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   BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80   

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https://dejure.org/1982,344
BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80 (https://dejure.org/1982,344)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1982 - IVb ZR 738/80 (https://dejure.org/1982,344)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 (https://dejure.org/1982,344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsrecht eines Ehegatten bei Bedeutung für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs - Verpflichtung zur Auskunfterteilung - Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Ehescheidungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1580
    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2771
  • MDR 1983, 38
  • FamRZ 1982, 996
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Dabei bestimmt sich das Maß ihres Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien {§ 1578 Abs. 1 BGB} im Zeitpunkt der Scheidung {Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 -FamRZ 1982, 576, 577 m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien überhaupt während der Dauer ihres Zusammenlebens bis zu der Trennung in irgendeiner Weise durch die Aussicht auf einen - demnächstigen - Erwerb eines Pflichtteils am Nachlass des Vaters des Ehemannes geprägt worden sind, und ob sich der Anfall des Pflichtteils zu einem Zeitpunkt nach der Trennung der Parteien etwa als außergewöhnliches, in die Vermögensdispositionen der Ehegatten nicht einbezogenes Ereignis darstellte, welches nicht als Maßstab für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB gewertet werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 -1982, 576, 578).

  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Ausgehend von der Überlegung, dass im Unterhaltsrecht grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, die Unterhaltsbedürfnisse der Familie zu decken {vgl. BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984; ständige Rechtsprechung), ist hier vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob ein Vermögenswert für den hier zu entscheidenden Fall: der Wert eines Pflichtteils - auch bei fortbestehender intakter Ehe zum Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen würde.
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Ausgehend von der Überlegung, dass im Unterhaltsrecht grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, die geeignet sind, die Unterhaltsbedürfnisse der Familie zu decken {vgl. BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984; ständige Rechtsprechung), ist hier vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, ob ein Vermögenswert für den hier zu entscheidenden Fall: der Wert eines Pflichtteils - auch bei fortbestehender intakter Ehe zum Unterhalt der Familie zur Verfügung stehen würde.
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten (für den Fall, dass beide Parteien erwerbstätig sind, ihre zusammengerechneten Einkünfte, vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 693/80 - ; und vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241) sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt im Verfahrensverbund bereits vor der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, ist die Vorschrift jedoch auf das Verfahren nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszudehnen (vgl. Senatsurteile vom 4.1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151; 7. Juli 1982 - IVb ZR 731/80) .
  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80

    Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Andererseits ist jedoch schon eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung abzulehnen, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft, den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1982 -IVb ZR 678/80, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4, November 1981 a.a.O.; auch Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1580 Rdn. 6 und Soergel/ Lange a.a.O. § 1605 Rdn. 5 --beide unter Hinweis auf das Berufungsurteil zum früheren Rechtszustand vgl. Mutschier - Anmerkung - FamRZ 1976, 219 ff),.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 693/80

    Fehlende wirtschaftliche Gemeinschaft bei Ehegatten - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach allgemeinen Grundsätzen - das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten (für den Fall, dass beide Parteien erwerbstätig sind, ihre zusammengerechneten Einkünfte, vgl. Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 693/80 - ; und vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241) sowie gegebenenfalls sonstige Einkünfte, unter Umständen Vermögenserträge oder auch Zuwendungen vermögenswerter Art von Bedeutung.
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 731/80

    Auskunftsanspruch einer Ehefrau gegen ihren Ehemann hinsichtlich dessen Bezügen

    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Mit Rücksicht auf die Möglichkeit, den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt im Verfahrensverbund bereits vor der Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, ist die Vorschrift jedoch auf das Verfahren nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auszudehnen (vgl. Senatsurteile vom 4.1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151; 7. Juli 1982 - IVb ZR 731/80) .
  • OLG Düsseldorf, 05.11.1980 - 5 UF 177/80
    Auszug aus BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80
    Die begehrte Auskunft muss also für Unterhaltsanspruch relevant sein (vgl. Winkler v, Mohrenfels in FamRZ 1981, 521, 524; - Alternativkommentar/Derleder 1981 § 1605 Rdn. 2 und 3) , Dabei genügt es allerdings, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass sich das Ergebnis der Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung auswirkt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 893, 894).
  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni 1994, XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169 und vom 7. Juli 1982, IVb ZR 738/80, FamRZ 1982, 996).

    Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 mwN und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997).

  • BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03

    Sozialhilferegress - Sozialhilfeträger können Pflichtteilsansprüche auf sich

    Daran anknüpfend hat der früher für das Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, auch wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für oder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden könne, bedeute dies nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten; hier könne eine Obliegenheit bestehen, den Pflichtteilsanspruch zur Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Allerdings ist die Erforderlichkeit der Auskunft grundsätzlich bereits gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte zur Anspruchsfeststellung dienen können (vgl. Krüger, PharmR 2007, 232, 236; siehe auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80, NJW 1982, 2771 f.; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 21, jeweils zu § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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