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   BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80   

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https://dejure.org/1981,115
BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80 (https://dejure.org/1981,115)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1981 - VII ZR 319/80 (https://dejure.org/1981,115)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1981 - VII ZR 319/80 (https://dejure.org/1981,115)
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Zahlung an nachrangigen Vollstreckungsgläubiger

§ 812 BGB, zum Bereicherungsausgleich, wenn der Drittschuldner irrtümlich auf eine nachrangige Forderungspfändung (§§ 829, 804 Abs. 3 ZPO) gezahlt hat: direkter Bereicherungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ungerechtfertigte Bereicherung - Mehrfache Forderungspfändung - Irrtümliche Falschleistung - Zurückverlangen des gezahlten Betrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 835; ZPO § 840
    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

Papierfundstellen

  • BGHZ 82, 28
  • NJW 1982, 173
  • ZIP 1981, 1380
  • MDR 1982, 221
  • JR 1982, 286
  • BauR 1982, 71
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.10.1978 - VII ZR 71/76

    gescheiterter Hotelverkauf - § 812 BGB, Schuldübernahme,

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Es sind vielmehr stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten (zuletzt BGHZ 72, 246 (250, 251) = NJW 1979, 157 m. Nachw.; vgl. auch den III. Zivilsenat, NJW 1977, 38 (40 unter III)).

    Dagegen mußte in BGHZ 72, 246 = NJW 1979, 157, bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung einer für einen Dritten geleisteten Zahlung außer Betracht bleiben, daß die Zahlung auch zur Erfüllung einer eigenen, aus Schuldbeitritt herrührenden Verpflichtung des Zahlenden geleistet wurde, weil der Schuldbeitritt lediglich der zeitweiligen zusätzlichen Sicherung des Gläubigers bei sogenannter abgekürzter Leistung dienen sollte und deshalb die sich daraus ergebende Rechtsbeziehung dem sonstigen Leistungsverhältnis untergeordnet war.

    Für die Leistung an ihn fehlt es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung festgelegten rechtlichen Grund (zum mehrgliedrigen Rechtsgrund vgl. den Fall BGHZ 71, 309 = NJW 1978, 1578, zur mehrfachen Tilgungsbestimmung BGHZ 70, 389 (397) = NJW 1978, 1375, und BGHZ 72, 246 (249) = NJW 1979, 157).

  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 219/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Er darf deshalb im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen, mit ihr aufrechnen und vor allem auf Leistung an sich klagen (BGH, NJW 1978, 1914).

    Für den Drittschuldner ist fortan der Vollstreckungsgläubiger maßgeblich, der Vollstreckungsschuldner ist für ihn bedeutungslos geworden (BGH, NJW 1978, 1914).

    Soweit die Bekl. geltend machen, die Kl. habe mit der von ihr als Drittschuldnerin gem. § 840 ZPO erteilten Auskunft zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, werden sie allerdings kaum durchdringen können (BGHZ 69, 328 = NJW 1978, 44; BGH, NJW 1978, 1914).

  • BGH, 25.03.1976 - VII ZR 32/75

    Stille Zession und Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Wirtschaftlich steht sie ihr sogar gleich (BGHZ 66, 150 (153) = NJW 1976, 1090).

    Drittschuldners - ebenso ausgesetzt wie der eine bereits abgetretene Forderung pfändende Gläubiger der Bereicherungsklage des Abtretungsempfängers (dazu BGHZ 66, 150 = NJW 1976, 1090; vgl. auch BGH, NJW 1970, 463).

    Ein Wegfall der Bereicherung kann u. a. dadurch eintreten, daß es der Bereicherungsschuldner im Vertrauen auf den rechtmäßigen und rechtsbeständigen Empfang der Zahlung unterläßt, rechtzeitig anderweitige Befriedigung zu suchen (BGHZ 26, 185 (195) = NJW 1958, 457; BGHZ 66, 150 (155) = NJW 1976, 1090).

