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   BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80   

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https://dejure.org/1981,13
BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80 (https://dejure.org/1981,13)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80 (https://dejure.org/1981,13)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 (https://dejure.org/1981,13)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Grundsätzen der Unterbringung eines Geisteskranken zum Schutz vor sich selbst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbringungsgesetz - Geisteskranker - Mündliche Anhörung - Ärztliches Gutachten - Richterliche Kontrolle - Grundrecht auf Freiheit der Person - Unterbringung eines Geisteskranken - Geschlossene Anstalt - Schutz der Öffentlichkeit - Schutz des Betroffenen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Öffentlich-rechtliche Unterbringung, rechtliches Gehör vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung

Besprechungen u.ä.

  • strate.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erfahrungen mit dem Grundrechtsschutz in der Strafrechtspflege in Deutschland (RA Gerhard Strate)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 208
  • NJW 1982, 691
  • MDR 1982, 377
 
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Wird zitiert von ... (304)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (BVerfGE 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; std. Rspr.).

    Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302 [322]); Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn (BVerfGE 10, 302 [323]; 29, 183 [195]), indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt.

    Die Einschränkung dieser Freiheit, die auch dem Geisteskranken und nicht voll Geschäftsfähigen durch Art. 2 Abs. 2 GG garantiert ist (BVerfGE 10, 302 [309]), ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen.

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Soweit das Gebot der mündlichen Anhörung in § 13 Abs. 1 UG die Art. 103 Abs. 1 GG entsprechende Verpflichtung umfaßt, dem Kranken Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern, kommt für den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zwar eine Heilung durch nachgeholte Anhörung in Frage (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 19, 93 [99]).

    Die Gesetzeslage ist demnach von einer nicht erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung geprägt, die auch durch den von der Rechtsprechung gebilligten weiten Anwendungsbereich der sogenannten "Zwangspflegschaft" gemäß § 1910 Abs. 3 BGB (vgl. BVerfGE 19, 93) keine grundsätzliche Änderung erfahren hat.

  • OLG Stuttgart, 09.07.1974 - 8 W 201/74
    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 11 Abs. 1 UG in Verbindung mit § 12 FGG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., I § 5, Rdnr. 7 ff., III, Rdnr. 317 ff.; Baumann, a.a.O., s. 337; Parensen, Die Unterbringung Geistes- und Suchtkranker, 1972, S. 109; Koch, Unterbringungsgesetz für Rheinland-Pfalz, 1967, S. 41; Kullmann, Entziehung der Freiheit von Geistes- und Suchtkranken, 1971, S. 70 f.; Böning, NJW 1960, S. 1374 [1376]; Schmidt-Futterer, Die Justiz, 1964, S. 207 [212]; Koch, NJW 1971, S. 1073 f.; LG Mannheim, NJW 1964, S. 1137 f.; OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 2052, und Die Justiz, 1979, S. 435).

    Vielmehr besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, daß ein modernes Unterbringungsrecht ohne fürsorgerische Elemente undenkbar ist (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 17; Böning, JZ 1968, S. 109; Haddenbrock in: Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band II, 1972, S. 1385 [1401]; OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 2052 [2054]).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Zwar steht es unter der Herrschaft des Grundgesetzes in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BVerfGE 22, 180 [219 f.]; 30, 47 [53 f.]).

    Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG), die auch Zwangsmaßnahmen umfassen kann (vgl. BVerfGE 30, 47), ein Gesetz über psychisch Kranke bislang nicht erlassen.

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Zwar steht es unter der Herrschaft des Grundgesetzes in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BVerfGE 22, 180 [219 f.]; 30, 47 [53 f.]).

    Soweit § 73 Abs. 2, 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I, S. 815) die Einweisung sogenannter gefährdeter Personen zuließ, ist die Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE 22, 180).

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Bei dieser Sachlage verlangen weder die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip, daß ein Rechtsmittel gegen den Erlaß der einstweiligen Anordnung gegeben sein müsse (vgl. BVerfGE 42, 243 [248] m. w. N., std. Rspr.).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    b) Der Umstand, daß vergleichbare Gesetze anderer Länder oder Gesetze des Bundes in ähnlichen Fallgestaltungen Rechtsmittel gegen eine einstweilige Freiheitsentziehung vorsehen oder deren Dauer kürzer befristen, kann einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht begründen (BVerfGE 33, 224 [231] m. w. N.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (BVerfGE 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; std. Rspr.).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Soweit das Gebot der mündlichen Anhörung in § 13 Abs. 1 UG die Art. 103 Abs. 1 GG entsprechende Verpflichtung umfaßt, dem Kranken Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern, kommt für den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zwar eine Heilung durch nachgeholte Anhörung in Frage (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 19, 93 [99]).
  • BVerfG, 03.04.1959 - 1 BvR 346/56

    Anspruch auf rechtliches Gehör beivorgeschriebener mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
    Insbesondere bezieht Art. 104 Abs. 1 GG auch die vom Gesetz vorgeschriebene Mündlichkeit der Anhörung in seinen Schutz mit ein, die Art. 103 Abs. 1 GG nicht notwendig verbürgt (vgl. BVerfGE 9, 231 [235 f.]).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    b) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 58, 208 ; 59, 275 ; 60, 123 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 326 ).

    Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Unbeschadet dessen, daß solche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betracht kommen mögen, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 58, 208 ; 59, 275 ; 60, 123 ), sind sie im allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.
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