Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.11.1981

Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81   

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BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81 (https://dejure.org/1981,577)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1981 - 4 StR 262/81 (https://dejure.org/1981,577)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 (https://dejure.org/1981,577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Trunkenheit im Verkehr - Anwendbarkeit der für Kraftfahrer geltenden Grundsätze hinischtlich der absoluten Fahruntüchtigkeit auf Mofafahrer - Höhe der Blutalkoholkonzentration für eine Verurteilung gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) - Gebundenheit eines Richters an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 316

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 (jetzt 1,1) Promille absolut fahruntüchtig

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 251
  • NJW 1982, 588
  • MDR 1982, 159
  • NStZ 1982, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 25, 360).

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 3 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 25, 360).

    Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) sah das Oberlandesgericht Koblenz auch 1980 noch "keinen hinreichenden Grund" für eine unterschiedliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Führers eines Mofa 25 und eines Radfahrers, welche der Bundesgerichtshof seinerzeit abgelehnt hatte.

    Das vorlegende Oberlandesgericht würde mit seiner beabsichtigten Entscheidung auch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 360) abweichen.

    Dementsprechend hat er auch, als er 1974 die Bestimmung eines allgemeinen Grenzwertes der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für Mofafahrer ablehnte, das vor allem damit begründet, daß der damals verwertbare wissenschaftliche und statistische Erkenntnisstand eine andere Entscheidung nicht zulasse, und hat auf eben diesen Hinderungsgrund im Leitsatz seines Beschlusses ausdrücklich hingewiesen (BGHSt 25, 360).

    Die Entscheidung, mit der der Senat an seinem Beschluß vom 29. August 1974 (BGHSt 25, 360) nicht mehr festhält, entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Die Auffassung des Senats, in Ermangelung anderer Erkenntnisse sei der Fahrer eines Mofa hinsichtlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit dem Radfahrer gleichzusetzen, für welchen er "in Einklang mit der ärztlichen Wissenschaft" bisher noch keinen absoluten Grenzwert feststellen konnte (vgl. BGHSt 19, 82, 83), kann heute nicht mehr aufrecht erhalten werden.

    So erhält der Beschluß des Senats zum Alkoholgrenzwert des Radfahrers (BGHSt 19, 82), in welchem experimentelle Untersuchungen noch vermißt wurden, durch diese wissenschaftlichen Erkenntnisse eine bedeutsame Ergänzung.

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Veranlaßt war diese zusätzlich durch die in letzter Zeit außergewöhnliche Zunahme alkoholbedingter Verkehrsunfälle von Mofafahrern, die zugleich auch darauf hindeuten, daß die Anforderungen an die Gesamtleistungsfähigkeit (vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90) des Mofafahrers im Straßenverkehr gestiegen und heute denen anderer motorisierter Kraftfahrer gleichzustellen sind.
  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers wiederholt hingewiesen (vgl. u.a. BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248).
  • OLG Hamm, 25.03.1981 - 7 Ss 2998/80
    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Es ist der Auffassung, daß die von der Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern geltenden Grundsätze auch auf den Fahrer eines Mofa 25 anzuwenden sind, jedenfalls aber, daß der Mofafahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 2, 2 %o absolut fahruntüchtig ist (vgl. im einzelnen VRS 61, 123 ff).
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers wiederholt hingewiesen (vgl. u.a. BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248).
  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers wiederholt hingewiesen (vgl. u.a. BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248).
  • OLG Koblenz, 29.05.1980 - 1 Ss 176/80
    Auszug aus BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81
    So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (VRS 59, 203), in welchem die Blutalkoholkonzentration von 2, 14 %o eines in seiner Fahrweise unauffällig gebliebenen Mofafahrers nicht für ausreichend angesehen wird, um allein damit eine Verurteilung nach § 316 StGB zu rechtfertigen.
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGHSt 30, 251) und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2, = BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Zu der Bestimmung des Anwendungsbereichs bestand auch kein Anlass, nachdem in einer vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 29.10.1981 - 4 StR 262/81 = BGHSt 30, 251) bereits klargestellt worden war, dass diese Promillegrenze auch für Kraftradfahrer einschließlich der Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofas), und damit für alle gängigen Kraftfahrzeugtypen gilt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).

