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   BGH, 03.06.1981 - VIII ZR 153/80   

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https://dejure.org/1981,1115
BGH, 03.06.1981 - VIII ZR 153/80 (https://dejure.org/1981,1115)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1981 - VIII ZR 153/80 (https://dejure.org/1981,1115)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1981 - VIII ZR 153/80 (https://dejure.org/1981,1115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Periodische Sperre eines Computerprogramms - Vorprogrammierung durch Hersteller - Schutz vor unbefugter Nutzung - Expiration date - Recht zur außerordentlichen Kündigung - Nutzungsvertrag - Gebrauchsüberlassung

  • archive.org (Auszüge)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2684
  • ZIP 1981, 868
  • MDR 1982, 222
  • WM 1981, 954
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21

    BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter

    Ob Gleiches gilt, wenn die Sperrung ohne (nachträglichen) Zugriff auf die Steuerung des Geräts erfolgt (vgl. auch BGH Urteil vom 3. Juni 1981 - VIII ZR 153/80 - NJW 1981, 2684 f.: eingebaute Programmsperre nach Zeitablauf beim Lizenzvertrag - "expiration date"; vgl. Fries NJW 2019, 901, 905), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Das wird deshalb bezweifelt, weil das Computerprogramm, die Software, zwar auf einem körperlichen Träger (Magnetband, Diskette u.ä.) festgelegt ist, sein eigentlicher wirtschaftlicher Wert sich aber aus den gespeicherten Informationen und Befehlsfolgen ergibt, die als solche eine geistige Leistung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1981 - VIII ZR 153/80 = WM 1981, 954 unter II 2a) oder doch ein "informationelles Gut« (Kilian, Haftung für Mängel der Computer-Software, 1986, S. 15), jedenfalls ein immaterielles Gut darstellen (vgl. Brandi/Dohrn CuR 1986, 63, 66; Engel BB 1985, 1159, 1160; Gorny/Kilian, Computer-Software und Sachmängelhaftung, 1985, S. 21; Mehrings GRUR 1985, 189, 192).

    Im Urteil vom 3. Juni 1981 (VIII ZR 153/80 = WM 1981, 954) hat er die Überlassung eines Computerprogramms im Rahmen eines von den Parteien so bezeichneten "Lizenzvertrages« als einen nach pachtrechtlichen Grundsätzen zu behandelnden Know-how-Vertrag gewertet, weil das Programm einem Fertigungsverfahren gleiche.

    Die Annahme eines als Pacht zu behandelnden Know-how-Vertrages (wie im Senatsurteil vom 3. Juni 1981 aaO) entspricht dem Willen der Parteien dann nicht, wenn diese kein Dauerschuldverhältnis, sondern - wie hier - eine kaufrechtliche Form der Überlassung der Software gewählt haben.

  • BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86

    Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages; Behandlung zweier Verträge

    Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des Programms und die Möglichkeit des Benutzers zur ungehinderten vertraglichen Verwendung (Senatsurteil vom 3. Juni 1981 - VIII ZR 153/80 = NJW 1981, 2684 = WM 1981, 954 = ZIP 1981, 868 m.Anm. Ellenberger).

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung darüber, welche Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall für die Beurteilung von Mängelfolgen heranzuziehen wären und ob insbesondere wie bei patentrechtsähnlichen Lizenzverträgen die §§ 325, 326 BGB maßgebend wären, wie das Berufungsgericht meint (vgl. BGH LM PatG § 9 Nr. 31 = DB 1979, 2367 = GRUR 1979, 768; demgegenüber §§ 542, 581 BGB für Fälle der Nutzungsbehinderung bei Softwareüberlassungsverträgen als pachtähnlichen "Know-how-Verträgen" Senatsurteil vom 3. Juni 1981 a.a.O.; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 5. Oktober 1981 - VIII ZR 259/80 = NJW 1982, 696 [BGH 05.10.1981 - VIII ZR 259/80]; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Mehrings NJW 1986, 1904 [OVG Niedersachsen 04.10.1984 - 6 A 11/83], Brandi-Dohrn CuR 1986, 63, Kilian in: Gorny/Kilian, Computer-Software und Sachmängelhaftung, 1985, S. 19 ff., Engel BB 1985, 1159, jeweils m.w.N.).

