Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.03.1982

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,452
BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82 (https://dejure.org/1982,452)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.1982 - 2 BvR 320/82 (https://dejure.org/1982,452)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 (https://dejure.org/1982,452)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 55; GG Art. 33 Abs. 5
    Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanrechnung - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2062 (Ls.)
  • NVwZ 1982, 429
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte "Besoldung" gewährleistet (vgl BVerfGE 49, 260 (272); 44, 249 (263); 8, 1 (13f]).

    Der Grundsatz der Alimentationspflicht besagt nicht, daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt und in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus dem Beamtenverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 44, 249 [269]; 55, 207 [238 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    a) Die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten von Verfassungs wegen obliegende Alimentationsverpflichtung, die auch die Gewährleistung von Versorgungsbezügen umfaßt, beläßt dem Gesetzgeber in der Frage, welcher Lebensunterhalt angemessen ist, einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl BVerfGE 8, 1 (22]).

    Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte "Besoldung" gewährleistet (vgl BVerfGE 49, 260 (272); 44, 249 (263); 8, 1 (13f]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Versichertenrenten sind zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (vgl BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 55, 114 [131]).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Der Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert jedoch nicht schlechthin den Erlaß gesetzlicher Vorschriften, die sich für den Betroffenen ungünstiger als bisherige Regelungen auswirken und eine Einschränkung bisher eingeräumter Rechtspositionen mit sich bringen (vgl hierzu etwa BVerfGE 58, 81 [122 f.); § 49 Abs. 2 letzter Satz BeamtVG ).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Sie garantiert lediglich den Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt (BVerfGE 16, 94 (112f]).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte "Besoldung" gewährleistet (vgl BVerfGE 49, 260 (272); 44, 249 (263); 8, 1 (13f]).
  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Der Gesetzgeber kann aus sachgerechten Gründen und unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes die Bezüge herabsetzen (BVerfGE 18, 159 (166f]).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Der Grundsatz der Alimentationspflicht besagt nicht, daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt und in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus dem Beamtenverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 44, 249 [269]; 55, 207 [238 f.]).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Versichertenrenten sind zwar dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (vgl BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 55, 114 [131]).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
    Der Grundsatz der Alimentationspflicht besagt nicht, daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt und in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus dem Beamtenverhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfGE 17, 337 [350 f.]; 44, 249 [269]; 55, 207 [238 f.]).
  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    a) Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.3.1977 BVerfGE 44, 249/269; BVerfGE 55, 207/238 f.; vom 19.5.1982 BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256/298).

    aa) Unter diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 BeamtVG), auf die Versorgungsbezüge eines Beamten als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 17, 337; BVerfG BayVBl 1982, 496; BVerfGE 76, 256, jeweils zu § 55 BeamtVG bzw. dessen Vorgängerregelungen).

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - ZBR 1982, 242).
  • BVerwG, 09.11.1983 - 2 B 102.83

    Beamtenrecht - Ruhensregelung - Verfassungsmäßigkeit

    Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - (ZBR 1982, 242 = NVwZ 1982, 429 [BVerfG 19.05.1982 - 2 BvR 320/82] mit zahlreichen weiteren Nachweisen) zu § 55 BeamtVG n.F., auf die der Senat bereits im Beschluß vom 27. Oktober 1982 Bezug genommen hat, sowie aus den Ausführungen in dem Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - (NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]).

    Die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente ist seither nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen und erscheint auf Grund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/217 4 S. 17 ff.; Kümmel, BeamtVG, § 55 Anm. 3.2; vgl. auch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [a.a.O.]).

    Insofern stellt Art. 33 Abs. 5 GG eine Sondervorschrift gegenüber Art. 14 GG dar (BVerfGE 55, 372 [396]; BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.]; BVerwGE 20, 29 [31 f.]; Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 38.72 - [DÖD 1976, 32]).

    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 GG), der in aller Regel für den Bereich des Beamtenrechts durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert wird (vgl. u.a. BVerfGE 55, 372 [396]; Beschluß vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.]), steht einer Ruhensregelung der hier getroffenen Art nicht entgegen.

    Soweit ein Schutz des Vertrauens Betroffener durch eine angemessene Übergangsregelung geboten sein kann, ist dem durch Art. 2 § 2 des 2. HStruktG ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 55 Rz 3).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 33.81

    Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    § 160 a BBG a.F., § 55 BeamtVG wirken sich nur auf die Höhe der zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 [243]).

    - Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Ruhensregelung verletzt aber auch den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu wahrenden Alimentationsgrundsatz nicht (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 30.81

    Rententeil - Freiwillig geltender Beitrag - Anwendung

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553]).