    Erst nachdem durch neuere Untersuchungsergebnisse der wissenschaftlichen Forschung belegt war, dass der Genuss von Alkohol auf das Führen von Mofas gleiche Auswirkungen wie auf das Führen anderer Kraftfahrzeuge hatte, wurden Mofas hinsichtlich des Grenzwertes für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit anderen Kraftfahrzeugen gleichgestellt (BGHSt 30, 251).

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).
  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Der Senat hat eine Änderung seiner 1963 vertretenen Ansicht zwar in der Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 - als naheliegend bezeichnet (BGHSt 30, 251, 254); ausdrücklich aufgegeben hat er diese Rechtsansicht bislang jedoch nicht.

    Auf diese Verpflichtung hat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m. w.Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung über den Grenzwert für Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) im Jahre 1981 ausgeführt hat, legten bereits die Ergebnisse der Untersuchungen mit 71 Testpersonen im Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. S. "zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Fahrrad- und Mofafahrern" (Blutalkohol 1980, 298 ff) die Bestimmung eines Grenzwertes auch für Radfahrer nahe (BGHSt 30, 251, 254).

    Die Ergebnisse der zusätzlichen Untersuchungen, bei denen - wie bei der früheren Untersuchung - Teststrecken für Geradeausfahrt, Slalomfahrt, Toredurchfahren und Kreisfahren nach sechs unbewerteten Übungsfahrten jeweils nüchtern und unter Alkoholeinfluß zu durchfahren waren (Blutalkohol 1984, 97, 99/100), genügen den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ebenso wie die Erkenntnisse der früheren Versuche und werden von allen Sachkennern als gesichert anerkannt (Heifer, Blutalkohol 1981, 270 und 1986, 143; BGHSt 30, 251, 253).

    Die mangelnde Beherrschung des eigenen Fahrzeugs - hier des Fahrrades (vgl. BGHSt 30, 251, 255) - steht damit bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 5 Promille als gesichert fest.

    Er hat aber die Fahrer führerscheinfreier Fahrräder mit Hilfsmotor den anderen motorisierten Kraftfahrern gleichgestellt, weil ihre Fahrtüchtigkeit "wie eines jeden anderen Kraftfahrers bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 Promille nicht mehr gewährleistet ist" (BGHSt 30, 251, 254).

  • OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13

    Übertragbarkeit des zu Kraftfahrzeugführern entwickelten absoluten

    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Grenzwert mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - Az.: 4 StR 262/81 - (BGHSt 30, 251) zunächst auf Mofafahrer übertragen hatte, setzte er am 17. Juli 1986 - Az.: 4 StR 543/85 - (BGHSt 34, 133) den Grenzwert für Radfahrer auf 1, 7 ‰ BAK fest.

    Im Übrigen spricht eine im Vergleich zum PKW geringere Geschwindigkeit nicht ohne weiteres gegen eine Anwendung des für Kraftfahrer geltenden Grenzwertes, weil dieser auch bisher schon für Fahrzeuge mit geringerer Höchstgeschwindigkeit gilt (vgl. BGHSt 30, 251; betreffend Mofafahrer; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - Az.: 2 St OLG Ss 230/10 -, juris; bejaht für den Führer eines elektrobetriebenen Krankenfahrstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].
  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Zur Begründung eines die absolute Fahruntüchtigkeit indizierenden und jeden Gegenbeweis ausschließenden Grenzwertes hat der Bundesgerichtshof bisher auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse verwiesen (für Kraftfahrer: BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53 -, BGHSt 5, 168-179 , Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 11. April 1957 - 4 StR 482/56 -, BGHSt 10, 265-269 , Leitsatz, juris; BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Rn. 6ff., juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9ff., juris; für Fahrradfahrer: BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn.6f., juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 4ff., juris; für Kraftradfahrer: BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68 -, Leitsatz 1 und Rn.13ff., juris; für das Mofa-25: BGH, Beschluss vom 29. August 1974 - 4 StR 134/74 -, Leitsatz und Rn. 8ff., juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 6ff., juris).