    Weitgehende Einigkeit besteht nur insofern, als in der Überlassung auch von Standardsoftware ein Nutzungsvertrag im wesentlichen über ein geistiges Werk gesehen wird, der häufig - so im vorliegenden Fall von beiden Parteien und vom Berufungsgericht - als Lizenzertrag oder als Know-how-Vertrag - so im Senatsurteil vom 3. Juni 1981 a.a.O. bezeichnet wird.

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 98/97

    Programmsperre; expiration date und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Soweit die Rechtsprechung ähnlich gestaltete Klauseln über den Ausschluß eines Weiterverbreitungsrechts für unwirksam gehalten hat (vgl. OLG Nürnberg NJW 1989, 2634, 2635), bestand für die Klägerin keine Verpflichtung, sich auf diese Rechtsauffassung einzurichten; denn die Frage der generellen Zulässigkeit des Einbaus einer Programmsperre, insbesondere im Verhältnis zu Zweit- und Dritterwerbern, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschiedenen Fälle lagen anders, vgl. Urt. v. 3.6.1981 - VIII ZR 153/80, NJW 1981, 2684; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004).
  • OLG München, 12.10.2000 - 29 U 3680/00

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

    Da die hier in Rede stehende Software gegen Zahlung eines Einmalentgelts auf Dauer überlassen wird (zur entsprechenden Anwendung kaufvertragsrechtlicher Bestimmungen vgl. BGH NJW 1981, 2684; CR 1987, 358; NJW 1990, 3011 = CR 1990, 707; CR 1997, 470, 472; CR 2000, 207; krit. Ulmer, CR 2000, 493 ff)) und daher die Sicherung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ausscheidet, kann der Einsatz von Programmsperren allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchsschutzes in Betracht kommen (vgl. Wuermeling, CR 1994, 585 ff; die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen blieb in der Entscheidung BGH CR 2000, 94 Programmsperre offen; vgl. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung Wuermeling in seiner Anmerkung CR 2000, 96 f).
  • OLG Köln, 09.08.1995 - 19 U 294/94

    Einbau einer Programmsperre durch den Lieferanten eines Softwareprogramms

    Besteht eine vertragliche Pflicht des Benutzers zu aktivem Schutz des Lizenzprogramms, so schließt dies die Pflicht zur Duldung von geeigneten Schutzmaßnahmen ein; der bloße Einbau gibt dem Nutzungsberechtigten in diesem Fall kein Recht zur außerordentliche Kündigung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (so BGH NJW 1981, 2684 f.) für den Fall eines unbefristeten Nutzungsvertrages).
  • OLG Bremen, 13.02.1997 - 2 U 76/96

    Kauf einer Software; Sittenwidrige Schädigung eines Käufers

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  • OLG Köln, 29.10.1999 - 19 U 94/99

    Programmsperre als Sachmangel und Frage des Gesamtwandlungsrechts

    Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des Programms und die Möglichkeit des Benutzers zur ungehinderten vertraglichen Verwendung (BGH CR 1987, 358 ff.; BGH NJW 1981, 2684 = WM 1981, 954 = ZIP 1981, 868; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 137; Senat NJW 1996, 733 ff.).
  • OLG Celle, 03.03.1992 - 20 U 69/90

    Rechtliche Einordnung von Verträgen über Software-Leistungen

    Zwar stellt eine sog. Programmsperre nicht stets einen Mangel eines auf die Überlassung von Software gerichteten (Kauf-, Werk- oder Miet-) Vertrages dar; entscheidend ist vielmehr, ob durch die Programmsperre dem Abnehmer die ungehinderte vertragliche Verwendung ermöglicht wird (vgl. BGH NJW 1987, 2004, 2005 [BGH 25.03.1987 - VIII ZR 43/86] ; NJW 1981, 2684).
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