Rechtsprechung
BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestellung einer Grundschuld an einem Grundstück - Formularmäßige Verpflichtung zur Löschung der Grundschuld im Fall ihrer Vereinigung mit dem Eigentum in einer Person - Anspruch des Bestellers einer Sicherungsgrundschuld gegen den Grundschuldinhaber nach Tilgung der ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Auseinandersetzung einer Forderungsgemeinschaft zwischen Eheleuten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1982, 628
- NJW 1982, 928
- ZIP 1982, 154
- MDR 1982, 476
- DNotZ 1983, 42 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73
Bewilligung der Löschung einer Grundschuld durch den Gläubiger gegen Zahlung des …
Auszug aus BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80
Mit der vom Senat entschiedenen bereicherungsrechtlichen Problematik (vgl. BGHZ 56, 22 ff [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; 64, 170 ff; Urteil vom 11. Oktober 1974, V ZR 231/73 = NJW 1974, 2279, 2280) hat das unmittelbar nichts zu tun.Insbesondere kann die Beklagte nichts aus dem Senatsurteil vom 11. Oktober 1974 (aaO) für sich herleiten.
- BGH, 29.09.1960 - II ZR 25/59
Freizeichnung bei Versicherungsschutz
Auszug aus BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80
Der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Formularklausel in der Bestellungsurkunde läßt nach einem objektivierten Maßstab (vgl. BGHZ 33, 216, 218) auch keine andere Auslegung zu. - BGH, 19.03.1971 - V ZR 166/68
Grundschuld und persönliche Forderung bei Zwangsversteigerung
Auszug aus BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80
Mit der vom Senat entschiedenen bereicherungsrechtlichen Problematik (vgl. BGHZ 56, 22 ff [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; 64, 170 ff; Urteil vom 11. Oktober 1974, V ZR 231/73 = NJW 1974, 2279, 2280) hat das unmittelbar nichts zu tun.
- BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72
Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen …
Auszug aus BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80
Im Übrigen ist die Klausel eng auszulegen, etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders, hier der H. (BGHZ 62, 83, 89). - BGH, 21.03.1975 - V ZR 154/74
Grundschuld und persönliche Forderung in der Teilungsversteigerung
Auszug aus BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80
Mit der vom Senat entschiedenen bereicherungsrechtlichen Problematik (vgl. BGHZ 56, 22 ff [BGH 19.03.1971 - V ZR 166/68]; 64, 170 ff; Urteil vom 11. Oktober 1974, V ZR 231/73 = NJW 1974, 2279, 2280) hat das unmittelbar nichts zu tun. - BGH, 05.11.1976 - V ZR 5/75
Abtretung eines Rückgewähranspruchs eines Gemeinschuldners - Verfügung über einen …
Auszug aus BGH, 20.11.1981 - V ZR 245/80
In dem Augenblick, in dem die aufschiebende Bedingung für den Rückgewähranspruch eintrat, nämlich mit Tilgung der Restschuld (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. November 1976, V ZR 5/75 = NJW 1977, 247), war nur noch die Beklagte durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Eigentümer des belasteten Grundstücks, nicht mehr dagegen der Kläger als weiterer Gläubiger auf Rückgewähr.
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13
Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer …
Bei einer auf die Löschung beschränkten Rückgewähr liefe er Gefahr, im Außenverhältnis die Kreditverbindlichkeit zurückführen zu müssen, ohne im Gegenzug die dingliche Sicherung zurückzuerhalten, die für die Durchsetzung seines Regressanspruchs im Innenverhältnis von wesentlicher Bedeutung sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 245/80, NJW 1982, 928).Vielmehr ist allein die Rückübertragung an beide Sicherungsgeber gemeinschaftlich interessengerecht und entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB; der Beklagte kann von seinem früheren Mitgesellschafter eine gemeinsame Forderungseinziehung verlangen (§ 754 Satz 2 BGB), mit der sein Anteil zum Tragen kommt (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 245/80, NJW 1982, 928;… Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn. 769).
- BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93
"Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von …
Ob die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis rechtfertigen kann (so Schack, GRUR 1983, 56, 60; vgl. auch Schmieder, NJW 1982, 628, 630), kann hier auf sich beruhen, da vorliegend zwar eine Segmentierung, aber keine völlige Vernichtung der Mauer-Bilder stattgefunden hat. - BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86
Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft; …
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks, die für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen als Gesamtschuldner haften und als Sicherheit an dem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld bestellt haben, gemäß § 741 BGB eine andere als die im Sicherungsvertrag vorgesehene Rückgewährart (hier: Bewilligung der Löschung) nur gemeinschaftlich bestimmen können (Senatsurt. vom 20. November 1981, V ZR 245/80, NJW 1982, 928 [BGH 20.11.1981 - V ZR 245/80] ).
- FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei …
Nach den vorgetragenen Absprachen zwischen der Klägerin und Herrn X und der vorgetragenen tatsächlichen Handhabung durfte die Klägerin den Raum allein nutzen, insbesondere beeinträchtigte sie mit dieser Nutzung nicht den Herrn X gebührenden Mitgebrauch (§ 743 Abs. 2 BGB , vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH - Urteile vom 29. Juni 1966 V ZR 163/63, juris; vom 20. November 1981 V ZR 245/80, juris). - OLG Schleswig, 22.03.2024 - 17 U 68/23
Grundpfandrecht zugunsten nicht berechtigter Rechtsinhaber - …
Dies könnte der Fall sein, wenn dem Beklagten ein Anspruch auf Mitwirkung des Klägers an der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld - hier durch Annahme der Abtretungserklärung der Investitionsbank - zustünde (dazu BGH, Urteil vom 20. November 1981 - V ZR 245/80 -, juris). - BGH, 10.01.1985 - IX ZR 2/84
Begriff der Gläubigerbenachteiligung bei unentgeltlicher Verfügung über ein mit …
Den Anteil der Schuldnerin an diesem Recht hätte der Kläger ebenfalls pfänden und sich überweisen lassen können mit der Folge, daß bei einer Vollstreckung eine entsprechend höherer Erlösanteil auf ihn entfallen wäre (…BGH aaO): Dem Beklagten und seiner Ehefrau als den Bestellern der Sicherungsgrundschulden stand der im Sinne der §§ 741 ff. BGB gemeinschaftliche Anspruch auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundschulden zu (vgl. BGH Urt. v. 20. November 1981 - V ZR 245/80 = NJW 1982, 928 = WM 1982, 154). - OLG Saarbrücken, 25.02.2015 - 5 W 96/14
Grundschuld -Mitwirkung bei Erfüllung des Rückgewähranspruchs
Die Klägerin durfte aber verlangen, dass die Miteigentümer an der Realisierung des auf Übertragung der Grundschuld an die Miteigentümer gemeinsam gerichteten Anspruchs mitwirken (§ 747 Satz 2, § 754 Satz 2 BGB) und durfte sie auf Mitwirkung verklagen (…BGH, aaO.; Urt. v. 20.11.1981 - V ZR 245/80 - NJW 1982, 928).Da die Mitglieder der Gemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen nur gemeinschaftlich verfügen können (§ 747 Satz 2 BGB), worunter auch die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld fällt (…vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 11/08 - NJW-RR 2011, 164;… Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 747 Rdn. 3), ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht gemäß § 749 Abs. 1 BGB unmittelbar die Pflicht der übrigen Mitglieder, an den zur Aufhebung erforderlichen Handlungen - im Streitfall durch Zustimmung zur Abtretung - teilzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1981 - V ZR 245/80 - NJW 1982, 928; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2012 - I-21 U 98/11 - zitiert nach juris; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1165 jew. zu einem Zustimmungsanspruch; Gerd-Hinrich Langhein in Staudinger, Neubearb.
- OLG Frankfurt, 23.05.2003 - 2 U 75/02
Voraussetzungen für Löschung Grundschuld
Auf dieser Basis könnte die Klägerin aus eigenem Recht Rückgewähr der Grundschuld an sich und ihren geschiedenen Ehemann verlangen - nicht aber Zustimmung zur Löschung (BGH NJW 82, 928 ; Ermann-Räfle, § 1191, Rd.28), da eine derartige Leistung nicht an beide Sicherungsgeber gerichtet wäre.