    Ob dem zu folgen ist - und ob die Erkenntnisse aus der vom Kammergericht herangezogenen Studie in den maßgebenden Fachkreisen auch allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannt sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 -, Leitsatz, juris; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 7. August 1963 - 4 StR 270/63 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81 -, Rn. 8, juris) - konnte der Senat vorliegend dahinstehen lassen, weil der Angeklagte sogar den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten hat.

  • BGH, 13.04.2023 - 4 StR 439/22

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: BAK, Elektrokleinstfahrzeug,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGHSt 30, 251, 254).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grenzwert, von dem an eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich indiziert ist, für alle Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99 mwN), insbesondere auch für Fahrer von Krafträdern (BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 4 StR 183/68, BGHSt 22, 352, 360) einschließlich Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa) (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 262/81, BGHSt 30, 251, 254).

  • LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21

    Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze

    Konsequenterweise werden im Hinblick auf die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit sämtliche Kraftfahrzeuge, darunter auch kleinere, leistungsschwächere und langsamere, wie etwa Motorroller, Mopeds, Mofa 25 und sogar Fahrräder mit Hilfsmotor (sog. Leichtmofas) gleichbehandelt (speziell zu Mofas: BGH, Beschluss vom 29.10.1981, Az. 4 StR 262/81 = NJW 1982, 588; vgl. sonst: BayObLG, a.a.O., m.w.N.; Pegel in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 Rz. 40 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

  • AG Lüneburg, 26.01.1984 - 14 Cs 262/83

    Strafbarkeit eines Radfahrers wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr

  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 45/83

    Begriff des Arbeitsunfalles

  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 90/80

    Absolute Fahruntüchtigkeit; Fahrrad mit Hilsmotor; Blutalkoholgehalt von 1,3

  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    Strafrecht: Absolute Fahruntauglichkeit beim Fahrzeugführer eines E-Scooters;

  • OLG Frankfurt, 04.10.2021 - 1 Ss 113/21

    Alkohol-Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei Führern von E-Scootern

  • BSG, 30.03.1982 - 2 RU 57/81
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   BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81   

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BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81 (https://dejure.org/1981,720)
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BGH, Entscheidung vom 17. November 1981 - 1 StR 557/81 (https://dejure.org/1981,720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nach dem Bruttolohnbetrag - Berechnung der Arbeitnehmeranteile bei Beschränkung der Auszahlung auf den Nettolohnbetrag auf Grund der finanziellen Situation des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 265
  • NJW 1982, 588
  • MDR 1982, 245
  • NStZ 1982, 118
  • NStZ 1982, 471 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 25.02.1907 - III 995/06

    Zum Begriffe des "Inabzugbringens" von Lohnbeträgen im Sinne des § 82 b des

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Einbehalten im Sinne der §§ 529 Abs. 1, 1428 Abs. 1 RVO, 150 Abs. 1 AVG, 225 Abs. 1 AFG sind die Beitragsteile regelmäßig dann, wenn der Arbeitgeber die vertragliche Vergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsleistungen um die entsprechenden Beiträge gekürzt auszahlt (vgl. RGSt 40, 42, 43; RG EuM 24, 298; BayObLGSt 1952, 178).

    Daraus folgt, daß der tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, auf den es für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ankommt, der vom Arbeitnehmer erhaltene Betrag zuzüglich der vom Arbeitgeber zur Zahlung an die Kasse übernommenen Beitragsteile ist (RGSt 40, 42, 43; BayObLGSt 1952, 178).

  • RG, 17.06.1897 - 1772/97

    Was ist von dem Einwande eines wegen Vergehens gegen § 82 b des

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1976 (1 StR 65/76; vgl. auch RGSt 30, 161, 162), auf die sich das Landgericht beruft, ergibt sich keine andere Beurteilung.

