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   BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77   

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BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 (https://dejure.org/1981,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 (https://dejure.org/1981,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 (https://dejure.org/1981,17)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Aussagepflicht des Gemeinschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechte des Gemeinschuldners - Vorschrift der Konkursordnung - Anordnung von Beugemitteln

  • jwilhelm.de PDF (Auszüge)

    Uneingeschränkte Aussagepflicht des Gemeinschuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 37
  • NJW 1981, 1431
  • NJW 1981, 1433
  • ZIP 1981, 361
  • MDR 1981, 818
  • StV 1981, 213
  • DB 1981, 984
 
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Wird zitiert von ... (287)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.04.1964 - VII ZR 156/62

    Anspruch auf Auskunftserteilung gegen Archichtekten

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Insbesondere sei ein Schuldner von der Verpflichtung, dem Berechtigten Auskunft zu erteilen und diese gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten (BGHZ 41, 318) gesetzlichen Regelung auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müsse.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese unbeschränkte Auskunftspflicht bislang als geboten und gerechtfertigt beurteilt worden (RGSt 60, S.290 für das Wirtschaftsverwaltungsrecht; BGHZ 41, 318 für den Beauftragten).

    Verschiedentlich wird für sämtliche Auskunftspflichtige aus dem Grundgesetz die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen hergeleitet (Rogall, a.a.O. S.150; Niese, ZStW 63, S.199 [220 f.]; weitere Nachweise BGHZ 41, 318 [323 f.]; vgl. auch LG Düsseldorf, MDR 1975, S.673; LG Koblenz, MDR 1975, S.766).

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.

    Die für das Strafverfahren nicht erforderliche Übermittlung von Informationen verletzt aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist daher unzulässig (vgl. BVerfGE 27, 344 [351 f.]).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Sie wird in der Rechtsprechung als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (BVerfGE 38, 105 [113]; BGHSt 14, 358 [364]).

    In der Rechtsprechung wird in dieser Regelung ein selbstverständlicher rechtsstaatlicher Grundsatz eines fairen Verfahrens erblickt, der die Persönlichkeit des Zeugen davor bewahre, von anderen Verfahrensbeteiligten als bloßes Objekt der Wahrheitsermittlung verwendet zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; BGHSt 17, 245 [246]).

  • BGH, 02.12.1952 - 1 StR 437/52

    Verurteilung wegen Meineids bei Ableisten eines falschen Offenbarungseides -

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Beschwört der Gemeinschuldner wissentlich falsche Aussagen über konkurserhebliche Umstände, so ist er wegen Meineids zu bestrafen ohne Rücksicht darauf, ob die gerichtlich angeordnete Aufklärung strafbare Handlungen zum Gegenstand hatte (BGHSt 3, 309; vgl. auch RGSt 66, 152).
  • RG, 29.02.1932 - III 984/31

    Ein "Verheimlichen von Vermögensstücken" kann gegeben sein, wenn der

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Beschwört der Gemeinschuldner wissentlich falsche Aussagen über konkurserhebliche Umstände, so ist er wegen Meineids zu bestrafen ohne Rücksicht darauf, ob die gerichtlich angeordnete Aufklärung strafbare Handlungen zum Gegenstand hatte (BGHSt 3, 309; vgl. auch RGSt 66, 152).
  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 6/62

    Gesamtdeutscher Arbeitskreis - Bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    In der Rechtsprechung wird in dieser Regelung ein selbstverständlicher rechtsstaatlicher Grundsatz eines fairen Verfahrens erblickt, der die Persönlichkeit des Zeugen davor bewahre, von anderen Verfahrensbeteiligten als bloßes Objekt der Wahrheitsermittlung verwendet zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; BGHSt 17, 245 [246]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) - die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Erweist sich aber eine aus vorkonstitutioneller Zeit überkommene Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen als ergänzungsbedürftig, dann stellt sich auch für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht und unter Rückgriff auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verfassung zu schließen (vgl. BVerfGE 37, 67 [81]; 49, 286 [301 ff.]; ferner BVerfGE 33, 23 [34]).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Um zu vermeiden, daß das für Disziplinargerichtsverfahren oder Ehrengerichtsverfahren anerkannte Schweigerecht unterlaufen wird, hat die Rechtsprechung den Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch auf das Vorstadium vor Einleitung förmlicher Verfahren ausgeweitet und demgemäß Beamten oder Angehörigen von Standesorganisationen gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsorganen ein Recht zur Verweigerung solcher Auskünfte zugebilligt, durch die sie sich selbst einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung beschuldigen müßten (BDHE 4, 59 für Beamte; BGHSt 27, 374 für Rechtsanwälte; einschränkend BVerwGE 43, 227 für militärische Geheimsachenbearbeiter).
  • BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69

    Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - Bestimmung von Umfang und Grenzen des

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
    Um zu vermeiden, daß das für Disziplinargerichtsverfahren oder Ehrengerichtsverfahren anerkannte Schweigerecht unterlaufen wird, hat die Rechtsprechung den Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch auf das Vorstadium vor Einleitung förmlicher Verfahren ausgeweitet und demgemäß Beamten oder Angehörigen von Standesorganisationen gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsorganen ein Recht zur Verweigerung solcher Auskünfte zugebilligt, durch die sie sich selbst einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung beschuldigen müßten (BDHE 4, 59 für Beamte; BGHSt 27, 374 für Rechtsanwälte; einschränkend BVerwGE 43, 227 für militärische Geheimsachenbearbeiter).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsgemäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den entsprechenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen - etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung - in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO/Fritsche aaO § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 138 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 3).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    bb) Die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ).

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 110, 1 ).

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; 109, 279 ).

    Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ).

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