  • BGH, 11.05.1978 - VII ZR 55/77

    Bevorzugung eines Vergleichsgläubigers im Liquidationsvergleich

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Für die Leistung an ihn fehlt es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung festgelegten rechtlichen Grund (zum mehrgliedrigen Rechtsgrund vgl. den Fall BGHZ 71, 309 = NJW 1978, 1578, zur mehrfachen Tilgungsbestimmung BGHZ 70, 389 (397) = NJW 1978, 1375, und BGHZ 72, 246 (249) = NJW 1979, 157).
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Für die Leistung an ihn fehlt es an dem durch die getroffene Zweckbestimmung festgelegten rechtlichen Grund (zum mehrgliedrigen Rechtsgrund vgl. den Fall BGHZ 71, 309 = NJW 1978, 1578, zur mehrfachen Tilgungsbestimmung BGHZ 70, 389 (397) = NJW 1978, 1375, und BGHZ 72, 246 (249) = NJW 1979, 157).
  • BGH, 30.05.1968 - VII ZR 2/66

    Lupinenweg - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Direktkondiktion

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    So hat der Senat z. B. in BGHZ 50, 227 = NJW 1968, 1822, eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen einer Bank und einem Wohnungsbauunternehmen angenommen, an das von der Bank ein Darlehen für Erwerber eines Eigenheims ausbezahlt wurde und das für den gewährten Kredit die Mit haftung übernommen hatte.
  • BGH, 17.12.1969 - VIII ZR 10/68

    Sonderkonto Pfandgläubiger - Prätendentenstreit bei Hinterlegung außerhalb der

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Drittschuldners - ebenso ausgesetzt wie der eine bereits abgetretene Forderung pfändende Gläubiger der Bereicherungsklage des Abtretungsempfängers (dazu BGHZ 66, 150 = NJW 1976, 1090; vgl. auch BGH, NJW 1970, 463).
  • BGH, 09.06.1976 - VIII ZR 19/75

    Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Dabei genießt der Drittschuldner den besonderen umfassenden Schutz des § 836 II ZPO (über dessen Tragweite vgl. BGHZ 66, 394 = NJW 1976, 1453).
  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 31/73

    Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Es sind vielmehr stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten (zuletzt BGHZ 72, 246 (250, 251) = NJW 1979, 157 m. Nachw.; vgl. auch den III. Zivilsenat, NJW 1977, 38 (40 unter III)).
  • BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80
    Ein Wegfall der Bereicherung kann u. a. dadurch eintreten, daß es der Bereicherungsschuldner im Vertrauen auf den rechtmäßigen und rechtsbeständigen Empfang der Zahlung unterläßt, rechtzeitig anderweitige Befriedigung zu suchen (BGHZ 26, 185 (195) = NJW 1958, 457; BGHZ 66, 150 (155) = NJW 1976, 1090).
  • BGH, 22.12.1971 - VIII ZR 162/70

    Einwendungen des Drittschuldners

  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 535/80

    Bereicherungsanspruch des Scheinvaters

  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01

    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende

    Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizieren (im Anschluß an BGHZ 82, 28).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369).

    Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen (BGHZ 82, 28, 32).

    Der Vollstreckungsgläubiger ist auch dann Leistungsempfänger, wenn die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204).

    In den vorausgegangenen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Zahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert werden kann, wenn die gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht.

    Denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckungsschuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31).

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher behandelten Fall der Mehrfachpfändung lediglich dadurch, daß es dem Drittschuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, um jeder weiteren Inanspruchnahme durch andere Pfändungsgläubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82, 28, 32).

  • OLG Naumburg, 05.04.2012 - 1 U 90/11

    Drittwiderspruchsklage: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer

    Hat er dennoch "auf die Pfändung" geleistet, blieb ihm nur der Weg, das Geleistete vom Vollstreckungsgläubiger, hier vom beklagten Land, zu kondizieren (BGH NJW 1982, 173, 174 f.; 2002, 2871; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 315 Rdn. 3; Sosnitza, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 1281 Rdn. 2).
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17

    Wann geht der Pfändungsschutz im P-Konto verloren?

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin auszahlt, obwohl auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben besteht (BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO) oder sie bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32 f).

    Da die der Pfändung unterliegenden Auszahlungsansprüche der Beklagten zur Einziehung überwiesen waren, konnte sie die der Schuldnerin zustehenden Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen und konnte die Klägerin nach § 362 Abs. 1 BGB befreiend an die Beklagte leisten und sowohl die Einziehungsrechte der Beklagten als auch die Forderung der Schuldnerin zum Erlöschen bringen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 32).

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