    Er kann sich daher nicht darauf berufen, weitere Geldmittel seien ihm nicht zur Verfügung gestanden (RGSt 30, 161, 162; BayObLG EuM 26, 125, 126; OLG Hamburg NJW 1953, 1807 [OLG Hamburg 16.09.1953 - Ss 127/53]; vgl. auch RGSt 25, 194, 195).

  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Wenn ein Arbeitgeber daher den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt (vgl. §§ 394, 397 RVO, 179 AFG, 119 AVG), so wird das vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kassen der Sozialversicherung zurückgezahlt (BGH VersR 1963, 1034, 1035; Betrieb 1975, 1466, 1467).
  • BGH, 11.01.1952 - 2 StR 219/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten die Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade nicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens wäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).
  • BGH, 14.04.1954 - 1 StR 565/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Darüber zu entscheiden, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Arbeitgeber nur noch geringe Abschlagzahlungen auf den Lohn leisten kann, die gerade den notwendigen Lebensbedarf des Arbeitnehmers decken, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 1954 - 1 StR 565/53 - bei Herlan GA 1955, 81).
  • RG, 13.10.1931 - I 623/31

    Verpflichtet die Zahlung von Teillöhnen an den Lohnzahlungstagen unter Abzug der

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten die Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade nicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens wäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).
  • RG, 20.03.1894 - 417/94

    Wird der Begriff des strafbaren Vorenthaltens im Sinne des § 82 b des

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Er kann sich daher nicht darauf berufen, weitere Geldmittel seien ihm nicht zur Verfügung gestanden (RGSt 30, 161, 162; BayObLG EuM 26, 125, 126; OLG Hamburg NJW 1953, 1807 [OLG Hamburg 16.09.1953 - Ss 127/53]; vgl. auch RGSt 25, 194, 195).
  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Wenn ein Arbeitgeber daher den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt (vgl. §§ 394, 397 RVO, 179 AFG, 119 AVG), so wird das vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kassen der Sozialversicherung zurückgezahlt (BGH VersR 1963, 1034, 1035; Betrieb 1975, 1466, 1467).
  • RG, 21.12.1906 - II 706/06

    Erfordert der Tatbestand des § 82 b des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni

    Auszug aus BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
    Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten die Vorenthaltung von Beiträgen zur Last, die er gerade nicht einbehalten hat; das in allen angewandten Vorschriften enthaltene Tatbestandsmerkmal des Einbehaltens wäre damit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1952 - 2 StR 219/51; RGSt 39, 333, 335; 65, 398).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Jedenfalls seit Änderung der ursprünglichen Strafbestimmung und Einfügung des § 266a Abs. 1 StGB in das Strafgesetzbuch (durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl. I 721) ist das Merkmal entfallen, wonach es sich um "einbehaltene Beiträge" handeln muß (vgl. zum früheren Rechtszustand BGHSt 30, 265, 266 f. m. w. N.).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Die Löhne des Monats Juli wurden jedenfalls noch ausbezahlt, ohne daß die abzuführenden Beitragsanteile zurückgehalten wurden (vgl. RGSt 3O, 161, 162; 40, 235, 237, BGHSt 30, 265, 267).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wichmann, ArbuR 1973, 105; LAG Bremen, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 Sa 194/78 - DB 1979, 1235; ArbG Münster, Urteil vom 23. August 1973 - 2 Ca 366/73 - DB 1973, 2200; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 1 U 88/79 - EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 26; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223; ArbG Kassel, Urteil vom 12. August 1981 - 2 Ca 272/81 - DB 1982, 442; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., 1974, S. 109 ff.) beruft sich auf die seit dem 1. Januar 1971 geltende Neufassung des § 15 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), nach der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden können, wenn von ihm der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Dieses Merkmal war verwirklicht, wenn der Arbeitgeber die vertragsgemäße Vergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen um die entsprechenden Beträge gekürzt auszahlte (vgl. BGHZ 58, 199, 201; Senatsurteil vom 25. Februar 1975 - VI ZR 222/73 - VersR 1975, 739, 740; BGH, Urteil vom 17. November 1981 - 1 StR 557/81 - NJW 1982, 588, 589); ein "Einbehalten" lag danach nur vor, wenn Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde.
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Das Landgericht war außerstande, den tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten - wie es in der Entscheidung BGHSt 30, 265, 266 auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts gefordert wird - die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung zuzuschlagen und aus der so gebildeten Summe die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96