    § 160 a BBG a.F. (§ 55 BeamtVG) wirkt sich nur auf die Höhe der zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 [243]. Insofern geht Art. 33 Abs. 5 GG) als Sondervorschrift dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]; Fürst, GKÖD I, Teil 3, O § 55 Rz. 3).

    - Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Ruhensregelung verletzt aber auch den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu wahrenden Alimentationsgrundsatz nicht (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 6.82

    Versorgungsbezüge - Anrechnung von Renten - Rentenanteil aus freiwilligen

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    § 55 BeamtVG wirkt sich nur auf die Höhe der zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 [243]. Insofern geht Art. 33 Abs. 5 GG als Sondervorschrift dem Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]; Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 55 Rz 3).

    - Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Ruhensregelung verletzt aber auch den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu wahrenden Alimentationsgrundsatz nicht (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 39.81

    Eingriff in den Rechtsstand von Beamten mit Anwartschaft auf Versorgungsbezüge

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß die seit der Rentenreform von 1957 dynamisierte Rente nicht mehr ausschließlich beitragsbezogen ist und aufgrund des geltenden modifizierten Umlageverfahrens nur noch zu einem Bruchteil als aus den früheren Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert erscheint (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucks. IV/2174, S. 17 ff.; Kümmel a.a.O., RdNr. 3.2; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242] und vom 22. Juni 1982 - 2 BvR 282/82 - [NVwZ 1982, 553 [BVerfG 22.06.1982 - 2 BvR 282/82]]).

    § 160 a BBG a.F. (§ 55 BeamtVG) wirkt sich nur auf die Höhe der zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge aus (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 [243]).

    - Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Ruhensregelung verletzt aber auch den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu wahrenden Alimentationsgrundsatz nicht (vgl. BVerfG, ZBR 1982, 242 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2006 - 10 A 10053/06

    Verrentung von Kapitalabfindungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen

    Dies beruht darauf, dass die von der Beklagten erbrachten erheblichen finanziellen Leistungen zur NATO der zusätzlichen Versorgung des Klägers nicht nur über die von dieser Einrichtung geleisteten Beiträge zu Gute kamen, sondern dem Kläger ebenso schon in Form der während seiner Entsendezeit gewährten höheren Bezüge zugeflossen sind, die ihn mit in die Lage versetzt hatten, sich an dieser Versorgung auch durch eigene Beitragsleistungen zu beteiligen (vgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm. zum Bundesbeamtengesetz und Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 2006, § 56 BeamtVG, S. 11; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Mai 2006, § 56 BeamtVG, S. 6; BVerfG, ZBR 1982, S. 242 u. ZBR 1988, S. 30 sowie BVerwG, DÖD 1973, S. 103).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81

    Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

    Sie dienen lediglich der Vermeidung einer Doppel Versorgung aus öffentlichen Mitteln und führen insoweit zu einer - begrenzten - Rentenanrechnung (BVerfGE 44, 249 [269]; 55, 207 [238 f.] mit weiteren Nachweisen; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242]).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 154/83

    Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf eine Zusatzversorgung

    Die gesetzlichen Renten bleiben unangetastet (BVerfG NVwZ 1982, 429 [BVerfG 19.05.1982 - 2 BvR 320/82]).
  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 4577/03

    §§ 14 Abs 1 S 1 und 69e Abs 3 BeamtVG sind mit Art 33 Abs 5 GG unvereinbar;

  • BAG, 08.04.1986 - 3 AZR 611/84

    Anrechnung eines Leistungszuschlags der gesetzlichen Knappschaftsversicherung auf

  • VG Koblenz, 31.03.2017 - 5 K 46/17

    Beamter; Anspruch auf Ehrensold aufgrund früherer Ehrenamtstätigkeit

  • OVG Thüringen, 21.06.2013 - 2 ZKO 894/11

    Zur Anrechnung von Dienstzeiten bei den Grenztruppen der ehem. DDR beim

  • BGH, 27.03.1984 - IX ZR 147/83

    Auslegung einer Versorgungszusage bei Verweisung auf beamtenrechtliche

  • BVerwG, 23.03.1983 - 2 B 148.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VG Regensburg, 15.01.2016 - RO 1 S 15.2115

    Ruhensberechnung und Rückforderung überzahlterBezüge

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2004 - 9 E 6486/03

    Verfassungswidrigkeit der §§ 14 Abs 1 S 1, 69e Abs 3 BeamtVG

  • BVerwG, 15.06.1987 - 6 CB 18.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2000 - 2 L 3835/00

    Rente; Versorgungsbezüge; Versorgungskürzung; Vertrauensschutz;

  • BVerwG, 27.10.1982 - 2 B 74.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anrechnung von

