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   BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81   

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https://dejure.org/1982,684
BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81 (https://dejure.org/1982,684)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1982 - VIII ZR 26/81 (https://dejure.org/1982,684)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1982 - VIII ZR 26/81 (https://dejure.org/1982,684)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Stillschweigender Haftungsausschluss für Verschleißmängel bei Inzahlungnahme eines Pkw

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gewährleistung bei Leistung an Erfüllungs Statt: Konkludenter Haftungsausschluß bei Inzahlunggabe eines Altwagens hinsichtlich normaler Verschleißmängel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verkauf eines Neuwagens gegen Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens - Wandlung des Gebrauchtwagenkaufvertrags wegen Vorliegens von Sachmängeln - Ausschluss der Haftung für auf Verschleiß beruhende Sachmängel durch stillschweigende Vereinbarung - Übernahme des Risikos für ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Gewährleistungsausschluß bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 476, 459
    Gewährleistung des Käufers eines Neufahrzeugs für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 334
  • NJW 1982, 1700
  • ZIP 1982, 971
  • MDR 1982, 747
  • JR 1982, 498
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81
    Dem Beklagten habe ebenso wie in dem vom erkennenden Senat in BGHZ 46, 338 entschiedenen Fall die Befugnis zugestanden, einen Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug durch den alten Wagen zu ersetzen; für diesen habe er nach § 365 BGB wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

    Es meint, entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 46, 338 ff; kritisch dazu Pfister MDR 1968, 361 ff, Dubischar JZ 1969, 175 ff) sei in einem Fall wie dem vorliegenden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft die Vereinbarung über den Gebrauchtwagen so auszulegen, daß das Wandelungsrecht außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln des Gebrauchtwagens jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn der Händler zur Rücknahme auch des Neuwagens nicht bereit sei.

    Auch in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 18. Januar 1967 (BGHZ 46, 338 ff) bestand weder Anlaß noch Gelegenheit, über einen Gewährleistungsausschluß zu entscheiden, weil das Berufungsgericht den dort behaupteten Mangel (einen früheren Unfalltotalschaden) nur unterstellt und auch den Inhalt der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig festgestellt hatte; die Sache war deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl. dazu die Veröffentlichung in WM 1967, 228 unter II und III, insoweit in BGHZ 46, 338 nicht abgedruckt), ohne daß die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses bereits endgültig verneint werden sollte.

  • BGH, 28.05.1980 - VIII ZR 147/79

    Wandelung eines Neuwagenkaufvertrags bei in Kommission gegebenem Altfahrzeug

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - Ersetzungsbefugnis des Beklagten und Leistung an Erfüllungs Statt - zutrifft oder ob bei der hier gewählten Gestaltung der Vereinbarungen zwei selbständige, allerdings durch eine Verrechnungsabrede zueinander in Beziehung gesetzte Kaufverträge anzunehmen sind (vgl. zu der ähnlichen Sachlage bei Vereinbarung eines Vermittlungsauftrags für den Altwagen Senatsurteil vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = LM BGB § 467 Nr. 6 = NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).

    Verträge über die Inzahlungnahme von Altwagen beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge oder die dabei abgeschlossenen Vermittlerverträge sind typische Verträge des täglichen Lebens, deren Auslegung deshalb vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = LM BGB § 433 Nr. 52 = NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756 - und vom 18. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = LM BGB § 467 Nr. 6 = NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).

  • BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 83/77

    Inzahlungnahme des alten Wagens i.R.e. Neuwagenkaufs bei einem

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81
    Verträge über die Inzahlungnahme von Altwagen beim Erwerb neuer Kraftfahrzeuge oder die dabei abgeschlossenen Vermittlerverträge sind typische Verträge des täglichen Lebens, deren Auslegung deshalb vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = LM BGB § 433 Nr. 52 = NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756 - und vom 18. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = LM BGB § 467 Nr. 6 = NJW 1980, 2190 = WM 1980, 1010).