    Überleitung von Schadensersatzansprüchen auf die Treuhandanstalt

    Entgegen der Ansicht der Revision ist hier die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB nicht wegen Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Beitragsleistung aufgrund fehlender Mittel ausgeschlossen, weil die Nettolöhne bzw. Kurzarbeitergelder unstreitig bis zur Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in voller Höhe an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, wobei teilweise bestimmungswidrig die für die Sozialversicherung vorgesehenen Arbeitnehmeranteile des durch das Arbeitsamt zur Verfügung gestellten Kurzarbeitergeldes in Anspruch genommen wurden; soweit der Zeuge K. nicht mehr zur gleichzeitigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in der Lage war, hatte er - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - notfalls durch Lohnkürzung sicherstellen müssen, daß ihm die auf die gezahlten Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit zur Abführung zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 30, 265, 267; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 25. Aufl., § 266 a Rdn. 10 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Dieser Interpretation steht nicht die Rechtsprechung zum alten Recht (BGHSt 30, 265, 267; RGSt 40, 235, 237), nach der der Arbeitgeber die auszuzahlenden Arbeitsentgelte gegebenenfalls so weit kürzen mußte, daß ihm noch die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung möglich war, entgegen.
  • LAG Niedersachsen, 06.09.1982 - 14 Sa 65/82

    Schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht; Vorwurf grob

    Das Gericht schließt sich aus diesen Überlegungen der neueren Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, nach der der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist, eine Kaskoversicherung abzuschließen mit der Rechtsfolge, daß er beim Fehlen einer derartigen zumutbaren Versicherung sich im Schadensersatzprozeß so behandeln lassen muß, als habe er eine derartige Versicherung abgeschlossen (ebenso Arbeitsgericht Münster DB 73, 2200, LAG Bremen DB 79, 1235, OLG Stuttgart NJW 80, 1169, LAG Rheinland-Pfalz DB 81, 232, Arbeitsgericht Kassel DB 82, 442 sowie LAG Frankfurt Urteil vom 7.10.1981 - AZ.: 10 Sa 222/81 - unveröffentlicht - Wichmann AUR 73, 105, Schaub Arbeitsrechtshandbuch 4. Aufl. 1980, Seite 220; vgl. auch BGH AP Nr. 52 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers zur entsprechenden Problematik im Bereich der Insassen-Unfallversicherung sowie BGH DB 72, 1286 zur entsprechenden Problematik der Haftung des Kaufinteressenten bei einer Probefahrt gegenüber dem Kfz.-Händler).
  • KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
    Das Schöffengericht kann seine abweichende Ansicht auf Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 23. Aufl., Rdn. 9; Lackner, StGB 18. Aufl., Anm. 3 b aa; jeweils zu § 266 a sowie auf die einhellige Rechtsprechung zu den Vorläufervorschriften des § 266 a StGB stützen (vgl. etwa RGSt 40, 43 und BGH MDR 1982, 245 [BGH 17.11.1981 - 1 StR 557/81] f).
  • LG Frankfurt/Oder, 22.05.2003 - 14 O 20/03

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Ein Arbeitgeber, der nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitnehmer voll zu entlohnen und gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, muß, um sich nicht dem Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung gemäß § 266 a StGB auszusetzen, den auszuzahlenden Lohn um die entsprechenden Beiträge kürzen (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132; NStZ 1982, 118, 119).
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