  • VGH Bayern, 17.11.2009 - 14 ZB 09.1214

    Keine ernstlichen Zweifel; Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG

  • LAG Hamm, 15.01.1985 - 6 Sa 1055/84

    Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Arbeitsvertrag, der

  • OLG Köln, 13.07.1983 - 16 U 1/83

    Anrechnung einer BfA-Rente bei der Berechnung von Versorgungsbezügen zu 97, 81

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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.1982 - VIII ZR 281/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,3333
BGH, 17.03.1982 - VIII ZR 281/81 (https://dejure.org/1982,3333)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1982 - VIII ZR 281/81 (https://dejure.org/1982,3333)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1982 - VIII ZR 281/81 (https://dejure.org/1982,3333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Pachtvertrages - Versagung der Genehmigung zum Kiesabbau - Auslegung der behördlichen Entscheidung - Auslegung der vertraglichen Aufhebungsklausel - Haftung für das Vorhandensein von Kies

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2062
  • MDR 1982, 925
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.1973 - VIII ZR 205/71
    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - VIII ZR 281/81
    Diese rechtliche Einordnung trifft zu; denn nach dem Vertrag wurde der Beklagten der Besitz an den Grundstücken des Klägers überlassen und die Berechtigung zur Fruchtziehung, nämlich zum Kiesabbau, eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1951 - I ZR 85/50 = LM BGB § 581 Nr. 2 und Senatsurteil vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 = LM BGB § 581 Nr. 35 = WM 1973, 386).
  • BGH, 27.09.1951 - I ZR 85/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - VIII ZR 281/81
    Diese rechtliche Einordnung trifft zu; denn nach dem Vertrag wurde der Beklagten der Besitz an den Grundstücken des Klägers überlassen und die Berechtigung zur Fruchtziehung, nämlich zum Kiesabbau, eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1951 - I ZR 85/50 = LM BGB § 581 Nr. 2 und Senatsurteil vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 = LM BGB § 581 Nr. 35 = WM 1973, 386).
  • BGH, 20.04.1977 - VIII ZR 287/75

    Pachtdiskothek im Mischgebiet

    Auszug aus BGH, 17.03.1982 - VIII ZR 281/81
    Da eine auf die Beschaffenheit der Pachtsache gestützte Verweigerung der Genehmigung und das dadurch begründete behördliche Verbot die Mangelhaftigkeit der Pachtsache zur Folge hätte (BGHZ 68, 294, 296 und Gelhaar in BGB - RGRK, 12. Aufl. § 537 Rdn. 16 je m.w.N.), wäre die Beklagte im Falle einer bestandskräftigen Verweigerung der Abbaugenehmigung ohne die Regelung in § 7 des Vertrages von der Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses befreit (§§ 581 Abs. 2, 537 BGB).
  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 63/90

    Leistungsstörungen bei langfristigem Pachtvertrag zum Gesteinsabbau

    Denn (auch) öffentlich-rechtliche Hindernisse und Beschränkungen des Gebrauchs oder der Nutzung einer Pachtsache stellen einen Mangel im Sinne der §§ 537 ff dar, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Pachtsache beruhen (BGHZ 68, 294, 296; BGH, Urteil vom 17. März 1982 - VIII ZR 281/81 = NJW 1982, 2062, 2063; Bub/Treier/Krämer a.a.O III Rdn. 1345; Wolf/Eckert Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 6. Aufl. Rdn. 82).
  • OLG Nürnberg, 17.09.1998 - 8 U 1175/98

    Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Deshalb läßt das Ausbleiben der erhofften gewinnbringenden Geschäfte die Geschäftsgrundlage zwischen den Mietvertragsparteien unberührt (vgl. BGH NJW 70, 313, 78, 2391; 81, 2405; 82, 2062; WM 78, 1008; MDR 78, 132; OLG München ZMR 95, 295; Emmerich in Staudinger, 13. Aufl., Vorbemerk. 37 vor § 537 BGB ; Wolf-Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Dachrechts, 7. Aufl., RZ 168 ff.).
  • OLG Stuttgart, 26.05.1997 - 5 U 155/95

    Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag; Änderung am Charakter eines

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Verpächter nicht für die Rentabilität des Fruchtgenusses durch den Pächter einstehen muß (vgl. BGH NJW 1982, 2062, 2063).
  • OLG Dresden, 26.07.1995 - 8 U 195/95

    Voraussetzungen für die Kündigung eines Leasingsvertrages bei Veränderung der

    b) Diese Risikozuweisung ist vorliegend betroffen, da das Risiko des Gelingens eines Projektes allein der Unternehmer zu tragen hat (BGH NJW 82, 2062, 2063; NJW 78, 2390, 2391).
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