzes der Verjährung, deren Zweck darin liege, dem Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Frist die Gewißheit zu geben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr bedürfe, weil er zeitgerecht in seinem Prozeß alle Möglichkeiten (gehabt) habe, sich sachgerecht zu verteidigen.

    Deshalb ist es - da die persönliche Haftung des Gesellschafters "gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht" (BGH, Urt. v. 27. April 1981 aaO) - auch aus Gründen des Gläubigerschutzes zu rechtfertigen, den Gesellschafter nach seiner gerichtlichen Inanspruchnahme mit der Einrede einer Verjährung der Gesellschaftsschuld auszuschließen.

  • BGH, 22.03.1988 - X ZR 64/87

    Erhebung der Verjährungseinrede durch den für eine Gesellschaftsschuld in

    In dem gleichen Zusammenhang ist auch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1981 (NJW 1981, 2579) zu sehen, welche die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht.
  • BGH, 05.11.1998 - IX ZR 48/98

    Einwand der Verjährung der Aufforderung durch den Bürgen

    b) Entsprechend der Meinung des Berufungsgerichts hat der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - durch Urteil vom 9. Juli 1998 (aaO 1767) entschieden, daß - entgegen der Ansicht der Revision - die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 104, 76, 79 ff; BGH, Urt. v. 27. April 1981 - II ZR 177/80, NJW 1981, 2579), nach der ein persönlich haftender Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft sich nicht auf die Verjährung der Gesellschaftsschuld berufen darf, wenn die Verjährung des ihm gegenüber bestehenden Anspruchs unterbrochen wurde, nicht auf die Bürgschaft zu übertragen ist.

    Wegen der engen Verbindung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung mag es zutreffen, daß die Belange des Gläubigers schutzwürdiger sind, wenn der Gesellschafter vor Ablauf der Verjährungsfrist verklagt und verurteilt worden ist (vgl. BGHZ 104, 76, 81; BGH, Urt. v. 27. April 1981, aaO).

  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18

    Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung

    In dem gleichen Zusammenhang ist auch die Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 27.4.1981 (NJW 1981, 2579) zu sehen, welche die Revision zur Begründung ihrer Auffassung heranzieht.
  • OLG Bamberg, 14.01.1998 - 3 U 60/97

    Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der

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  • LG Düsseldorf, 02.05.2016 - 21 O 124/15

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für deren

    Die Haftung der Gesellschafter nach § 128 Abs. 1 HGB kennt keine eigene Verjährung (BGH NJW 1998, 2972, 2974), vielmehr gilt der Grundsatz der Übereinstimmung von Gesellschafterhaftung und Gesellschaftsschuld (BGH NJW 1981, 2579).

    Dies bedeutet nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1979, 1361, 1362; NJW 1981, 2579; NJW 1998, 2972, 2974, WM 2010, 308), der sich die Kammer anschließt, dass eine Handlung, die zur Hemmung der Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft - hier die Klageerhebung gegen die KG am 30.12.2008 - führt, auch gegen den Gesellschafter wirkt, wenn er der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt angehörte.

  • OLG Stuttgart, 11.05.2021 - 12 U 293/20

    Feuchtigkeitsisolierung ist bis ins kleinste Detail zu planen!

    Der vor Ablauf der Verjährung verklagte Gesellschafter selbst kann die Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht geltend machen (vgl. BGHZ 104, 76 = NJW 1988, 1976, 1977; NJW 1981, 2579).
  • BAG, 06.05.1986 - 1 AZR 553/84

    KG - Sozialplan - Verbindlichkeit der Gesellschaft - Persönliche Haftung des

    Gerade im Konkursfall besteht ein Bedürfnis, den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1981, BAGE 36, 356, 360 = AP Nr. 12 zu § 59 KO, zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH Urteil vom 27. April 1981 - II ZR 177/80 - ZIP 1981, 861, 862).
  • LG Dessau-Roßlau, 11.02.2011 - 2 O 472/04

    Sorgfaltsanforderungen bei dem Betrieb einer Wasserkraftanlage

    Hat der Gläubiger - so wie hier - rechtzeitig gegen den Gesellschafter Klage erhoben, kann sich dieser nicht auf die gegenüber der GbR eingetretene Verjährung berufen (BGH NJW 1981, 2579; BGH NJW 1988, 1976, jeweils für die oHG).
  • BAG, 26.08.1981 - 5 AZR 398/79

    Lohnforderungen - Konkurs - Persönlich haftender Gesellschafter - Masseschuld

    Gerade dann besteht ein Bedürfnis, den Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, dessen persönliche Haftung gleichwertig neben der Haftung des Gesellschaftsvermögens steht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1981, ZIP 1981, 861 [862]).
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