Rechtsprechung
BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 588/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Anforderungen an rechtliches Interesse einer Todeserklärung - Antragsberechtigung zur Bestellung des Aufgebot zum Zwecke der Todeserklärung - Anforderungen an Abgrenzung des rechtlichen Interesses an der Todeserklärung im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst. c VerschG von ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum rechtlichen Interesse an der Todeserklärung durch spätere Rechtsverhältnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 82, 83
- NJW 1982, 443
- MDR 1982, 216
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.05.1965 - IV ZB 490/64
Rechtliches Interesse der Sozialversicherungsträger an Todeserklärung
Auszug aus BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 588/80
Ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung kann auch aus einer Rechtsbeziehung hergeleitet werden, die erst nach dem Eintritt der Verschollenheit begründet worden ist (Abweichung von BGHZ 4, 323; 44, 83) [BGH 14.05.1965 - IV ZB 490/64].Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, ein rechtliches Interesse könne nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet würden (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; 44, 83, 86 m.w.N.; ebenso BayObLG MDR 1963, 924 und BayObLGZ 1958, 341, 345; KG NJW 1961, 1868, 1869; kritisch OLG Neustadt NJW 1961, 2351, 2352).
Im Zeitpunkt der Entscheidung BGHZ 44, 83 (14 [BGH 14.05.1965 - IV ZB 490/64]. Mai 1965) war der zeitliche Abstand zwar auf 20 Jahre und mehr angewachsen, aber noch nicht so groß, daß die generelle Eignung des gewählten Kriteriums hätte zweifelhaft sein müssen.
- BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51
Todeserklärung. Rechtliches Interesse
Auszug aus BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 588/80
Ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung kann auch aus einer Rechtsbeziehung hergeleitet werden, die erst nach dem Eintritt der Verschollenheit begründet worden ist (Abweichung von BGHZ 4, 323; 44, 83) [BGH 14.05.1965 - IV ZB 490/64].Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, ein rechtliches Interesse könne nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet würden (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; 44, 83, 86 m.w.N.; ebenso BayObLG MDR 1963, 924 und BayObLGZ 1958, 341, 345; KG NJW 1961, 1868, 1869; kritisch OLG Neustadt NJW 1961, 2351, 2352).
Der in BGHZ 4, 323 veröffentlichte Beschluß, durch den die Rechtsprechung begründet worden ist, daß das rechtliche Interesse eine schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehung voraussetze, datiert vom 22. Januar 1952.
- KG, 03.07.1961 - 1 W 865/61
Auszug aus BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 588/80
Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, ein rechtliches Interesse könne nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet würden (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; 44, 83, 86 m.w.N.; ebenso BayObLG MDR 1963, 924 und BayObLGZ 1958, 341, 345; KG NJW 1961, 1868, 1869; kritisch OLG Neustadt NJW 1961, 2351, 2352). - BGH, 11.03.1953 - IV ZB 118/52
Todeserklärung. Rechtliches Interesse
Auszug aus BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 588/80
Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, ein rechtliches Interesse könne nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet würden (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; 44, 83, 86 m.w.N.; ebenso BayObLG MDR 1963, 924 und BayObLGZ 1958, 341, 345; KG NJW 1961, 1868, 1869; kritisch OLG Neustadt NJW 1961, 2351, 2352).
- OLG Schleswig, 12.11.2014 - 2 W 56/14
Auch für tot Erklärte können länger leben
- OLG Frankfurt, 31.01.1995 - 5 U 46/92
Anwendung der Grundsätze über Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können …
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