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   BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80   

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https://dejure.org/1982,375
BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80 (https://dejure.org/1982,375)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1982 - I ZR 27/80 (https://dejure.org/1982,375)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1982 - I ZR 27/80 (https://dejure.org/1982,375)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freiberuflicher Propagandist als Handelsvertreter - Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) - Handelsvertreterausgleichsanspruch - Einholung eines demoskopischen Gutachtens über die Laufkundschaft und Stammkundschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Kaufhauspropagandist -, AA des HV, Kaufhausrepräsentant, Propagandistin in Kaufhaus als HV, Öffnungszeiten, Mitursächlichkeit für die Werbung neuer Kunden, Sogwirkung der Marke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 84 Abs. 1 Satz 1
    Begriff der Vermittlungstätigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1757
  • MDR 1982, 821
  • VersR 1982, 647
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.1964 - VII ZR 204/62

    Begriff des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80
    Dadurch war die Selbständigkeit der Klägerin jedoch schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht durch Weisungen der Beklagten gehalten war, die Verkaufszeiten persönlich einzuhalten, sondern sich an beiden Ständen durch ihre beiden Mitarbeiter vertreten lassen durfte (vgl. BGH VersR 1964, 331); für die Klägerin persönlich bestand eine Arbeitszeit- und Urlaubsregelung nicht, vielmehr war sie nur verpflichtet, für eine durchgehende Betreuung der Verkaufsstände zu den Öffnungszeiten und für die Erledigung der Berichtspflichten zu sorgen.
  • BGH, 21.01.1965 - VII ZR 22/63

    Anforderungen an die Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80
    Schon darin liegt eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin; es war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, daß die Klägerin eine weitergehende Werbetätigkeit entfaltete, etwa von sich aus an die Kunden herantrat und diese zu einem Geschäftsabschluß zu überreden versuchte (vgl. BGHZ 43, 108, 113 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63] - Lotto-Annahme-Stelle).
  • BGH, 31.05.1965 - VII ZR 279/63

    Rechtsstellung eines Tankstellenverwalters als Handelsvertreter - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80
    Selbst wenn die Kunden mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen konnten, ihr Vertragspartner sei das Kaufhaus, ändert sich deshalb die rechtliche Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nicht (vgl. BGH v. 31.05.1965 - VII ZR 279/63, S. 8).
  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

    Auszug aus BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80
    Maßgebend für die rechtliche Einordnung ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die vereinbarungsgemäß und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BGHZ 59, 87, 91).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 34/73

    Verfahrensrecht - Revision gegen Grundurteil; Mitverschulden eines Bauherrn

    Auszug aus BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80
    Einer auf § 304 ZPO gestützten Rüge der Revision bedurfte es nicht; die Frage, ob das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen durfte, war von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH NJW 1975, 1968).
  • RG, 02.03.1933 - VI 350/32

    1. Bedarf, wenn in einem formgerechten Grundstücksveräußerungsvertrag der Käufer

    Auszug aus BGH, 11.03.1982 - I ZR 27/80
    Für die Abwicklung des Innenverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten ist es unerheblich, ob dessen rechtliche Gestaltung den Kunden offenbart wurde oder diese glaubten, den Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen zu haben (vgl. Brüggemann, Großkomm. zum HGB, 3. Aufl., § 84 Rdn. 14); zumal da es für die Wirksamkeit des durch einen Vertreter mit dem Kunden abgeschlossenen Geschäfts nicht darauf ankommt, ob dem Kunden die Person des Vertretenen bekannt oder auch nur erkennbar ist (RGZ 140, 335, 338; BGH LM BGB Nr. 10 zu § 164).
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