    In den Fällen, in denen der erkennende Senat über Mängelansprüche des aufkaufenden oder in Zahlung nehmenden Händlers zu entscheiden hatte, bestand keine Veranlassung, einen Haftungsausschluß zu erörtern, weil es sich entweder um Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel handelte, deren Ausschluß nach § 476 BGB unwirksam ist, oder um dem Händler bekannte Mängel, für die der Verkäufer nach § 460 BGB ohnehin nicht haftet (Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56 = BB 1957, 238 = DB 1957, 186, vom 21. Oktober 1964 - VIII ZR 151/63 = LM BGB § 463 Nr. 11 = NJW 1965, 35; für die ähnlich liegenden Fälle bei Vereinbarung eines Vermittlungsvertrages über den Gebrauchtwagen Senatsurteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 aaO).

  • BGH, 31.03.1982 - VIII ZR 65/81

    Vertragsauslegung - Gebrauchtwagenkauf - Kfz-Händler - Agenturvertrag - Kündigung

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81
    In einem weiteren Urteil vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 (zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat mit einer dem Gewährleistungsausschluß nahekommenden Begründung entschieden, daß ein Agenturvertrag über einen "in Zahlung gegebenen" Gebrauchtwagen von dem Händler nicht wegen nachträglich bekannt werdender schwerer Folgen eines vom Auftraggeber an sich mitgeteilten Unfallschadens vorzeitig gekündigt werden könne.
  • BGH, 21.10.1964 - VIII ZR 151/63
    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81
    In den Fällen, in denen der erkennende Senat über Mängelansprüche des aufkaufenden oder in Zahlung nehmenden Händlers zu entscheiden hatte, bestand keine Veranlassung, einen Haftungsausschluß zu erörtern, weil es sich entweder um Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel handelte, deren Ausschluß nach § 476 BGB unwirksam ist, oder um dem Händler bekannte Mängel, für die der Verkäufer nach § 460 BGB ohnehin nicht haftet (Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56 = BB 1957, 238 = DB 1957, 186, vom 21. Oktober 1964 - VIII ZR 151/63 = LM BGB § 463 Nr. 11 = NJW 1965, 35; für die ähnlich liegenden Fälle bei Vereinbarung eines Vermittlungsvertrages über den Gebrauchtwagen Senatsurteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 aaO).
  • BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 19/56
    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81
    In den Fällen, in denen der erkennende Senat über Mängelansprüche des aufkaufenden oder in Zahlung nehmenden Händlers zu entscheiden hatte, bestand keine Veranlassung, einen Haftungsausschluß zu erörtern, weil es sich entweder um Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel handelte, deren Ausschluß nach § 476 BGB unwirksam ist, oder um dem Händler bekannte Mängel, für die der Verkäufer nach § 460 BGB ohnehin nicht haftet (Senatsurteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56 = BB 1957, 238 = DB 1957, 186, vom 21. Oktober 1964 - VIII ZR 151/63 = LM BGB § 463 Nr. 11 = NJW 1965, 35; für die ähnlich liegenden Fälle bei Vereinbarung eines Vermittlungsvertrages über den Gebrauchtwagen Senatsurteil vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 aaO).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).
  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    An dieser Auffassung hat der Senat bisher festgehalten, die Rechtslage allerdings anders beurteilt, wenn die Beteiligten nebeneinander einen Neuwagenkauf und einen den Gebrauchtwagen betreffenden Vermittlungsauftrag oder Kommissionsvertrag geschlossen haben (Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 = WM 1978, 756; vom 28. Mai 1980 - VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 und vom 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 = WM 1982, 710 = ZIP 1982, 974; offengelassen bei dem Abschluß eines besonderen Kaufvertrages über den Altwagen mit Verrechnungsabrede in BGHZ 83, 334).

    Die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens schließlich kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 83, 334) gerade für die typischen Verschleißmängel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen sein.

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - 9 U 160/16

    Neuwagenkaufvertrag: Gewährleistungsansprüche des Neuwagenhändlers bei

    Seine Interessen werden dadurch ausreichend gewahrt, dass bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens regelmäßig von einem weitgehenden Gewährleistungsausschluss auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 1982, 1700; siehe im Übrigen unten).

    Der Neuwagenhändler ist in derartigen Fällen bereit, bei der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens gewisse Risiken einzugehen, um seinen Vertragspartner als Kunden für den Neuwagen zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1982, 1700; ähnlich zum konkludenten Gewährleistungsausschluss bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens OLG Köln, MDR 1973, 672; OLG Frankfurt, NJW 1974, 1823; ausführlich zum stillschweigenden Gewährleistungsausschluss in derartigen Fällen Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 4043 ff.).

    dd) Von einem Gewährleistungsausschluss wäre nur dann nicht auszugehen, wenn die Parteien im Vertrag in einer eindeutigen Weise eine vom Normalfall abweichende Regelung vereinbart hätten (so ausdrücklich BGH, NJW 1982, 1700, 1701, Rn. 16).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1982 (NJW 1982, 1700) ergibt sich nichts Anderes.

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Die Auslegung von Vertragsformularen, die wie hier in einer großen Zahl von Fällen verwendet werden, ist revisionsgerichtlich überprüfbar, denn sie betrifft eine Rechtsfrage (BAG AP Nr. 64 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 1997, 1009; BGHZ 83, 334 = LM Nr. 15 zu § 476 BGB; BSGE 51, 82 = SozR 2200 § 189 Nr. 2; dazu näher auch BSG vom 8. Februar 1996 - 11 RAr 61/95 mwN zur Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Die hier zu prüfenden vertraglichen Vereinbarungen stellen auch keine sog "typischen" Verträge dar, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung von Vertragsformularen - geschlossen werden und die revisionsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbar sind (BGH, Urteil vom 21. April 1982, BGHZ 83, 334; BAG, Urteil vom 11. Mai 1983, BAGE 42, 349, 356).
  • AG Offenbach, 27.09.2004 - 38 C 276/04

    Aktuelle Rechtsprechung - Sachmangel oder Verschleiß?

    In einer älteren Entscheidung hat der BGH dazu tendiert, Abnutzung der Bremsbacken, Undichtigkeit der Bremszylinder, ausgeschlagene Lagerung des Achsträgers und angeschlagenes Lenkgetriebe bei einem fünf Jahre alten und 97.000 km gelaufenen Pkw schon als Verschleiß anzusehen ( Urt . v. 21.04.1982 - VIII ZR 26/81, NJW 1982, 1700).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2012 - 15 U 258/10

    Kaufvertragsrecht: Gebrauchtwagenkauf; stillschweigender Haftungsausschluss bei

    Vielmehr muss sie es hinnehmen, dass es den wohl verstandenen Interessen beider Parteien entspricht, für Sachmängel einen Haftungsausschluss anzunehmen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH NJW 1982, 1700).
  • LG Mannheim, 14.10.2014 - 1 O 53/14

    Händlergeschäft - Ausschluss von Gewährleistungsrechten unter Kaufleuten

    Die Vereinbarung eines Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistung unter gewerblichen Händlern ist nicht an eine bestimmte Form der Erklärung gebunden, sie kann vielmehr auch mündlich oder sogar stillschweigend vereinbart werden (vgl. zur Möglichkeit eines stillschweigenden Gewährleistungsausschlusses BGH, Urteil vom 21. April 1982 - VIII ZR 26/81 -, BGHZ 83, 334-341).
  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 28 U 190/04

    Beweislast, Soll-Beschaffenheit

    II. Sodann kommt, ohne dass es entscheidend hierauf noch ankommt, nach der Interessenlage zwischen den gewerblichen Parteien ein stillschweigender Haftungsausschluss ähnlich wie bei der Inzahlunggabe eines Altwagens für Verschleißmängel (vgl. BGH NJW 1982, 1700) in Betracht.
  • OLG Brandenburg, 31.03.2020 - 3 U 105/19

    Gewährleistungsausschluss bei Inzahlunggeben eines Gebrauchtwagens

    Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.12.2018, 9 U 160/16), die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt (BGH, NJW 1982, 1700), auch auf den hiesigen Sachverhalt anwendbar ist.
  • OLG Brandenburg, 29.06.2020 - 3 U 105/19

    Rechte eines Kfz-Händlers bei Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs

  • BSG, 24.11.1994 - 7 RAr 54/93
  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 61/95

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsgeld - Ausübung einer die

  • LG Dortmund, 30.11.2007 - 3 O 220/07

    Autokauf, Inzahlungsnahme, Untersuchungspflicht

  • OLG Bamberg, 08.05.1984 - 5 U 21/84
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